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Haushaltsnahe Dienstleistungen Beim BFH: Kosten für Müllabfuhr und Abwasser absetzbar?

Abo-Inhalt05.04.20224693 Min. Lesedauer

| Sind Aufwendungen für Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung als haushaltnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2, 4 EStG steuermindernd zu berücksichtigen? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Münster hat die Absetzbarkeit in der Vorinstanz verneint. |

Das FG begründet das vor allem damit, dass die im Zusammenhang mit der Entsorgung von Müll und Abwasser erbrachten Dienstleistungen

  • typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt und
  • auch überwiegend nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts, sondern außerhalb erbracht werden.

Das FG hat aber die Revision zugelassen, „da soweit ersichtlich, bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll nach § 35a EStG vorliegt und die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung sein kann“ (FG Münster, Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 K 1946/21 E, Abruf-Nr. 228467).

Praxistipp | Die Steuerzahler haben die Revision eingelegt. Sie wird beim BFH unter dem Az. VI R 8/22 geführt. Als betroffener Haushalt können Sie sich also auf den Musterprozess beim BFH berufen und Steuerbescheide offen halten.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „BFH hält Statikerleistung nicht für § 35a-fähig: Diese Verfahren sind beim BFH noch anhängig“, SSP 4/2022, Seite 12 → Abruf-Nr. 48011870

AUSGABE: SSP 5/2022, S. 3 · ID: 48170504

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