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SteuergestaltungDas neue KöMoG (Teil 2): So werden Gesell-schafter von Kapitalgesellschaften besteuert
| Seit dem 01.01.2022 können viele Personengesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Das regelt das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG). SSP nimmt das zum Anlass, einmal zu untersuchen, wie Gesellschafter in der Personen- und in der Kapitalgesellschaft besteuert werden. Da tun sich nämlich fundamentale Unterschiede auf, die die Rechtsform- und Besteuerungswahl beeinflussen können. Teil 2 nimmt die Besteuerung der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften unter die Lupe. |
Inhaltsverzeichnis
- Das steuerliche Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften
- Steuerbelastung auf Ebene 1 (Kapitalgesellschaft)
- Steuerbelastung auf Ebene 2 (Gesellschafter)
- Beteiligung wird im Betriebsvermögen gehalten
- Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten
- Sonderrechtsbeziehungen führen zu gesonderten Einkünften
- Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen
- Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Das steuerliche Trennungsprinzip bei Kapitalgesellschaften
Im Gegensatz zu dem bei Personengesellschaften geltenden Transparenzprinzip gilt bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG) das Trennungsprinzip. Die Besteuerung der Gesellschaft wird strikt von der Besteuerung des Gesellschafters getrennt.
Das bedeutet aber auch, dass der Gewinn zunächst nur dort versteuert wird. Der Gesellschafter kann weder über den Nettogewinn verfügen noch muss er darauf Einkommensteuer entrichten. Bei ihm setzt die Besteuerung erst ein, wenn der Gewinn an ihn ausgeschüttet wird (Dividende).
Steuerbelastung auf Ebene 1 (Kapitalgesellschaft)
Die mehrstufige Besteuerung hat den Vorteil, dass der Fiskus bis zur Ausschüttung an den Gesellschafter nur einmal zuschlägt und Steuern fordert. Soll der Gewinn betrieblich reinvestiert werden, verfügt die Kapitalgesellschaft damit regelmäßig über höhere liquide Mittel als eine Personengesellschaft. Der Gewinn der Kapitalgesellschaft wird lediglich mit Körperschaftsteuer (15 Prozent – § 23 Abs. 1 KStG), Soli (5,5 Prozent der Körperschaftsteuer – § 4 SolzG) sowie Gewerbesteuer belastet. Die Gewerbesteuer ist dabei vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde abhängig. Die Gesamtsteuerbelastung schwankt deshalb von Gemeinde zu Gemeinde und beträgt z. B.:
Steuerbelastung in Prozent je ein Euro Gewinn der Kapitalgesellschaft | ||||
GewSt- Hebesatz | Gewerbe-steuer | Körperschaftsteuer | Soli (5,5) | Gesamt- belastung |
250 | 8,750 % | 15,000 % | 0,825 % | 24,575 % |
300 | 10,500 % | 15,000 % | 0,825 % | 26,325 % |
350 | 12,250 % | 15,000 % | 0,825 % | 28,075 % |
400 | 14,000 % | 15,000 % | 0,825 % | 29,825 % |
450 | 15,750 % | 15,000 % | 0,825 % | 31,575 % |
500 | 17,500 % | 15,000 % | 0,825 % | 33,325 % |
Praxistipp | Deutlich zeigt sich, wie stark die Gesamtsteuerbelastung von dem Hebesatz der Gemeinde abhängig ist. Wählen Sie den Sitz der Kapitalgesellschaft behutsam! Ein Unterschied von 28 im Hebesatz bedeutet bereits, dass sich der Reingewinn nach Steuern um ein Prozent erhöht! Besonders prekär: Anders als bei Personengesellschaften kann die Gewerbesteuer einer Kapitalgesellschaft nicht nach § 35 EStG auf die vom Gesellschafter geschuldete Einkommensteuer angerechnet werden. Sie führt zu einer endgültigen Steuerbelastung. |
Steuerbelastung auf Ebene 2 (Gesellschafter)
