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WerbungskostenVersicherung gegen Sportinvalidität: Beiträge abziehbar?
| Die Sport- und Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers gehört zu dessen privaten Lebensbereich. Ein Abzug der Beiträge als Werbungskosten kommt deswegen weder in vollem Umfang noch anteilig in Betracht. Diese Auffassung vertritt das FG Niedersachsen. |
Begründung: Die Versicherungen sollen Einnahmeausfälle des Sportlers ausgleichen, die ihm bei unfall- oder krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit entstehen. Sie sichern den Lebensunterhalt. Damit sind sie
- mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit, die berufliche Tätigkeit als Fußballspieler auszuüben),
- mit einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) sowie
- einer Risikolebensversicherung (bei Tod durch Unfall) vergleichbar.
Alle bezwecken ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle und sind dem privaten Bereich zuzuordnen (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2022, Az. 9 K 165/20, Abruf-Nr. 227550).
Wichtig | Das FG hat die Revision zugelassen. SSP bleibt am Ball.
- Beitrag „Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung: So optimieren Sie das Steuersparpotenzial“, SSP 4/2020, Seite 9 → Abruf-Nr. 46405489
AUSGABE: SSP 3/2022, S. 5 · ID: 48016062