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Doppelter HaushaltZweitwohnungsteuer zählt nicht zu Unterkunftskosten
| Unterhalten Sie einen doppelten Haushalt und müssen Sie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Zweitwohnungsteuer zahlen, so zählt diese nicht zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG. Die Zweitwohnungsteuer wird nicht in die 1.000-Euro-Werbungskosten-Grenze eingerechnet. Sie ist separat als Werbungskosten abziehbar. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG München. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |
Hintergrund | Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die Finanzverwaltung rechnet in diese nur begrenzt abzugsfähigen Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ ziemlich viel hinein; u. a. auch Aufwendungen für eine separat angemietete Garage bzw. Stellplatz und für die Zweitwohnungsteuer (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558, Rz. 106 ff).
Praxistipp | Gegen beides lohnt Gegenwehr.
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- Beitrag „Wechsel einer doppelten Haushaltsführung: So optimieren Sie Ihre Steuer- ersparnis“, SSP 1/2022, Seite 11 → Abruf-Nr. 47870037
- Beitrag „Doppelter Haushalt: Auch Kosten für Garage oder Stellplatz fallen nicht unter 1.000-Euro-Grenze“, SSP 11/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46901541
AUSGABE: SSP 3/2022, S. 3 · ID: 47970436