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FamilienverträgeMietvertrag mit Angehörigen: Das „Spitzboden-Problem“

Abo-Inhalt20.08.20228103 Min. Lesedauer

| Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen ist auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn ein Spitzboden (Nutzfläche) dort nicht erwähnt ist. Der Fremdvergleich ist trotzdem eingehalten, weil solche Nutzflächen auch in Mietverträgen mit fremden Dritten gelegentlich nicht eigens erwähnt werden, weil für sie keine vollwertige Kaltmiete wie für Aufenthaltsräume verlangt werden kann. Das hat das FG Berlin-Brandenburg klargestellt. |

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar die Dachgeschosswohnung ihres Hauses inkl. des Spitzbodens an ihre Tochter und deren Ehemann vermietet. Letzterer war im Mietvertrag nicht erwähnt. Das Finanzamt monierte deshalb, der Fremdvergleich sei nicht erfüllt. Einem Dritten wären sowohl der Mietzins als auch die Nebenkosten nach der gesamten Fläche berechnet worden. Das FG akzeptierte aber die Argumente der Vermieter, dass der Spitzboden nicht über mindestens die Hälfte der Grundfläche eine lichte Raumhöhe von 2,30 m gehabt habe. Daher handele es sich nicht um Wohnfläche. Da der schriftliche Vertrag die zentralen Hauptpflichten enthielt (Höhe der Gesamtmiete, Zahlung und Fälligkeit der Miete, Überlassung der Wohnung im Dachgeschoss) sei der Fremdvergleich erfüllt. Der Spitzboden stelle lediglich eine Nutzfläche dar. Solche Nutzflächen würden auch in Mietverträgen mit fremden Dritten gelegentlich nicht eigens erwähnt, weil für sie keine vollwertige Kaltmiete wie für Aufenthaltsräume verlangt werden kann. Die Nichterwähnung stelle somit einen vergleichsweise geringfügigen „Mangel“ dar (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2022, Az. 9 K 9197/20, Abruf-Nr. 230750).

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Verbilligte Überlassung von Wohnraum: Neuregelung des § 21 EStG macht sie noch attraktiver“, SSP 1/2021, Seite 25 → Abruf-Nr. 47044735

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 4 · ID: 48532930

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