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EinkommensteuerErneuerung der Heizungsanlage: So machen Sie Kosten steuerlich optimal geltend

Abo-Inhalt27.04.20223834 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

| 25 Prozent aller Heizungen sind vor mehr als 25 Jahren eingebaut worden. Sie müssen in Kürze erneuert bzw. ausgetauscht werden. Nicht alle Maßnahmen werden öffentlich gefördert. Deshalb ist es wichtig, zu wissen, wann und wie man den Fiskus an den Kosten beteiligen kann. SSP zeigt Ihnen im folgenden Beirag, wie das gelingt, wenn die Heizung im privaten Wohnhaus oder der vermieteten Immobilie erneuert wird. |

Heizungsaustausch in der vermieteten Bestandsimmobilie

Wird die Heizungsanlage im Vermietungsobjekt vollständig erneuert, ist zwischen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen und nachträglichen Herstellungskosten, die sich nur über die Abschreibung des Gebäudes auswirken, zu unterscheiden.

Sofortabschreibung oder nur Gebäude-AfA?

Nachträgliche Herstellungskosten i. S. v. § 255 Abs. 2 HGB liegen vor, wenn das Gebäude eine Mehrung der Substanz oder eine wesentliche Verbesserung erfährt. Keine Substanzmehrung besteht, wenn die neue Anlage die Funktion des bisherigen Gebäudebestandteils für das Gebäude in vergleichbarer (zeitgemäßer) Weise erfüllt (BFH, Urteil vom 13.03.1979, Az. VIII R 83/77, BStBl. 1979 II S. 435). Es handelt sich dann um Erhaltungsaufwendungen, die im Zahlungsjahr als Werbungskosten abgezogen werden können.

Beispiele für Erhaltungsaufwand

  • Austausch einer Ölheizung durch eine Pelletheizung mit Solarthermie
  • Einbindung eines Kaminofens in die bestehende Heizungsanlage

Bei Generalsanierung Standardhebung beachten

Wird im Vermietungsobjekt nicht nur die Heizungsanlage saniert, sondern auch andere zentrale Ausstattungsmerkmale (Sanitär- und Elektroinstallation sowie Fenster), kann durch die Standardhebung eine wesentliche Verbesserung eintreten.

Dann liegen nachträgliche Herstellungskosten vor, die sich lediglich über die erhöhte Abschreibung steuermindernd auswirken. Der Standard eines Gebäudes hebt sich, wenn Baumaßnahmen bei mindestens drei Bereichen der zentralen Ausstattungsmerkmale zu einer Erhöhung oder Erweiterung des Gebrauchswerts führen (BMF, Schreiben vom 18.07.2003, Az. IV C 3 – S 2211 - 94/03, Abruf-Nr. 031908, Rz. 28 i. V. m. Rz. 9 ff.).

Beispiel

Vermieter A lässt in seinem Mehrfamilienhaus die technisch überholte, 30 Jahre alte Ölheizung durch eine effiziente Pelletheizung ersetzen. Zeitgleich werden die einfach verglasten Fenster durch dreifach verglaste Fenster ersetzt. Die unzureichende Elektroinstallation wird erweitert. Es werden erstmals Netzwerk-Kabel in die Wohnräume des Gebäudes verlegt.

Da infolge der Baumaßnahmen in drei zentralen Ausstattungsmerkmalen der einfache (technisch überholte) Standard auf einen mittleren Standard verbessert wird, liegt eine Standardhebung des Gebäudes vor. Nur bei derart umfangreichen Sanierungsarbeiten in Bestandsobjekten des Eigentümers kommen nachträgliche Herstellungskosten auch für den Ersatz der Heizung in Betracht.

Wichtig | Zuschüsse aus öffentlicher Förderung mindern den Betrag der nachträglichen Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwendungen.

Ersatz von Teilen der Heizungsanlage

Werden einzelne Heizungsbestandteile ersetzt (z. B. neuer Heizkessel), führt das stets zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand.

Praxistipp | Sind in unmittelbar nachfolgenden Kalenderjahren höhere Einkünfte absehbar, sollte geprüft werden, ob der Werbungskostenabzug optimiert wird, indem Sie vom Wahlrecht nach § 82b EStDV zur Verteilung größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden auf bis zu fünf Jahren Gebrauch machen.

Erneuerung der Heizung nach Erwerb des Objekts

Wird die Heizungsanlage zeitnah nach dem Erwerb eines Vermietungsobjekts vollständig oder teilweise erneuert, kann es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (netto) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Beispiel

B hat mit notariellem Kaufvertrag vom 15.01.2021 (Übergang Nutzen und Lasten am 01.02.2021) ein Zweifamilienhaus erworben. Vom Kaufpreis und den Nebenkosten des Erwerbs sind 500.000 Euro auf das Gebäude entfallen. In 2021 ist das Dach neu eingedeckt und der Fassadenanstrich erneuert worden (Kosten netto 55.000 Euro). Die Heizungsanlage wird mit Kosten in Höhe von netto 25.000 Euro

a) im März 2023

b) im März 2024 ausgetauscht.

