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GebäudeabschreibungFG Münster nimmt Stellung: Wie sind vergebliche Planungskosten steuerlich zu handhaben?
| Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten, Planung zählen zu zu den – nur über die Abschreibung absetzbaren – Herstellungskosten eines anderen Gebäudes, wenn sie in das spätere Bauwerk wertbestimmend eingegangen sind. Sofort abzugsfähig sind vergebliche Planungskosten deshalb nur, wenn es sich bei ursprünglich geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude nach Zweck und Bauart um verschiedene Bauwerke handelt und die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes diente. Diese Abschreibungsgrundsätze hat das FG Münster bestätigt. |
Der Fall vor dem FG Münster
Im Fall vor dem FG Münster wollte ein Investor ein bebautes Grundstück kaufen. Er ließ von einem Planungsbüro Varianten entwickeln, wie er das Grundstück hätte nutzen können. Diese Varianten reichten von einer Nutzung der Bestandsimmobilien mit nur geringen Modernisierungen bis hin zu einem vollständigen Abriss und Neubau der Gebäude.
Zunächst favorisierte der Investor einen Umbau. Nach dem Abschluss des Kaufvertrags entschied er sich anders. Er ließ die Gebäude abreißen und einen Neubau planen und errichten. In seiner Gewinnermittlung schrieb er die Anschaffungkosten der Gebäude ab und behandelte die Abschreibung sowie die Abrisskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, er habe die Grundstücke in bedingter Abbruchabsicht erworben. Es behandelte Abschreibung und Abrisskosten folglich als Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Dagegen klagte der Investor.
FG Münster verweigert Sofortabschreibung
Das FG Münster wies die Klage ab. Es bezog sich auf die Rechtsprechung des BFH: Bei (Teil-)Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spreche ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht. Diesen kann der Steuerzahler entkräften, indem er nachweist, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist (BFH, Urteil vom 13.04.2010, Az. IX R 16/09). Das gelang dem Investor nach Auffassung des FG nicht.
So hatte die Beweisaufnahme u. a. ergeben, dass letztlich Kostenerwägungen den Ausschlag für den Abriss der Gebäude und den kompletten Neubau gegeben hatten. In dem Zusammenhang behandelte das FG deshalb auch die vergeblichen Planungskosten, die zwei Jahre vor dem Streitjahr entstanden waren, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sondern als Herstellungskosten des neuen Gebäudes (FG Münster, Urteil vom 03.11.2021 , Az. 13 K 1116/18 F, Abruf-Nr. 227286).
AUSGABE: SSP 5/2022, S. 27 · ID: 47977645