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SonderausgabenSchulgeld für Schule im Ausland: Chance auf Musterprozess beim BFH verpasst
| Zahlen Sie Schulgeld, dürfen Sie 30 Prozent davon unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Maximal genehmigt der Gesetzgeber 5.000 Euro pro Jahr und Kind. Ob eine Schule die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, teilt u. a. die Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) mit. Sie ist auch gefordert, wenn Ihr Kind eine Auslandsschule besucht. Ein Fall vor dem FG Köln hätte die Chance gehabt, dass der BFH sich grundlegend zu dem Themenkomplex äußert. Leider hat der Steuerzahler die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt. |
Der aktuelle Streitfall vor dem FG Köln
In dem Fall vor dem FG Köln ging es um Schulgeld für eine Internationale Schule in der Demokratischen Volksrepublik Laos. Der Steuerzahler und seine Ehefrau lebten bis einschließlich 2017 in Malaysia, da er in Asien beruflich tätig war. In der Einkommensteuererklärung für 2017 machte er Schulgeldzahlungen für seine Tochter in Höhe von 3.668 Euro als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG geltend. Die Tochter wohnte ganzjährig in der Demokratischen Volkrepublik Laos und besuchte dort eine internationale Schule, die vom Erziehungsministerium der Demokratischen Volkrepublik Laos lizensiert ist, nach britischen Cambridge Schulsystem lehrt und insofern dem National Curriculum of England und dem International Primary Curriculum folgt.
Das Finanzamt hatte das Schulgeld nicht als Sonderausgaben anerkannt. Es begründete das damit, dass es sich nicht um eine anerkannte europäische Schule i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handele. Mit ihrem Einspruch hatte der Steuerzahler u. a. geltend gemacht, dass die Schule einen vergleichbaren Abschluss (IPC, IGCSE) vermittle. Zugleich verwies er auf eine Bescheinigung der Bezirksregierung Köln, in der bestätigt war, dass der Schulbesuch an der Schule zu einem in Deutschland anerkannten Schulabschluss führen könne, der einer deutschen Fachoberschulreife bzw. mindestens einem Hauptschulabschluss gleichwertig sei. Da das Finanzamt nicht umstimmte, ging der Fall vor Gericht.
Die Entscheidung des FG Köln
Auch das FG Köln hat den Sonderausgabenabzug abgelehnt – aus folgenden Gründen (FG Köln, Urteil vom 27.01.2022 Az. 3 K 1835/20, Abruf-Nr. 230462):
Soweit sich eine Privatschule nicht im EU/EWR-Raum befindet, kommt ein Sonderausgabenabzug des Schulgelds nur in Betracht, wenn sie
- nicht nur zu einem anerkannten Schulabschluss führt, der einer deutschen Fachoberschulreife bzw. mindestens einem Hauptschulabschluss gleichwertig,
- sondern zusätzlich als „Deutsche Schule“ anerkannt ist.
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die – soweit nicht Privatschulen im EU-Ausland und EWR-Raum in Rede stehen – in gewisser Weise in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungswürdig sowie förderungsbedürftig sind. Die hier relevante Schule leiste zwar sicherlich auch hochwertige Bildungsarbeit und könne – nach der Bescheinigung der Bezirksregierung Köln – zu einem dem deutschen Abschluss gleichwertigen Schulabschluss führen. Allerdings fehlt es ihr an den bzgl. der „Deutschen Schulen“ im Ausland dargelegten Voraussetzungen. Es fehle ihr jeglicher Bezug zu Deutschland und dem deutschen Schul- und Bildungswesen.
Gerade diese mit den „Deutschen Schulen“ verbundenen Kriterien hätten aber den Gesetzgeber zu der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG getroffenen Beschränkung des geförderten Kreises von Schulen und insbesondere zu dieser mittelbaren Förderung der Deutschen Schulen im Ausland veranlasst. Damit habe der Gesetzgeber aber eine sachlich begründete Differenzierung vorgenommen, sodass nicht davon die Rede sein kann, dass er seine Leistungen nach unsachlichen Gesichtspunkten, also willkürlich verteile. Es widerspreche insofern ebenfalls nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht jedem Einzelsachverhalt gerecht werde und damit auch nicht der vorliegenden Besonderheit, dass sich am Wohnort der Tochter bzw. wohnortnah keine „Deutsche Schule“ im Ausland befand, mit der der steuerliche Sonderausgabenabzug verbunden wäre.
Steuerzahler legt Revision nicht ein
Wie schon erwähnt, hat der Steuerzahler die vom FG zugelassene Revision nicht eingelegt. Somit bleiben u. a. folgende Fragen offen, auf die der BFH eine Antwort hätte geben können:
- Ist ein Schulgeldabzug dann zu gewähren, wenn sich am Wohnort des Kindes bzw. wohnortnah keine „Deutsche Schule“ im Ausland befindet, mit der der steuerliche Sonderausgabenabzug verbunden wäre.
- Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG bezweckt die Förderung von Privatschulen unter gleichzeitiger Beschränkung des Abzugs auf den Besuch solcher Schulen, die in gewisser Weise in das öffentliche deutsche Schulwesen einbezogen sind, bestimmte staatliche Anforderungen erfüllen und deshalb typischerweise besonders förderungswürdig sowie förderungsbedürftig sind. Ist es deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug auf besonders benannte und qualifizierte „Deutsche Schulen“ im Ausland begrenzt?
AUSGABE: SSP 10/2022, S. 12 · ID: 48495784