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ErbschaftsteuerBFH: Kosten für ein Zweitgrab können Erbschaftsteuer mindern

Abo-Inhalt02.05.20225113 Min. Lesedauer

| Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers mindern die Erbschaftsteuer des Erben. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet. Das hat der BFH entschieden. |

Im Streitfall wollte der Erbe für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum errichten. Der Verstorbene war zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden. Der Erbe hatte auch die Kosten für die aufwendige zweite Grabstätte in seiner Erbschaftsteuererklärung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG geltend gemacht. Finanzamt und FG hatten den Abzug abgelehnt – anders der BFH. Grundsätzlich sind zwar nur die Kosten für das erste Grabmal abzugsfähig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene zunächst nur provisorisch und erst im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Entscheidend ist die Dauerhaftigkeit. Es komme letztlich darauf an, wo der Erblasser „seine letzte Ruhe findet“, so der BFH wörtlich. Die Kosten für das Mausoleum sind in angemessener Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Was angemessen ist, muss das FG Münster klären. Lt. BFH bestimmt sich das danach, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen hat und welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind (BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. II R 8/20, Abruf-Nr. 228760).

Praxistipp | Erben sollten frühzeitig Nachweise für die vom BFH genannten Kriterien sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Überschreiten die Kosten im Einzelfall die angemessenen Kosten, sind sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.

AUSGABE: SSP 5/2022, S. 3 · ID: 48228629

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