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Kfz-Kosten(Nicht-)Privatnutzung von Pkw im Betriebsvermögen: So überzeugen Sie das Finanzamt
| Der Anscheinsbeweis, dass ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt wird, kann auch auf andere Weise als durch das Vorhandensein eines in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Pkw im Privatvermögen erschüttert werden. Dies hat das FG Münster für einen Ford Ranger entschieden, den der Inhaber eines Gartenbaubetriebs im Betriebsvermögen hielt. Das letzte Wort hat jetzt der BFH, das Finanzamt hat Revision eingelegt. |
Darum ging es beim FG Münster
Im konkreten Fall wollte das Finanzamt für einen Ford Ranger, für den kein Fahrtenbuch geführt worden war, die Ein-Prozent-Regelung anwenden. Da wäre ein schönes Steuersümmchen zusammengekommen. Kein Wunder, dass der betroffene Inhaber eines Gartenbaubetriebs vor Gericht zog. Ziel war es, nachzuweisen, dass der Ford Ranger nicht privat genutzt worden war.
Dabei wehrte er sich gegen die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass drei Kleinwagen, die sich im Privatvermögen der Familie befanden, nicht „anrechenbar“ seien“, weil sie in Status und Gebrauchswert nicht mit dem Ford Ranger vergleichbar seien und nicht allen vier Familienmitgliedern jederzeit ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe.
Diese Argumente überzeugten das FG Münster
Das Ziel wurde errreicht. Das FG kam zum Ergebnis, dass der Ford Ranger nicht privat genutzt worden war (FG Münster, Urteil vom 16.08.2022, Az. 6 K 2688/19 E), Abruf-Nr. 231268). Und zwar aus folgenden Gründen:
- Der Wagen musste den Mitarbeitern des Gartenbaubetriebs auf dem Betriebsgelände arbeitstäglich permanent als Zugmaschine zur Verfügung stehen.
- Der Betriebsinhaber hatte den Gartenbaubetrieb nur als Nebentätigkeit ausgeübt, er konnte seine erste Tätigkeitsstätte fußläufig erreichen,
- Der Wagen war wegen der täglichen Beanspruchung so verschmutzt, dass es lebensfremd war, ihn an Wochenenden für Familienfahrten zu nutzen.
- Mit dem Ford Ranger waren nur durchschnittlich 8.900 km im Jahr gefahren worden.
- Der Wagen war selbst für den Umzug der Tochter nicht eingesetzt worden. Die Familie hatte dafür einen Transporter geliehen.
Finanzamt geht in die Revision
Das Finanzamt will sich mit dem Ergebnis nicht abfinden. Es hat Revision beim BFH eingelegt. Diese trägt das Az. III R 34/22.
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