Soll der Nettogewinn nach Steuern nicht betrieblich reinvestiert werden, sondern eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter erfolgen, schlägt der Fiskus erneut zu. Da die Dividende beim Gesellschafter zu Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, unterliegt sie dem Steuerabzug (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dieser Steuerabzug beträgt effektiv 26,375 Prozent (25 Prozent der Dividende zzgl. 5,5 Prozent Soli – § 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Die Kapitalgesellschaft ist sogar nach § 44 Abs. 1 EStG dazu verpflichtet, die Steuer von dem Kapitalertrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Gesellschafter erhält damit lediglich die Netto-dividende von 73,625 Prozent und der Steuerabzug ist damit grundsätzlich abgegolten (§ 43 Abs. 5 EStG). Effektiv kann der Gesellschafter damit – abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz – bei einem Gewinn in Höhe von 100.000 Euro z. B. zwischen 49.090 Euro und 55.606 Euro netto erhalten:
GewSt- Hebesatz | Gewinn GmbH | Steuerbelastung Ebene 1 | Gewinn für Ausschüttung | Steuerbelastung Ebene 2 (26,375 %) | Netto für Gesellschafter |
250 | 100.000 | 24,575 % | 75.525 | 19.919 | 55.606 Euro |
300 | 100.000 | 26,325 % | 73.675 | 19.431 | 54.244 Euro |
350 | 100.000 | 28,075 % | 71.925 | 18.970 | 52.955 Euro |
400 | 100.000 | 29,825 % | 70.175 | 18.508 | 51.667 Euro |
450 | 100.000 | 31,575 % | 68.425 | 18.047 | 50.378 Euro |
500 | 100.000 | 33,325 % | 66.675 | 17.585 | 49.090 Euro |
Praxistipp | Für Kapitalerträge gilt gemäß § 20 Abs. 9 EStG ein Freibetrag von 801 bzw. 1.602 Euro (Ehegatten) pro Jahr. Diesen Betrag können Sie über einen Freistellungsauftrag nicht nur bei Banken, sondern auch bei der Kapitalgesellschaft freistellen lassen (§ 44a Abs. 1 EStG). In dem Fall zahlt die Kapitalgesellschaft bis zur freigestellten Höhe die Dividenden ohne Steuerabzug an Sie aus. Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, können Sie diesen nachträglich im Rahmen der Steuererklärung geltend machen (Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG). Tatsächliche Werbungskosten können Sie dagegen nicht abziehen. |
Beteiligung wird im Betriebsvermögen gehalten
Der Steuerabzug beim Gesellschafter ist durch die pauschale Besteuerung mit effektiv 26,375 Prozent der Ausschüttung nicht abgegolten, wenn er die Beteiligung in einem Betriebsvermögen hält (z. B. Einzel-Gewerbetreibender beteiligt sich mit betrieblichen Mitteln an einer Kapitalgesellschaft). Hier ist die Ausschüttung zunächst in voller Höhe als Ertrag im Einzelunternehmen zu erfassen. Sie unterliegt der tariflichen Einkommensteuer zum individuellen Spitzensteuersatz – von bis zu 45 Prozent!
Glücklicherweise hat der Gesetzgeber aber Einsicht mit derartigen Beteiligungsverhältnissen. Nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG sind von der Ausschüttung 40 Prozent steuerfrei. Im Gegenzug dürfen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung in Höhe von 40 Prozent nicht abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG).
Beispiel 1 |
Max betreibt ein Einzelhandelsgeschäft und hat sich an einer Einkaufsgenossenschaft beteiligt. Von dieser erhält er eine Gewinnausschüttung von 2.000 Euro. An Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung sind bei ihm 500 Euro angefallen (Fahrtkosten zur Gesellschafterversammlung, Darlehenszinsen). Lösung: Max muss in der Buchführung 2.000 Euro als Ertrag und 500 Euro als Aufwand erfassen. Außerbilanziell zieht er vom errechneten Gewinn 40 Prozent der Dividende (800 Euro) ab und rechnet 40 Prozent der Aufwendungen (200 Euro) hinzu. Die Beteiligung hat sich effektiv mit 900 Euro auf den Gewinn ausgewirkt. |
Wichtig | Der Beteiligungsgewinn ist auch für die Gewerbesteuer relevant. Beträgt die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mindestens 15 Prozent, so unterliegt der Gewinn insgesamt nicht der Gewerbesteuer (Kürzung Gewerbeertrag um 900 Euro – § 9 Nr. 2a GewStG). Beläuft sich die Beteiligung auf weniger als 15 Prozent, muss der steuerfreie Anteil nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet werden (600 Euro).
Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten
Das im Betriebsvermögen geltende und äußerst lukrative „Teileinkünfteverfahren“ (Ausschüttung zu 40 Prozent steuerfrei, Werbungskosten zu 60 Prozent abzugsfähig) gilt auf Antrag auch für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden.
Die Voraussetzungen enthält § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Erforderlich ist, dass der Gesellschafter
- zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder
- zu mindestens einem Prozent beteiligt ist und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (z. B. als Geschäftsführer).
Dabei muss beachtet werden, dass der Antrag spätestens mit der Steuererklärung gestellt werden muss, für die er erstmals gelten soll. Nachträglich kann kein Antrag erfolgen. Wurde der Antrag gestellt, gilt er auch für die folgenden vier Jahre. Er kann jedoch auch früher widerrufen werden. Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag für diese Beteiligung jedoch nicht mehr zulässig.
Beispiel 2 |
... mit der Steuererklärung gestellt werden Lea ist Geschäftsführerin einer GmbH und zu 20 Prozent an dieser beteiligt. Sie erhält für das Jahr 2021 eine Dividende von 10.000 Euro. Sie ist alleinstehend. Ihr zu versteuerndes Einkommen beläuft sich ohne die Dividende auf 30.000 Euro. Den Sparer-Pauschbetrag hat sie bereits anderweitig verbraucht. Lösung: Von der Dividende erhält Lea nach Vornahme des Steuerabzugs von 2.637 Euro (26.375 Prozent) nur netto 7.363 Euro. Stellt Sie zulässigerweise einen Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, erhöht sich ihr zu versteuerndes Einkommen auf 36.000 Euro (60 Prozent der Dividende). Auf die zusätzlichen 6.000 Euro entfällt eine Einkommensteuer von 1.895 Euro. Der Antrag führt damit zu einer Steuerentlastung in Höhe von 742 Euro. |
Wann lohnt sich der Antrag auf das Teileinkünfte-
verfahren? Praxistipps |
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Sonderrechtsbeziehungen führen zu gesonderten Einkünften
Finden zwischen Gesellschaft und Gesellschafter zusätzliche Leistungsbeziehungen statt, so führen diese nicht wie bei einer Personengesellschaft zu Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben. Es entstehen vielmehr gesonderte Einkunftsarten beim Gesellschafter. In der Regel handelt es sich um
- Zinsen für Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft,
- Vergütungen für erbrachte Tätigkeiten und
- Miet- und Pachtzahlungen für überlassene Gegenstände und Grundstücke.
Zinsen für Darlehen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Darlehensgewährungen können sowohl von der Gesellschaft an den Gesellschafter als auch andersherum erfolgen. Sofern die Gesellschaft dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, muss dieses fremdüblich verzinst werden.
Ohne oder mit einer zu geringen Verzinsung ergeben sich in Höhe der Differenz zu den fremdüblichen Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen (später dazu mehr). Die Zinsen sind bei der Gesellschaft als Ertrag zu versteuern und unterliegen der Körperschaftsteuer, Soli und Gewerbesteuer. Der Gesellschafter kann die Zinsen steuerlich nur geltend machen, wenn ein Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht. Gewährt die Gesellschaft ihm das Darlehen bspw. zur Finanzierung eines Mietobjekts, sind die Zinsen als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abzugsfähig.
Sollte hingegen der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen gewähren, so stellen die Zinsen auf Ebene der Gesellschaft eine Betriebsausgabe dar. Sie mindern damit den Gewinn und die Steuerbelastung. Beim Gesellschafter sind die empfangenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig. Da die Gesellschaft keinen Steuerabzug vornimmt, sind die Zinsen verpflichtend in der Einkommensteuererklärung des Gesellschafters anzugeben (§ 32d Abs. 3 EStG).
