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Doppelter HaushaltZweitwohnungsteuer zählt nicht zu Unterkunftskosten

Abo-Inhalt01.02.20222634 Min. Lesedauer

| Unterhalten Sie einen doppelten Haushalt und müssen Sie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Zweitwohnungsteuer zahlen, so zählt diese nicht zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Die Zweitwohnungsteuer wird nicht in die 1.000-Euro-Werbungskosten-Grenze eingerechnet. Sie ist separat als Werbungskosten abziehbar. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG München. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |

Hintergrund | Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die Finanzverwaltung rechnet in diese nur begrenzt abzugsfähigen Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ ziemlich viel hinein; u. a. auch Aufwendungen für eine separat angemietete Garage bzw. Stellplatz und für die Zweitwohnungsteuer (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558, Rz. 106 ff).

Praxistipp | Gegen beides lohnt Gegenwehr.

  • Die Zweitwohnungsteuer zählt nicht zu den Kosten der Unterkunft (FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Abruf-Nr. 227259 – Revision anhängig beim BFH → Az. VI R 30/21).
  • Kosten für einen angemieteten Kfz-Stellplatz werden den unbeschränkt abzugsfähigen Kosten zugeordnet (FG Saarland, rechtskräftiger Bescheid vom 20.05.2020, Az. 2 K 1251/17, Abruf-Nr. 218132).
Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Wechsel einer doppelten Haushaltsführung: So optimieren Sie Ihre Steuer- ersparnis“, SSP 1/2022, Seite 11 → Abruf-Nr. 47870037
  • Beitrag „Doppelter Haushalt: Auch Kosten für Garage oder Stellplatz fallen nicht unter 1.000-Euro-Grenze“, SSP 11/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46901541

AUSGABE: SSP 3/2022, S. 3 · ID: 47970436

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