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ArbeitgeberleistungEin-Euro-Kaufvertrag: Gestaltungsmissbrauch nach § 3 Nr. 45?
| Kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG auch dann genutzt werden, wenn der Arbeitnehmer sein privates Handy zum symbolischen Preis von einem Euro an den Arbeitgeber verkauft, dieser es zurücküberlässt und dann die laufenden Mobilfunkkosten trägt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Das FG München hat in der Vorinstanz die Gestaltung anerkannt. Nach seiner Auffassung hatte die Steuerzahlerin mit Kaufvertrag vom 31.03.2015 ihr Handy zivilrechtlich wirksam an das Unternehmen zum Preis von einem Euro verkauft. Es gab weder Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Übereignung des Handys noch für ein Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 AO. Laut der vorgelegten Ergänzungsvereinbarung betreffend die Handykosten wurde zeitgleich mit der Veräußerung des Mobiltelefons der Arbeitnehmerin dasselbe Gerät als betriebliches Gerät des Arbeitgebers zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zwischen den Vertragspartnern bestand demnach Einigkeit über den Eigentumsübergang (FG München, Urteil vom 20.11.2020, Az. 8 K 2654/19, Abruf-Nr. 221885).
Wichtig | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, weil „die für die Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage, ob bei einem Verkauf eines Mobilfunktelefons vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu einem Kaufpreis von einem Euro aufgrund des Hinweises in 3.45 LStH stets von einer missbräuchlichen Gestaltung i. S. v. § 42 AO auszugehen ist, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt“. Das Finanzamt hat sie eingelegt. Das Az. beim BFH lautet VI R 49/20. Dort sind zum gleichen Thema noch zwei weitere Verfahren anhängig. Sie tragen die Az. VI R 50/20 und VI R 51/20.
AUSGABE: SSP 5/2022, S. 4 · ID: 47492421