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VorsteuernTrikotsponsoring für Jugend: FG bejaht Vorsteuerabzug

Abo-Inhalt23.02.20223259 Min. Lesedauer

| Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen. Es handelt sich um Sponsoringaufwendungen mit Werbewirksamkeit. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und damit das Finanzamt überstimmt. |

Im konkreten Fall hatte der Inhaber einer Fahrschule Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Nach einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt die Aufwendungen nicht steuermindernd anerkennen. Es begründete das damit, dass die Spiele vor allem Jugendmannschaften beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen, die Vorsteuer nicht abziehbar.

Der Sponsor klagte und gewann. Das FG Niedersachsen ließ sich dabei von folgenden Erwägungen leiten (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20, Abruf-Nr. 227614):

  • Richtig ist, dass Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen. Bei den Spielen sind vorwiegend Betreuer und ggf. Eltern anwesend. Darauf kommt es aber nicht an. Denn die jugendlichen Sportler sind zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die eine Fahrschule durch ihre Werbung ansprechen möchte.
  • Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Ob die Vereine diese Leistungen (im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) versteuert haben, ist für die hier maßgebliche Frage des Vorsteuerabzugs des Unternehmers nicht beachtlich.
Weiterführender Hinweis
  • Mehr zum Thema „Spenden, Werbung, Sponsoring im Vereinsbereich“ finden Sie im VB VereinsBrief, dem Schwesterinformationsdienst von SSP → https://www.iww.de/vb/

ID: 48016550

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