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SchuldzinsenabzugBFH: Jahresübergreifende Ermittlung von Überentnahmen bei EÜR

Abo-Inhalt26.08.20228049 Min. Lesedauer

| Auch „Vier-Drei-Rechner“ müssen Entnahmen und Einlagen über die Jahre hinweg – also periodenübergreifend – erfassen. In der Folge sind die Schuldzinsen wie bei Bilanzierern auch nur begrenzt abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt werden. Das hat der BFH klargestellt und einem Architekten damit den Schuldzinsenabzug verwehrt. |

Im konkreten Fall hatte ein Architekt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG mit einer (EÜR) ermittelt. Dabei hatte er in mehreren Jahren Schuldzinsen aus betrieblichen Krediten als Betriebsausgaben abgezogen. Den Abzug erkannte das Finanzamt teilweise nicht an, weil es periodenübergreifend zu Überentnahmen gekommen sei. Dagegen wehrte sich der Architekt. In einigen Jahren habe es keine Überentnahmen gegeben, weil hier die Höhe der Entnahmen jeweils niedriger war als die Summe aus den Gewinnen und Einlagen. Damit sei der Schuldzinsenabzug nicht zu begrenzen. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. Überentnahmen sind periodenübergreifend zu ermitteln. Das ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Beschränkung des Schuldzinsenabzugs. Demnach sind Schuldzinsen auch in einem Wirtschaftsjahr nicht abzugsfähig, wenn zwar in dem betreffenden Jahr keine Überentnahme getätigt wurde, eine solche sich aber aus den Vorjahren ergibt. Das gelte sowohl für Bilanzierer als auch für „Vier-Drei-Rechner“, so der BFH (Urteil vom 17.05.2022, Az. VIII R 38/18, Abruf-Nr. 230690).

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 5 · ID: 48531330

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