Folge: Die 15-Prozent-Grenze beträgt 75.000 Euro (500.000 Euro x 15 Prozent).

  • Variante a): Die Grenze von 75.000 Euro durch die Instandhaltungsaufwendungen noch innerhalb des dreijährigen Zeitraums seit der Anschaffung (Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums am 01.02.2021) überschritten. Sowohl die Kosten für Dach und Fassade als auch die Kosten für die neue Heizung erhöhen als anschaffungsnahe Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage der AfA und wirken sich (je nach Baujahr) erst über 50 Jahre (zwei Prozent AfA) bzw. 40 Jahre (2,5 Prozent AfA) steuerlich aus.
  • Variante b): Hier wird die Grenze von 75.000 Euro innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung des Gebäudes nicht überschritten. Die Kosten für Dach und Fassade sind in 2021 sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Die Kosten für die neue Heizung können als Werbungskosten des Jahres 2024 abgezogen werden.

Wichtig | Aus steuerlicher Perspektive ist es deshalb angeraten, umfangreichere Sanierungsarbeiten an erworbenen Objekten nach mehr als drei Jahren nach der Anschaffung in Angriff zu nehmen. Das gilt natürlich unter der Voraussetzung, dass sich das Objekt auch ohne die Maßnahmen im vermietbaren Zustand befindet.

Fotovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk auf bzw. in Vermietungsobjekt

Für die Einbindung einer Fotovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks in die Beheizung der Immobilie gelten steuerliche Besonderheiten.

Beide Anlagen werden nicht als Gebäudebestandteil, sondern als vom Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter (= Betriebsvorrichtungen) angesehen, die separat wie bewegliche Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden. Da der erzeugte Strom in der Regel nicht vollständig im Objekt verbraucht werden kann und daher teilweise ins Netz eingespeist wird, ist der Betrieb der Fotovoltaikanlage bzw. des Blockheizkraftwerks als eigenständige gewerb-liche Tätigkeit der Energieerzeugung zu erfassen.

Heizungsaustausch in der eigengenutzten Wohnimmobilie

Tauschen Sie in Ihrem Eigenheim die Heizungsanlage aus, können Sie bestimmte Austauschkosten über die Steuerermäßigungen nach § 35a und § 35c EStG geltend machen. Hier kommt es nicht darauf an, ob es sich um Erhaltungsaufwendungen oder Herstellungskosten handelt. Die Steuerermäßigungen scheiden aber aus, wenn die Heizungserneuerung eine öffentlich geförderte Maßnahme ist, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch nehmen.

Alter des Objekts und der Heizung maßgeblich

Weder die Steuerermäßigung nach § 35a EStG noch die Ermäßigung nach § 35c EStG fördern die Aufwendungen für die Heizungsanlage im Neubau.

Die Steuerermäßigung für energetische Sanierung aus § 35c EStG richtet sich explizit nur an Bestandsimmobilien, die bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sind (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG). Begünstigte energetische Maßnahmen sind die Erneuerung der Heizungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Diese müssen die Mindestanforderungen erfüllen, die sich aus den Anlagen zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) ergeben.

Beispiel

C hat im Jahr 2021 an der Heizung in seinem selbstbewohnten Einfamilienhaus erstmals einen Pufferspeicher einbauen und weitere Bauteile ersetzen lassen, um deren Effizienz zu optimieren. Die Heizung war 2021 sieben Jahre alt. Die Aufwendungen haben 3.570 Euro inkl. 19 Prozent USt (davon 1.000 Euro Lohnanteil) betragen. Das Einfamlienhaus wurde

a) vor 25 Jahren

b) vor sieben Jahren errichtet.

Folge: Die Optimierung bestehender Heizungsanlagen ist gemäß § 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 8 EStG (i. V. m. Anlage 8 der ESanMV) eine begünstigte energetische Sanierungsmaßnahme. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird C aber nur in Variante a) gewährt, da nur energetische Maßnahmen in Immobilien mit einem Mindestalter von zehn Jahren gefördert werden. Die Steuerermäßigung aus der Maßnahme beträgt in 2021 (sieben Prozent x 3.570 Euro = 250 Euro), in 2022 (sieben Prozent x 3.570 Euro = 250 Euro) und in 2023 (sechs Prozent x 3.570 Euro = 215 Euro) – insgesamt somit 715 Euro.

In Variante b) kann § 35c EStG nicht angewendet werden, aber für die Hand- werkerleistungen im Privathaushalt des C ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von (20 Prozent des Lohnanteils 1.000 Euro =) 200 Euro zu berücksichtigen.

