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SteuertickerWichtiges auf den Punkt gebracht

Abo-Inhalt27.09.20229130 Min. Lesedauer

| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

Kindergeld: Altersgrenze von 25 Jahren ist verfassungsgemäß

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Corona-Pandemie nicht verlängert hat. Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nicht zur Verfassungswidrigkeit (FG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2022, Az. 11 K 91/21, Abruf-Nr. 231376).

FG Baden-Württemberg: Erste Tätigkeitsstätte eines Flugzeugführers nach neuem Reisekostenrecht

Die Aufwendungen des Flugzeugführers für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und dem Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) sind mit der Entfernungspauschale abgegolten. Der Abzug der Fahrtkosten zum Flughafen in tatsächlicher Höhe scheidet aus (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2022, Az. 5 K 1483/20, Abruf-Nr. 231049). Weil das FG die Revision nicht zugelassen hat, hat der Pilot eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist beim BFH unter dem Az. VI B 32/22 anhängig,

JStG 2022 und Inflationsausgleichsgesetz: Kabinettsentwürfe liegen vor

Weil sich „in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben“ hat, hat das Bundeskabinett am 14.09.2022 sowohl den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) als auch für ein Inflationsausgleichsgesetz (Abruf-Nr. 231185) vorgestellt. Während es beim Inflationsausgleichsgesetz um Abmilderungen der inflations- und progressionsbedingten Steuererhöhungen geht, behandelt das JStG 2022 (Abruf-Nr. 231267) strukturelle Themen wie z. B. Arbeiten in der häuslichen Wohnung, vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags oder Anhebung des Ausbildungsfreibetrags. SSP bleibt für Sie am Ball.

Vorsteuerkorrektur bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten: BMF ändert UStAE

Das BMF hat auf EuGH- und BFH-Entscheidungen reagiert und in punkto „Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bei Aufgabe einer von mehreren Tätigkeiten“ den UStAE geändert (BMF, Schreiben vom 01.09.2022, Az. III C 2 – S 7316/19/10002 :001, Abruf-Nr. 231113): „Bei einer ursprünglich gemischten Verwendung im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG, bei der eine Tätigkeit aufgegeben wird (z. B. die zum Vorsteuerabzug berechtigende) und das Wirtschaftsgut nunmehr ausschließlich für Zwecke der beibehaltenen Tätigkeit (z. B. der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden) genutzt wird, ist grundsätzlich von einer Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UStG auszugehen (EuGH, Urteil vom 09.07.2020, Rs. C-374/19). Es ist jedoch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob im Anschluss ausnahmsweise eine nur punktuelle Verwendung des betroffenen Wirtschaftsguts im Rahmen der beibehaltenen Tätigkeit und im Übrigen nunmehr ohne Zweifel eine Nichtnutzung (z. B. ein Leerstand) ohne Verwendungsabsicht vorliegt. Im Umfang einer derartigen Nichtnutzung liegt keine Änderung der Verhältnisse i. S. v. § 15a UstG vor (BFH, Urteil vom 27.10.2020, Az. V R 20/20 (V R 61/17), Abruf-Nr. 220754).

Musterprozess beim BFH: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte eines versetzten Beamten?

In der Liste der anhängigen Verfahren beim BFH befindet sich seit dem 20.09.2022 auch ein Verfahren mit dem Az. VI R 15/22. Es geht um folgende Frage: „Welche Anforderungen sind an eine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zu stellen (hier: beamtenrechtliche Versetzung nach der Ausbildung an eine Behörde und anschließende Abordnung an ursprüngliche Behörde für mehrere Jahre zur Einarbeitung mit bis zu vier Hospitationen jährlich bei neuer Behörde)?“ Zur Vorinstanz ist leider nichts bekannt.

Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben

(Nicht-)Privatnutzung von Pkw im Betriebsvermögen: So überzeugen Sie das Finanzamt

Der Anscheinsbeweis, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat das FG Münster für einen Ford Ranger entschieden, den der Inhaber eines Gartenbaubetriebs im Betriebsvermögen hielt (FG Münster, Urteil vom 16.08.2022, Az. 6 K 2688/19 E), Abruf-Nr. 231268). Das letzte Wort hat jetzt der BFH, das Finanzamt hat nämlich Revision eingelegt (Az. III R 34/22). Wichtig: Der Fall ist etwas komplex. Eine ausführliche Besprechung finden Sie auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48583979.

LSt-Kombination III/V: Keine Steuerhinterziehung trotz pflichtwidrig nicht eingereichter Steuererklärung?

Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) scheidet aus, wenn das Finanzamt zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen Umständen Kenntnis hat. In den Fällen der Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG), bei denen beide Ehegatten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und einer von ihnen nach der Steuerklasse V besteuert wird, fehlt es regelmäßig an einer Unkenntnis der Finanzbehörde, weil der Arbeitgeber dem Amt die elektronische LSt-Bescheinigung übermitteln muss. Diese Auffassung vertritt das FG Münster (Urteil vom 24.06.2022, Az. 4 K 135/19 E, Abruf-Nr. 230678). Das Finanzamt pocht auf „Steuerhinterziehung“ – und hat deswegen Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 14/22).

Aufwärtsabfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: Muss eine Bagatellgrenze überschritten sein?

Eine Personengesellschaft, die im Wesentlichen Einkünfte aus VuV und lediglich geringfügige gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft erzielt, hat insgesamt gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Für die „Aufwärtsabfärbung“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG gibt es nämlich keine Bagatellgrenze, entschied das FG Münster (Urteil vom 13.05.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Abruf-Nr. 230937) unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 06.0 6. 2019 (Az. IV R 30/16). Das Unternehmen hat Revision beim BFH eingelegt. Diese trägt das Az. IV R 18/22.

Sportförderung: Zahlungen an Profi können steuerpflichtig sein

Bekommt ein Berufssportler, der aus Sponsorenverträgen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, zusätzlich noch Leistungen der Sportförderung, sind diese den gewerblichen Betriebseinnahmen hinzuzurechnen. Sie sind keine wiederkehrenden Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG. Es ist vielmehr ein einheitlicher Gewerbebetrieb, entschied nach dem FG Thüringen jetzt auch der BFH (Urteil vom 15.12.2021, Az. X R 19/19, Abruf-Nr. 231151).

Erwerb eines Anteils an vermögensverwaltender Personengesellschaft: Wer ist AfA-berechtigt?

Hat der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil gekauft, kann er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöhen die Anschaffungskosten anteilig, soweit sie den mittelbar erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 03.05.2022, Az. IX R 22/19, Abruf-Nr. 231389).

Rücklage nach § 6b EStG: BMF verlängert Investitionsfristen

Das BMF hat die für die Rücklage für Ersatzbeschaffung in R 6.6 EStR geregelten Reinvestitionsfristen erneut verlängert (BMF, Schreiben vom 20.09.2022, Az. IV C 6 – S 2138/19/10002 :003, Abruf-Nr. 231364). Es gilt Folgendes: Die Fristen verlängern sich

  • um drei Jahre, wenn die Rücklage sonst am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre,
  • zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre,
  • ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2021 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahrs aufzulösen wäre.

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 1 · ID: 48588257

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