Regulär erfolgt die Besteuerung beim Gesellschafter mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli. Werbungskosten (z. B. Zinsen für ein Refinanzierungsdarlehen) können nicht geltend gemacht werden – auch hier gilt der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro. Ist der Gesellschafter jedoch zu mindestens zehn Prozent an der Gesellschaft beteiligt, greift § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG. Dann unterliegen die Zinsen der tariflichen Einkommensteuer zum individuellen Spitzensteuersatz und Werbungskosten können abgezogen werden.
Wichtig | Auf Ebene der Gesellschaft sind die Zinsen für Zwecke der Gewerbesteuer als Hinzurechnung zu berücksichtigen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG).
Vergütungen für erbrachte Tätigkeiten
Erhält der Gesellschafter für erbrachte Tätigkeiten (z. B. als Geschäftsführer) eine Vergütung, so sind die Vergütungen auf Ebene der Gesellschaft ebenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig. Sie mindern Gewinn und Steuerbelastung. Im Gegenzug muss der Gesellschafter die Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als nichtselbstständige Einkünfte versteuern.
Der Vorteil: Es lassen sich einerseits die tatsächlichen Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten) oder der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (§ 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG) geltend machen. Andererseits kann der angestellte Gesellschafter von vielen lohnsteuerlichen Privilegien profitieren (z. B. steuerfreie Corona-Prämie, Sachbezüge bis 50 Euro).
Praxistipp | Gesamtsteuerbelastungsvergleiche (Ebene eins und zwei) belegen, dass Tätigkeitsvergütungen in den meisten Fällen steuerlich günstiger als reguläre Gewinnausschüttungen sind. Die Tätigkeitsvergütungen sollten daher so hoch wie möglich bemessen werden – hierzu bieten sich auch Gewinntantiemen an. Die Gesamtvergütung sollte aber im fremdüblichen Rahmen liegen, da das Finanzamt ansonsten verdeckte Gewinnausschüttungen annehmen könnte. |
Miet- und Pachtzinsen für überlassene Gegenstände und Grundstücke
Genauso sind Miet- und Pachtzinsen einzuordnen, die der Gesellschafter dafür bekommt, dass er der Gesellschaft Gegenstände und Grundstücke überlässt. Auf Ebene der Gesellschaft sind das Betriebsausgaben, während der Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt. Dies bietet den Vorteil, dass beachtliche Wertsteigerungen von Immobilien oft nicht der Besteuerung unterliegen. Denn der Fiskus fordert Steuern nur, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG von regelmäßig zehn Jahren erfolgt. Bei einer Überlassung an eine Personengesellschaft hätte sich hingegen Sonderbetriebsvermögen ergeben – und sämtliche Wertsteigerungen wären steuerverhaftet.
Wichtig | Auf Ebene der Gesellschaft ist die Miete für Zwecke der Gewerbesteuer als Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d) oder e) GewStG zu berücksichtigen.
Doch Vorsicht! Durch die Überlassung kann auch eine Betriebsaufspaltung begründet werden (H 15.7 Abs. 4 EStH). Dies ist der Fall, wenn das Wirtschaftsgut für die Gesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt (sachliche Verflechtung, bei Immobilien regelmäßig erfüllt) und der Gesellschafter auch die Gesellschaft beherrscht (personelle Verflechtung, in der Regel wenn er über mehr als 50 Prozent der Gesellschafterrechte verfügt). In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Vermietung nach § 21 EStG, sondern um einen eigenständigen Gewerbebetrieb. Dies kann einerseits Gewerbesteuer auslösen, andererseits sind Wertsteigerungen von Immobilien etc. steuerverhaftet. Ebenfalls befindet sich nun die Beteiligung an der Gesellschaft im Betriebsvermögen. Die Folge: Zwingendes Teileinkünfteverfahren für Dividenden.
Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen
Wie bereits erwähnt, müssen die vereinbarten Vergütungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter einem Fremdvergleich standhalten. Es muss sich also die Frage gestellt werden: „Wäre die Gesellschaft ein vergleichbares Rechtsgeschäft auch mit einem fremden Dritten (Nichtgesellschafter) eingegangen?“.