Fotovoltaikanlage auf eigengenutzter Wohnimmobilie

Haben Sie für eine „kleine“ Anlage nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (Az. IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, Abruf-Nr. 225592) zur Liebhaberei optiert, können Sie für Handwerkerleistungen bei Einbau oder Wartung der Anlage eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für den Lohnanteil der Rechnung in Anspruch nehmen. Die erstmalige Installation einer Fotovoltaikanlage ist dagegen keine begünstigte energetische Sanierung im Sinne der Optimierung der Heizungsanlage und demnach nicht durch § 35c EStG erfasst. Anlage 6 der ESanMV führt nur die Errichtung und Erweiterung von Solarthermieanlagen (Wärmeerzeugung) als förderfähig auf.

Wichtig | Nicht endgültig geklärt ist, ob der (nachträgliche) Einbau eines Batteriespeichers eine begünstigte energetische Maßnahme ist. § 35c Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG fördert den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Batteriespeicher werden in der zugehörigen Anlage 7 der ESanMV nicht gesondert als förderfähige Maßnahmen genannt. Zum Teil werden diese aber begrifflich unter elektronische Systeme zur Unterstützung der Netzdienlichkeit von Energieverbräuchen gefasst. Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG wird hiernach für den Einbau eines Batteriespeichers bejaht (z. B. Stirner/Rösch, DStR 2021, S. 1685).

Neues Finanzierungsmodell: Die gemietete Heizungsanlage

Neben dem klassischen Erwerb etabliert sich aktuell die Option, dass man sich die Heizungsanlage am Markt mietet. Dieses Modell wird vor allem von den regionalen Versorgern angeboten. Beim „Wärme-Contracting“ wird vertraglich nicht nur die Lieferung des Energieträgers, sondern auch die Lieferung, der Einbau und die laufende Wartung der Heizungsanlage gegen eine einheitliche Grundgebühr vereinbart. Der Anbieter bleibt für die Vertragsdauer Eigentümer der Heizung. Nach Ablauf des Vertrags kann die Heizung zum Zeitwert erworben werden.

Beispiel

D hat im Januar 2020 einen Vertrag über Wärme-Contracting mit einer Laufzeit von zehn Jahren geschlossen. Die monatliche Grundgebühr für den Einbau, das Überlassen und die Wartung der Heizung beträgt 100 Euro. Zusätzlich hat der Contractor D eine Rechnung über 500 Euro für den Ausbau der alten Heizungsanlage (ausschließlich Lohnkosten) gestellt. Nach Ablauf der zehnjährigen Vertragsdauer erwirbt D im Dezember 2029 die Heizungsanlage zum vertraglich festgelegten Restwert von 7.000 Euro.

Die aus dem Abschluss eines Wärme-Contracting-Vertrags entstehenden Kosten nimmt das BMF-Schreiben vom 14.01.2021 (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10004 :006, Abruf-Nr. 219976, Rz. 56) als nicht förderfähig aus der Begünstigung der Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus. Da der Contracting-Nehmer nicht selbst die energetische Maßnahme tätigt und nicht Eigentümer der eingebauten Anlage wird, liegen die Voraussetzungen des § 35c EStG nicht vor.

Auch eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Privathaushalt nach § 35a Abs. 3 EStG kann für das Wärme-Contracting nicht gewährt werden. Zwar enthält die Grundgebühr auch die Einbau- und Wartungsleistung. Der Lohnkostenanteil kann und wird aber im Vertrag nicht gesondert ausgewiesen. Die Lohnkosten aus der Rechnung über den Ausbau der alten Heizungsanlage werden hingegen nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von (500 Euro x 20 Prozent =) 100 Euro steuerermäßigt.

Für den Erwerb der Heizung nach Ablauf des Wärme-Contractings ist keine Steuerermäßigung möglich. Mangels Lohnkostenanteil scheidet die Ermäßigung nach § 35a EStG aus. Zwar wird eine Heizungsanlage erworben, diese ist aber bereits im Objekt in Nutzung. Es tritt keine energetische „Aufwertung“ der Immobilie ein. Nach dem Sinn und Zweck des § 35c EStG kann somit keine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Das Wärme-Contracting ist aus steuerlicher Sicht gegenüber dem Erwerb der Heizungsanlage deutlich nachteiliger.

Fazit | Ersatz und Austausch der Heizung in vermieteten Wohnimmobilien führen ganz überwiegend zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Bei Sanierung der Heizung in der eigengenutzten Immobilie hängt die steuerliche Begünstigung vom Alter der Heizung ab. Die Einbindung von „Wärme-Contracting-Modellen“ ist aus steuerlicher Sicht unattraktiv. Hier müssen die anderen Vorteile so groß sein, dass sie den Steuernachteil ausgleichen.

AUSGABE: SSP 5/2022, S. 22 · ID: 48086480

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