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§ 7 EStGNachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Abo-Inhalt14.08.20257993 Min. Lesedauer

Es spricht gegen eine kürzere Nutzungsdauer von 50 Jahren, eines befristet für zehn Jahre gewerblich als Flüchtlingsheim vermieteten Altbaus, wenn nach Ablauf des Zeitmietvertrags nach gutachterlicher Einschätzung – zusätzlich zur nicht auszuschließenden möglichen Weiternutzung als Flüchtlingsunterkunft – nach Vornahme von Umbauten auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich sein wird.

Sachverhalt

Streitig war die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zwei als sog. Flüchtlingsunterkünfte gewerblich vermieteten Gebäuden. Das FG wies die Klage, die auf die Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer als von § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unterstellt, gerichtet war, als unbegründet zurück, da die Steuerpflichtige eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht als größtmöglich wahrscheinlich darlegen konnte.

Der vom Gericht bestellte Gutachter hatte nachvollziehbar festgestellt, dass ausgehend von der Angebots- und Nachfragesituation nach Asylbewerberunterkünften nicht auszuschließen war, dass im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch Erwartungen bestanden hätten, dass vonseiten des Freistaats Bayern auch über den insgesamt möglichen sechsjährigen Verlängerungszeitraum des bestehenden Mietvertrags hinaus ein Interesse an einer weiteren langjährigen Anmietung bestehen werde und dass eine solche Anmietung aus Sicht des Immobilieneigentümers auch zu wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen erfolgen könne.

Der Gutachter hat jedoch im Ergebnis einschränkend formuliert, dass es ihm als Immobiliensachverständigen nicht möglich sei zu beurteilen, ob für das Objekt vor Ablauf der in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten typisierten Nutzungsdauer die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung endgültig entfallen wird, weil die Nachfrage nach Asylbewerberunterkünften sich nicht aus immobilienmarktspezifischen Gegebenheiten oder Erfahrungswerten ableite, sondern einerseits durch das Asylbewerberaufkommen und andererseits durch den politischen Willen beeinflusst werde, in welchem Umfang man in der Bundesrepublik Deutschland zukünftig Asylbewerber aufnehmen wolle.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des FG eine kürzere Nutzungsdauer als 50 Jahre nicht mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn die Unaufklärbarkeit der künftigen Entwicklung der Asylbewerberzahlen zum einen und zum anderen der inländischen oder europäischen Asylpolitik als entscheidungserhebliche Tatsachen geht zulasten des Steuerpflichtigen, der die Feststellungslast für eine kürzere Nutzungsdauer seiner Immobilie trägt.

Außerdem ist nach gutachterlicher Einschätzung zum einen bereits eine weitere Nutzung des Objekts als Asylbewerberunterkunft, zum anderen auch eine weitere Nutzung des Objekts als Hotel Garni wirtschaftlich möglich.

Fundstelle
  • FG München 10.4.25, 10 K 1531/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249539

AUSGABE: AStW 9/2025, S. 655 · ID: 50507842

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