Wird die Frage mit „ja“ beantwortet, ist alles in Ordnung. Sollte sich hingegen ein „nein“ ergeben, sind die von der Gesellschaft zu hoch an den Gesellschafter gezahlten Vergütungen als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen – die Zahlungen sind durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Infolge dessen wird der Vorgang insoweit so gestellt, als hätte eine offene Gewinnausschüttung stattgefunden. Das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft erhöht sich um die verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG), der Gesellschafter hat in entsprechender Höhe Kapitaleinkünfte zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) und die bisherige steuerliche Beurteilung der Zahlung (z. B. Mieteinkünfte) entfällt (sog. „Fiktionstheorie“). Sollte für den Gesellschafter bereits ein Steuerbescheid erteilt worden sein, ist dieser gemäß § 32a Abs. 1 KStG zu ändern.
Beispiel 3 |
Diese negativen Steuerfolgen ... Melanie ist zu 40 Prozent an einer GmbH beteiligt. Sie vermietet dieser eine Immobilie für jährlich 30.000 Euro. Kosten sind ihr in diesem Zusammenhang in Höhe von 16.000 Euro entstanden (Abschreibungen, Zinsen, …). Lösung: Bei der GmbH mindert sich der Gewinn um 30.000 Euro. Parallel erzielt Melanie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 14.000 Euro. |
Abwandlung: Ein fremder Dritte hätte für die Immobilie nur 25.000 Euro gezahlt. ... entfalten verdeckte Gewinnausschüttungen Lösung: Bei der Differenz zwischen gezahlter und üblicher Miete von 5.000 Euro handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das zu versteuernde Einkommen der GmbH erhöht sich außerbilanziell um 5.000 Euro. Melanie muss Kapitalerträge in Höhe von ebenfalls 5.000 Euro versteuern. Parallel reduzieren sich die Mieteinkünfte von bisher 14.000 Euro auf 9.000 Euro. |
Wichtig | Verdeckte Gewinnausschüttungen können auch zustande kommen, wenn das Vertragsverhältnis nicht zu einem Gesellschafter, sondern zu einer Person besteht, die dem Gesellschafter nahe steht (z. B. Ehegatte). Zudem findet bei verdeckten Gewinnausschüttungen regelmäßig § 10 Abs. 4 UStG Anwendung (Mindestbemessungsgrundlage), sodass auch Umsatzsteuer anfallen kann.
Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
Erst bei einer Veräußerung der Beteiligung wirken sich die geleisteten Anschaffungskosten steuerlich aus. Hier sind drei Fälle zu unterscheiden:
- 1. Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre zu weniger als einem Prozent beteiligt.
- 2. Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt waren.
- 3. Sie haben die Beteiligung innerhalb Ihres Betriebsvermögens gehalten.
In jedem Fall sind von dem Veräußerungserlös die Anschaffungskosten und etwaige Veräußerungskosten abzuziehen. Der ermittelte Gewinn ist in der
- Variante 1 als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Es greift die pauschale Abgeltungsteuer mit 25 Prozent.
- Variante 2 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig (§ 17 Abs. 1 EStG) und unterliegt der tariflichen Einkommensteuer zum individuellen Spitzensteuersatz. Ihr Vorteil: Es gilt das Teileinkünfteverfahren. Der Gewinn ist gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. c) und § 3c Abs. 2 S. 1 EStG zu 40 Prozent steuerfrei. Zudem ist abhängig von der Höhe des Gewinns und dem Umfang der veräußerten Beteiligung nach § 17 Abs. 3 EStG ein Freibetrag von bis zu 9.060 Euro abzuziehen.
- Variante 3 als laufende Einkünfte im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerpflichtig und unterliegt der tariflichen Einkommensteuer. Auch hier gilt das Teileinkünfteverfahren, sodass 40 Prozent steuerfrei sind (§ 3 Nr. 40 Buchst. a) und § 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Freibeträge sind nicht vorhanden.
- Beitrag „Das neue KöMoG (Teil 1): So werden Gesellschafter von Personengesellschaften besteuert“, SSP 2/2022, Seite 18 → Abruf-Nr. 47925478
- In der nächsten Ausgabe stellt SSP die beiden Besteuerungsformen und deren Folgen anhand eines Musterfalls gegenüber.
AUSGABE: SSP 3/2022, S. 22 · ID: 47977015