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§ 23 EStGGewinn aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
Ein Wohnmobil ist ein nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommener „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“. Dies gilt auch dann, wenn es sich angesichts eines sehr hohen Kaufpreises des Wohnmobils dabei um einen Luxusgegenstand handelt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Wohnmobils innerhalb eines Jahres zu den sonstigen Einkünften zählt. Die Steuerpflichtigen erwarben am 2.6.2020 ein Wohnmobil zu einem Kaufpreis i. H. v. 323.046 EUR netto, vermieteten es und veräußerten es am 7.3.2021 zu einem Kaufpreis i. H. v. 315.126 EUR netto (Buchwert bei Verkauf: 300.612 EUR). Das FG unterwarf den erzielten Gewinn der Besteuerung nach § 23 EStG.
Entscheidung
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt und entschied, dass das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt.
Von einer Besteuerung nach § 23 EStG ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Der Begriff „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ ist gesetzlich nicht definiert.
Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist, die aber zur regelmäßigen oder zumindest mehrmaligen Nutzung geeignet sind. Dies ist bei einem Wohnmobil der Fall.
Das Wohnmobil unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliert. Ein Wohnmobil wird üblicherweise auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung angeschafft. Das in Serie gefertigte, aber mit Sonderausstattung versehene Wohnmobil kann jederzeit wieder angeschafft und ersetzt werden, was gegen ein Wertsteigerungspotenzial spricht.
Der Umstand, dass es sich im Streitfall um einen Luxusgegenstand handelte, spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG handelt, denn die Vorschrift sieht eine dahin gehende Einschränkung nicht vor.
Relevanz für die Praxis
Der BFH (IX R 4/25) muss nun die Frage beantworten, ob der Gewinn aus dem Verkauf eines hochpreisigen selbstgenutzten Wohnmobils, das innerhalb weniger Monate an- und wieder verkauft wurde, steuerpflichtig ist. Sollte der BFH die Auffassung der Vorinstanz bestätigen, wäre das positiv für die Verkäufer von privaten Wohnmobilen, die einen Gewinn erzielt haben. Sollte der BFH hingegen entscheiden, dass der Wohnmobilverkauf doch ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft war, könnten sich all diejenigen freuen, die ihr Wohnmobil mit Verlust verkauft haben, denn dann würde die oben erwähnte beschränkte Möglichkeit der Verlustverrechnung greifen. Vorausgesetzt natürlich, dass Kauf und Verkauf innerhalb der Ein-Jahres-Frist erfolgten. Das zu erwartende Urteil des BFH ist also von hoher Relevanz.
- FG Sachsen 20.12.24, 5 K 960/24, Rev. BFH IX R 4/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249254
AUSGABE: AStW 9/2025, S. 661 · ID: 50507846