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SchenkungsteuerAbfindungszahlung im Scheidungsfall: Schenkungsteuer fällig?
Abo-Inhalt27.01.20222461 Min. Lesedauer
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BFH unterscheidet zwischen „Pauschal-“ und „Bedarfsabfindung“
| Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung vor. Das hat der BFH dem Finanzamt und dem FG Münster ins Stammbuch geschrieben. |
Der BFH unterscheidet zwischen „Pauschalabfindung“ und „Bedarfsabfindung“ (BFH, Urteil vom 01.09.2021, Az. II R 40/19, Abruf-Nr. 227143):
- „Pauschalabfindung“: Sie gilt als schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, weil sie vor der Eheschließung gezahlt wird, um einen (möglicherweise) künftig entstehenden Zugewinnausgleichanspruch (bei der Ehescheidung) abzugelten.
- „Bedarfsabfindung“: Von ihr ist die Rede, wenn künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung – abweichend von den gesetzlichen Leitbildern – umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe (z. B. durch Scheidung) Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind. In dem Fall wird keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Mit der Bedarfsabfindung werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Sie ist keine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
AUSGABE: SSP 3/2022, S. 4 · ID: 47962390
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