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§ 4f EStGÜbertragung von Pensionsverpflichtungen: Erstmalige Anwendung des § 4f EStG

Abo-Inhalt14.08.20257991 Min. Lesedauer

§ 4f des EStG findet gemäß § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM-StAnpG seit dem 31.7.2014 (siehe § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG) erstmals Anwendung auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

Sachverhalt

Streitig war, ob eine nachträgliche Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen betrieblich veranlasst war und ob im Fall einer betrieblichen Veranlassung der entstandene Aufwand der Abzugsbeschränkung des § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG unterfällt. Der BFH hob auf die Revision des FA hin die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.

Hintergrund

Zu betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören grundsätzlich auch (nachträglich erhöhte) Entgelte, die ein Unternehmen – wie im Streitfall die Steuerpflichtige – aufgrund eines Vertrags über einen entgeltlichen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen zu zahlen hat. Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilrechtlichen Vereinbarungen auch für Zwecke der Besteuerung maßgebend, da der natürliche Interessengegensatz der Vertragspartner im Allgemeinen die Vermutung begründet, dass Ausgaben, die auf einem gegenseitigen Vertrag beruhen, auch i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlasst sind. Fehlt es allerdings an einem solchen Interessengegensatz, bedarf es einer konkreten Überprüfung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem schuldrechtlich Vereinbarten beruhen und damit durch den Betrieb veranlasst sind, oder ob sie aus sonstigen und außerbetrieblich veranlassten Rechtsgründen erbracht werden.

Entscheidung

Im Streitfall hatte das FG wesentliche, für die Interessenlage der Steuerpflichtigen und der Pensionsgesellschaft bedeutsame Begleitumstände weder hinreichend erforscht noch berücksichtigt. Denn das FG hatte sich mit der Frage, ob eine entsprechende Verknüpfung von Schuldbeitritt und Darlehensgewährung vorlag und eine solche auch unter Einbeziehung der vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrags als fremdüblich anzusehen ist, nicht befasst, sondern die Darlehensabreden und deren Inhalte im Rahmen seiner Gesamtwürdigung gänzlich unberücksichtigt gelassen. Die vom FG vorgenommene Würdigung, nach der die getroffenen Regelungen zur Entgelterhöhung als „fremdüblich“ und der für die Steuerpflichtige resultierende Aufwand dem Grunde nach als Betriebsausgaben anzusehen seien, erwies sich daher als lückenhaft. Entsprechend erfolgte die Zurückverweisung an das FG zur weiteren Sachaufklärung.

Die Zurückverweisung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die im Streitjahr erfolgte Entgeltanpassung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen ist, sodass ein etwaiger Betriebsausgabenabzug im Jahr 2012 und nicht im Streitjahr zu erfolgen hätte und die Klage bereits aus diesem Grunde unabhängig von der Beantwortung der Frage der betrieblichen Veranlassung der Entgelterhöhung als unbegründet abzuweisen wäre. Denn die im Streitjahr erfolgte Entgelterhöhung stellte kein rückwirkendes Ereignis dar.

Ob sich etwas anderes ergeben würde, wenn § 4f EStG im Streitfall anwendbar wäre, konnte im Streitfall dahinstehen, da dies nicht der Fall war.

Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist nach § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Wurde für Verpflichtungen i. S. d. § 4f Abs. 1 EStG ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen entsprechend (§ 4f Abs. 2 EStG).

Die Vorschrift des § 4f EStG ist mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 (BGBl I 13, 4318) eingeführt worden. Sie ist nach § 52 Abs. 12c EStG i. d. F. des AIFM-StAnpG (seit dem 31.7.14 und im Folgenden: § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG) erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden.

§ 52 Abs. 8 Satz 1 EStG stellt insoweit auf den Zeitpunkt der Schuldübernahme, des Schuldbeitritts beziehungsweise der Erfüllungsübernahme ab. Erfolgt der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr, das nach dem 28.11.2013 endet, findet § 4f EStG Anwendung. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, dass ein Aufwand, wie er im Streitfall aus der nachträglichen Entgelterhöhung resultiert, in einem Wirtschaftsjahr entsteht, das nach dem 28.11.2013 endet. Dies folgt aus der Auslegung des § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG.

Die Vorschrift knüpft sprachlich und inhaltlich an die Regelung des § 4f EStG an, wonach der Aufwand aus der Übertragung von Verpflichtungen i. S. d. § 4f Abs. 1 Satz 1 EStG im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme beziehungsweise nach § 4f Abs. 2 EStG des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar ist.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 9/2025, S. 652 · ID: 50507799

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