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WerbungskostenBFH: Stewardess kann häusliches Arbeitszimmer absetzen

Leseprobe24.03.20224367 Min. Lesedauer

| Eine Stewardess kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ihr beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an dem sie vorbereitende Tätigkeiten erledigen kann. Diese BFH-Entscheidung stammt zwar schon aus dem Jahr 2019. Der BFH hat sie aber jetzt nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. |

Im konkreten Fall hatten Recherchen des FG ergeben, dass die Stewardess nur insgesamt 51 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hatte. Im Verhältnis zu ihrer Gesamtarbeitszeit waren das weniger als 3,1 Prozent. Anders herum: 96,9 Prozent ihrer Arbeit verrichtete sie an ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte im Flugzeug und im Flughafen. Für diesen geringen Umfang müsse man kein Arbeitszimmer vorhalten, meinte das FG Düsseldorf und versagte den Abzug. Der BFH sieht das anders. Das Gesetz regelt nur, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Weitere Voraussetzungen findet man darin nicht. Folglich ist die „Erforderlichkeit“ kein Merkmal des Abzugstatbestands. Eine Stewardess kann bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehen, wenn ihr beim Arbeitgeber kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und es sich bei dem Arbeitszimmer um ein „echtes häusliches“ Arbeitszimmer handelt (BFH, Urteil vom 03.04.2019, Az. VI R 46/17, Abruf-Nr. 210079).

ID: 48118631

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