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LohnsteuerBetriebsveranstaltung: Verfassungsbeschwerde anhängig
| Kalkulieren Sie die Kosten für eine Betriebsveranstaltung im Vorfeld so, dass die Kosten pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro betragen, kann es Ihnen trotzdem passieren, dass Lohnsteuer fällig wird und der Vorsteuerabzug versagt wird. Dann nämlich, wenn Gäste absagen, weil das Finanzamt die Kosten dann auf die Anwesenden umlegen darf, womit die 110-Euro-Grenze überschritten werden kann. So sah es der BFH. Das Unternehmen hat dagegen jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt. |
Der BFH hatte wörtlich entschieden (Urteil vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, Abruf-Nr. 223501): „Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen“. Die Verfassungsbeschwerde trägt das Az. 2 BvR 1443/21.
- Arbeitshilfe „Prüfschema Begünstigte Betriebsveranstaltung“ → Abruf-Nr. 43164050
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