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EinkommensteuerSabbatical: Das sind die steuerlichen Folgen

Abo-Inhalt27.09.20228439 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

| Einer aktuellen Erhebung zufolge kann sich jeder zweite Erwerbstätige vorstellen, ein Sabbatical zu nehmen; sprich eine temporäre Auszeit vom Beruf. Wie bei jeder kleinen oder großen beruflichen Veränderung gehen damit zwangsläufig auch Folgen für die Besteuerung der Erwerbseinkünfte einher. Der eigentliche steuerliche Vorteil im Sabbatical ergibt sich aus dem progressiven Tarif. Die Steuerlast fällt aufgrund des Streckens des Lohnbezugs auf einen längeren Zeitraum geringer aus als es bei einer unbezahlten Freistellung nach vollem Lohnbezug der Fall wäre. |

Die zwei Formen des Sabbaticals

Das Sabbatical kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in verschiedener Form vereinbart werden, wobei alle Modelle – außer der unbezahlten Freistellung für die Dauer der Auszeit – zum gleichen Ergebnis führen.

  • Modell A: Innerhalb einer vereinbarten Ansparphase verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Lohns. Dieser wird einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, von dem der Lohn während des Sabbaticals ausgezahlt wird.
  • Modell B: Der Arbeitnehmer vereinbart Teilzeit, arbeitet aber zunächst in Vollzeit weiter. Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und während des Sabbaticals aufgebraucht. Die Entlohnung erfolgt während des gesamten Zeitraums entsprechend der vereinbarten Teilzeit.

Der Werbungskostenabzug während eines Sabbaticals

Besonderheiten ergeben sich während des Sabbaticals im Hinblick auf die abzugsfähigen Werbungskosten.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.200 Euro kann auch während eines (ganzjährigen) Sabbaticals abgezogen werden, soweit keine tatsächlichen höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Voraussetzung ist nur der Bezug von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (außer Versorgungsbezüge), nicht aber die aktive Erwerbstätigkeit.

Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen

Die Drei-Monats-Frist in § 9 Abs. 4a S. 6 EStG, die den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte hindert, wird durch das Sabbatical unterbrochen. Nach Wiedereinstieg in den Beruf können bei Auswärtstätigkeit somit wieder Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

Häusliches Arbeitszimmer

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur zulässig, wenn der Raum nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Das tatsächliche Benutzen des Arbeitszimmers wird demnach vorausgesetzt. Die Rechtsprechung hat den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aber im Einzelfall anerkannt, das für den späteren Wiedereinstieg in den Beruf vorgehalten wird (BFH, Urteil vom 19.08.2004, Az. VI  R 103/01 zum Erziehungsurlaub). Die Wohnkosten, die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, können demnach auch während der Auszeit als Werbungskosten abgezogen werden, obwohl der Raum in dieser Zeit gerade nicht für die berufliche Tätigkeit genutzt wird. Vorauszusetzen ist dabei, dass der Raum während des Sabbaticals nicht für andere, private Zwecke genutzt wird (z. B. als Gästezimmer). Dann entfiele der Abzug von Werbungskosten.

Diese Grundsätze gelten auch für andere berufsnahe Aufwendungen, die während des Sabbaticals weiterhin getragen werden, wie z. B.

  • die Abschreibung für Arbeitsmittel,
  • das Jobticket (Abo) oder
  • den Gewerkschaftsbeitrag.

Wichtig | Die Home-Office-Pauschale erfordert hingegen (tagesbezogen) das tatsächliche berufliche Tätigwerden ausschließlich in der eigenen Wohnung. Die Pauschale kann während des Sabbaticals somit nicht beansprucht werden.

Dienstwagen im Sabbatical

Steht dem Arbeitnehmer während des Sabbaticals der gestellte Dienstwagen weiterhin zur Nutzung zur Verfügung, wird auch die pauschale Bewertung des Nutzungsvorteils für private Fahrten (Ein-Prozent-Regelung) und ggf. auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,03-Prozent-Regelung) als Arbeitslohn durch den Arbeitgeber fortgeführt. Um einen zu hohen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer für die Kalenderjahre, in die das Sabbaticals (anteilig) fällt,

Beispiel

Arbeitnehmer A wird von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz nur Nutzung überlassen. A ist auch die Nutzung des Fahrzeugs für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gestattet. Da A vom 15.02. bis 31.12. ein Sabbatical nimmt, erklärt er schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, dass er den Pkw im Januar an 14 Tagen, im Februar an acht Tagen (mit Datumsangabe) für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem erklärt er schriftlich, dass er im Zeitraum 15.02. bis 31.12. auf die Nutzung des Kfz verzichtet.

Lösung: Der Arbeitgeber muss die Erklärungen des A zum Lohnkonto nehmen und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beachten. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Kfz für Privatfahrten ist mit einem Prozent für zwei Monate, für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für 22 Fahrten zu ermitteln.

  • ein Fahrtenbuch führen oder
  • dem Arbeitgeber je Kalendermonat schriftlich erklären, an welchen Tagen er den Dienstwagen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer → BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Az. IV C 5 – S 2334/07/0011, Abruf-Nr. 131659) oder
  • dem Arbeitgeber eine schriftliche Nutzungsverzichtserklärung für die Dauer des Sabbaticals abgeben (BMF, Schreiben vom 16.05.2013, Rz. 17).

Fortbildungskosten

Wird im Sabbatical eine berufliche Weiterqualifikation durchgeführt, gelten die allgemeinen Grundsätze zum steuerlichen Abzug der Fortbildungskosten. Eine Bildungseinrichtung, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, wird zur ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 S. 8 EStG).

Eine vollzeitige Fortbildung liegt vor, da der Steuerpflichtige während des Sabbaticals keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Dauer der Bildungsmaßnahme ist dabei unerheblich. Die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung sind im Sabbatical somit nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Lohnsteuerermäßigung

Hat der Arbeitnehmer einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gemäß § 39a EStG gestellt und Freibeträge zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug eintragen lassen (z. B. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte), werden diese Merkmale grundsätzlich für einen zweijährigen Zeitraum berücksichtigt. Mindert sich der Freibetrag durch die Minderung oder den Wegfall von Werbungskosten während des Sabbaticals, muss die Änderung der Verhältnisse dem Finanzamt gemäß § 39a Abs. 1 S. 5 EStG umgehend angezeigt werden.

Energiepreispauschale

Arbeitnehmer im Sabbatical profitieren auch von der Energiepreispauschale. Denn § 113 EStG fordert lediglich den Bezug von Erwerbseinkünften, nicht die tatsächliche Erwerbstätigkeit im Anspruchszeitraum.

Nebentätigkeit

Verschiedene Begünstigungen im EStG stellen auf die Nebenberuflichkeit der Tätigkeit ab. Der Übungsleiterfreibetrag in § 3 Nr. 26 EStG und die Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EStG werden nur für eine nebenberufliche Tätigkeit für eine steuerbegünstigte Institution gewährt. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Aufgrund der reinen zeitlichen Betrachtung können auch Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Arbeitnehmer im Sabbatical. Wird das Ehrenamt im Sabbatical fortgeführt, kann demnach auch ohne Hauptberuf weiter von der Befreiung profitiert werden. Auch für die Betriebsausgaben-Pauschale bei nebenberuflicher schriftstellerischer Lehr- oder Prüfertätigkeit gilt dies gleichermaßen während des Sabbaticals.

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 9 · ID: 48545289

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