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Lohnsteuerliche BehandlungZuwendung von Kryptowährung

Leseprobe14.08.20258005 Min. Lesedauer

Arbeitgeber sind häufig sehr findig, wenn es darum geht, ihre Beschäftigten mit steuerlich begünstigten Gehaltsextras zu motivieren. Aktuell im Trend: Die Zuwendung von Kryptowährung. Hier stellt sich die Frage, ob ein Sachbezug vorliegt oder eine Geldleistung und zu welchem Zeitpunkt Kryptowährung einem Mitarbeiter zufließt. Lohnsteuerlich kann die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Kryptowerten grundsätzlich als Sachbezug qualifiziert werden. Solche Sachbezüge können also steuerfrei zugewendet werden, wenn der Wert monatlich nicht mehr als 50 EUR beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zuwendung von Bitcoin und Ethereum als Geldleistung

Der Grundsatz der Qualifizierung als Sachbezug gilt jedoch nicht für besonders etablierte Kryptowerte, die als Currency bzw. Payment Token ausgestaltet sind. Hier werden keine Sachleistungen zugewendet, sondern Geldleistungen. Das trifft derzeit nur auf Bitcoin und Ethereum zu, da diese gehandelt werden und ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel den Geldleistungen näher sind als den Sachbezügen.

Der lohnsteuerliche Zufluss findet erst im Zeitpunkt der Einbuchung der Kryptowerte in die Wallet statt. Der Zufluss kann jedoch frühestens erfolgen, wenn die Kryptowerte gehandelt werden. Denn erst ab diesem Zeitpunkt können Beschäftigte über die ihnen zugewendeten Kryptowerte wirtschaftlich verfügen.

AUSGABE: AStW 9/2025, S. 669 · ID: 50507860

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