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§ 9 EStGDoppelte Haushaltsführung: Kosten des Umzugs innerhalb einer Großstadt

Abo-Inhalt14.08.20257995 Min. Lesedauer

Besteht eine doppelte Haushaltsführung und zieht der Steuerpflichtige am Ort seiner Hauptwohnung, einer Großstadt, um, so ist der Umzug nicht wie für einen Werbungskostenabzug der Umzugskosten erforderlích nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sich durch den Umzug die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte nur unwesentlich verkürzt (im Streitfall: von bislang ca. 152 km um 17 km auf nunmehr 135 km).

Hintergrund

Zu den Werbungskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG können auch Aufwendungen für einen Umzug gehören, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung ist beispielsweise anerkannt, wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug erheblich vermindert. Unter letzterer Voraussetzung kann ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit gilt dabei eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich.

Zwar gilt die mit dem Umzug verbundene Fahrzeitersparnis von täglich bis zu einer Stunde grundsätzlich als eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere kann die nach dem Umzug verbliebene Entfernung zur neuen Arbeitsstätte ein Indiz dafür sein, dass der Umzug nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war. Dabei ist auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Feste Entfernungsgrenzen sind grundsätzlich kein geeignetes Beurteilungskriterium.

Wohnt z. B. ein Arbeitnehmer 100 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt, so wird von einer nahezu ausschließlichen beruflichen Veranlassung des Umzugs kaum ausgegangen werden können, wenn die neue Entfernung zur Arbeitsstätte nunmehr 80 km beträgt. Ähnliche Erwägungen gelten auch für die Frage, ob eine Wegezeitverkürzung von einer Stunde täglich stets als ein Indiz für die berufliche Veranlassung eines Umzugs zu bewerten ist. Auch hier wird es auf die Gesamtbewertung der ursprünglichen Fahrzeit, der Wegezeitverkürzung und der nach dem Umzug verbleibenden Fahrzeit ankommen. Dabei wird ein einem Arbeitsplatzwechsel nachfolgender Umzug jedenfalls dann als beruflich veranlasst angesehen werden können, wenn durch den Umzug die gesamte Fahrzeit um insgesamt eine Stunde verringert wird und damit für den Arbeitnehmer eine solche tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als üblich angesehen wird.

Entscheidung

Im Streitfall versagte das FG die Anerkennung der Umzugskosten als Werbungskosten, weil es sich lediglich um eine Verlagerung des Wohnsitzes innerhalb einer Großstadt handelte, ohne dass damit eine nennenswerte Verkürzung des Arbeitswegs zwischen dem Wohnort und der ersten Tätigkeitsstätte verbunden war. Denn im Streitfall verkürzte sich die Wegstrecke von bislang 152 km um nur 17 km auf 135 km. Aufgrund des danach neuen Arbeitswegs verblieb immer noch eine umfangreiche tägliche Wegezeit, die im Berufsverkehr nicht mehr als üblich angesehen werden kann.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Fundstelle
  • FG Sachsen 13.6.24, 4 K 926/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249540

AUSGABE: AStW 9/2025, S. 657 · ID: 50507843

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