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Außergewöhnliche BelastungWann sind die Aufwendungen für eine „Klimakur“ in Thailand abzugsfähig?

Abo-Inhalt05.04.20224670 Min. Lesedauer

| Ein Steuerzahler, der zu einem Grad in Höhe von 90 Prozent behindert ist und an einer Kälteallodynie leidet, kann die Kosten für eine Überwinterung in subtropischem Klima (hier Thailand) prinzipiell als außergewöhnliche Belasung absetzen (Kuraufenthalt). Das hat das FG Münster klargestellt. Der Abzug der Kosten setzt aber voraus, dass die Bedingungen aus § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eingehalten worden sind. |

Darum ging es im konkerten Fall

Während im konkreten Fall die eine Voraussetzung des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a EStDV erfüllt war (Klimakur), scheiterte der Abzug am amtsärztlichen Nachweis. Er entsprach nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV. Gerade in den Fällen der Klimakur fordere der Gesetzgeber und die hierzu ergangenene Rechtsprechung des BFH, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer durch ein amtsärztliches Gutachten bescheinigt werden (FG Münster, Urteil vom 23.02.2022, Az. 7 K 2261/20 E, Abruf-Nr. 228466).

FG Münster sieht nur zwei von drei Abzugsvoraussetzungen als erfüllt an

Dieses müsse vor Beginn der Heilmaßnahme vorliegen. Dafür waren – so das FG – aber nur zwei der drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Gutachten war einen Tag vor Antritt der Reise ausgestellt worden. Damit war das FG noch zufrieden.
  • Die voraussichtliche Kurdauer war mit „in den Wintermonaten“ auch ausreichend konkret bezeichnet. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV lasse insoweit ausdrücklich die Angabe einer lediglich „voraussichtlichen Kurdauer“ zu.

Zum Verhängnis wurde dem Steuerzahler aber, dass Voraussetzung Nummer drei nicht erfüllt war. Das amtsärztliche Attest hatte für das FG keine hinreichend konkrete Angabe zum Kurort i. S. v. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV enthalten. Der Begriff „Kurort“ impliziere zunächst einen räumlich abgrenzbaren Bereich. Die Angabe eines konkreten Orts oder einer Heileinrichtung fordere die EStDV zwar nicht. Die Angabe „in tropischem Klima“ reiche aber nicht aus, um einen Kurort i. S. v. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV zu bestimmen. Auch im tropischen Klima gebe es verschiedene Ausgestaltungen an vorherrschenden Klimabedingungen.

Die Einordnung, wo konkret eine Klimakur medizinisch indiziert sei, müsse der Amtsarzt in seiner Stellungnahme konkretisieren. Es reiche nicht, pauschal eine Region der Erde zu benennen. Um einen möglichen Missbrauch der steuerlichen Anerkennung von Klimakuren einzudämmen, sei diese strenge Handhabe unabdingbar. Sie stelle auch keine überhöhten Anforderungen an einen Nachweis i. S. v. § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) EStDV dar.

AUSGABE: SSP 5/2022, S. 19 · ID: 48167651

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