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LohnsteuerÜberstundenvergütung für drei Jahre: Fünftel-Regelung korrekt
| Eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist als außerordentliche Einkünfte nach der sog. „Fünftel-Regelung“ ermäßigt zu besteuern. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 02.12.2021, Az. VI R 23/19, Abruf-Nr. 228235). |
Im konkreten Fall hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin war u. a. geregelt, dass Überstunden der Vorjahre pauschal mit 6.000 Euro vergütet werden. Im Gegensatz zum Finanzamt gewährte das FG Münster die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG. Dem schloss sich nun auch der BFH an, indem er die Revision des Finanzamts zurückwies. Nach seiner Auffassung handelte es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da der Zeitraum mehr als zwölf Monate umfasste. Insoweit könnten Überstundenvergütungen nicht anders beurteilt werden als die Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Auch das Zusammenballungs-Kriterium war erfüllt (BFH, Urteil vom 02.12.2021, Az. VI R 23/19, Abruf-Nr. 228235).
AUSGABE: SSP 5/2022, S. 4 · ID: 48118417