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§ 9 EStGAutoterminalgelände im Hafen von Bremerhaven als erste Tätigkeitsstätte
Betreibt die Arbeitgeberin im Hafen von Bremerhaven einen Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände, liegt eine großräumige erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers vor, der fast ausschließlich als Fahrpersonal im Autoumschlag tätig ist und dem vorab für jeden Arbeitstag per Abgangsorder jeweils ein konkreter Bereich des Geländes als Einsatzort genannt wird. |
Hintergrund
Eine großräumige erste Tätigkeitsstätte ist gegeben, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.
Sachverhalt
Im Streitfall betreibt die Arbeitgeberin des Steuerpflichtigen im Hafen Bremerhaven den Autoterminal auf einem räumlich abgegrenzten, von Zäunen umgebenen, über diverse Straßen infrastrukturell erschlossenen und nur durch bestimmte Zugangspunkte zu befahrenden Gelände. Auf diesem Betriebsgelände liegen verschiedene ortsfeste betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeberin wie Büro- und Werkstattgebäude, Parkgaragen und Parkplätze, die in ihrer Gesamtheit dem Betrieb der Arbeitgeberin dienen.
Entscheidung
Damit sind die einzelnen Einrichtungen auf dem Gebiet des Autoterminals nicht jeweils als gesonderte Tätigkeitsstätten zu betrachten, sondern die Gesamtheit der betrieblichen Einrichtungen stellt sich als großräumige Tätigkeitsstätte dar, die räumlich das gesamte Betriebsgelände der Arbeitgeberin umfasst.
Dabei steht der Annahme einer großräumigen Tätigkeitsstätte auch nicht entgegen, dass auf dem Gelände auch einzelne weitere Unternehmen ansässig sind, weil diese den räumlichen Zusammenhang der betrieblichen Einrichtungen nicht aufheben.
Der Steuerpflichtige soll laut seinem entfristeten Arbeitsvertrag und ausweislich der Bestätigungen seiner Arbeitgeberin unbefristet für die Dauer des Arbeitsverhältnisses als Fahrer auf dem Gelände des Autoterminals und damit auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin tätig werden. Damit ist er dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin im Hafen Bremerhaven dauerhaft zugeordnet.
Das FG verweist auf ein inhaltlich gleich lautendes Urteil des FG Niedersachsen, das seiner Entscheidung identische Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hatte (2.9.22, 4 K 149/21).
- FG Bremen 6.2.25, 1 K 39/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249541
AUSGABE: AStW 9/2025, S. 659 · ID: 50507844