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AbgabenordnungReichweite einer dem Finanzamt nach § 80a AO angezeigten Vertretungsvollmacht

Leseprobe14.08.20258007 Min. Lesedauer

Wird dem Finanzamt eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht vorgelegt, wirkt diese gegenüber den Finanzämtern für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt. Diese Sichtweise entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 8.11.2023 (II R 19/21).

Wird die im Finanzamt nach § 80a AO angezeigte Vertretungsvollmacht nicht beachtet, greifen die Ausführungen im AEAO zu § 122, Nr. 1.7.4. Wird ein Verwaltungsakt danach trotz Vollmacht nach § 80a AO an den Steuerpflichtigen bekannt gegeben, wird dieser Bekanntgabemangel durch die Weitergabe an den Bevollmächtigten geheilt. Für außergerichtliche Rechtsbehelfe beginnt die Rechtsbehelfsfrist danach erst im Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte den Verwaltungsakt nachweislich erhalten hat.

Beachten Sie | Bei Lohnsteuerhilfevereinen ist die nach § 80a AO erteilte Vollmacht durch das amtlich vorgeschriebene Vollmachtsmuster eingeschränkt. Die erteilte Vollmacht berechtigt lediglich zur Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten, soweit der Lohnsteuerhilfeverein hierzu nach § 4 StBerG befugt ist.

Fundstelle
  • BMF 27.3.25, IV D 1 – S 0202/00038/002/001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249543
  • BFH 8.11.23, II R 19/21, Abruf-Nr. 238840

AUSGABE: AStW 9/2025, S. 672 · ID: 50507863

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