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Erneuerbare EnergienSolarstrom vom Balkon: So werden renditestarke Stecker-Solar-Anlagen steuerlich behandelt
| Strom selbst zu erzeugen und zu verbrauchen, wird immer interessanter für Wohnungseigentümer und Mieter. Menschen, die keine Möglichkeit für eine Solaranlage auf dem Dach haben, können Stecker-Solargeräte für den Balkon oder die Terrasse nutzen und damit Strom für den Eigenbedarf produzieren. Die Installation ist einfach, die Rendite attraktiv. Aber wie werden solche Anlagen steuerlich behandelt? SSP liefert die Antwort. |
Das leisten Stecker-Solar-Anlagen
Mit diesen Anlagen haben Sie die Möglichkeit, wie bei einer klassischen Photovoltaikanlage Ihren eigenen Strom zu produzieren. Die Module erzeugen unter Sonneneinstrahlung Solarstrom und dieser wird in das eigene Stromnetz eingespeist. Der Vorteil gegenüber einer herkömmlichen Anlage: Die Installation können Sie selbst vornehmen. Denn es sind für die Inbetriebnahme keine besonderen Anschlüsse erforderlich. Eine normale Steckdose genügt. Dafür darf der Wechselrichter eine maximale Leistung von 600 Watt haben.
Es handelt sich also wirklich um eine kleine Anlage, die regelmäßig aus einer oder zwei Photovoltaikmodulen besteht. Weiterer Vorteil: Ebenso einfach wie die Montage ist die Demontage. Daher können Sie eine entsprechende Anlage ohne Probleme bei einem Umzug mitnehmen. Sie eignet sich daher nicht nur für Eigentümer, sondern auch für Mieter. Ebenso flexibel ist der Installationsort. So können Sie die Module klassischerweise an einem Balkon, aber auch auf dem Haus- oder Garagendach, einem Schuppen oder im Freiland installieren.
Die Verwendung des erzeugten Stroms
Der erzeugte Strom wird zunächst in Ihr eigenes Stromnetz eingespeist und dort verbraucht. Da keine Batteriespeicher enthalten sind, erfolgt der Verbrauch des Stroms von allen aktuell stromzehrenden Geräten im Haushalt (z. B. Elektrogeräte im Standby-Modus, WLAN-Router, Gefrier- und Kühlschrank, aktuell eingeschaltete Geräte wie eine Wasch- oder Spülmaschine, Lampen etc.). Der benötigte Strom wird also nicht mehr sofort vom Netzbetreiber erworben, sondern zunächst der Anlage entnommen.
Die Folge: Ihr Stromzähler dreht sich langsamer. Nur wenn die Anlage mehr Strom erzeugt als aktuell im Haushalt verbraucht wird, wird der Überschuss ins Stromnetz Ihres Netzbetreibers eingespeist. An dieser Stelle zeigt sich ein kleiner Nachteil gegenüber einer herkömmlichen Anlage: Der in das Stromnetz eingespeiste Strom wird nicht vergütet. Daher ist es wichtig, dass Sie möglichst viel des erzeugten Stroms selbst verbrauchen (z. B. durch das Laden eines E-Autos/Tätigkeiten im Home-Office). Aufgrund der geringen Gesamtleistung der Anlage ist dies regelmäßig kein Problem. Anbieter gehen davon aus, dass ein typischer Zwei-Personen-Haushalt rd. 85 Prozent des erzeugten Stroms im Haushalt verwendet. Bei einem Drei-Personen-Haushalt sind es über 95 Prozent.
Betrachtung unter Renditegesichtspunkten
Aufgrund der geringen Installationskosten von derzeit etwa 1.200 Euro für zwei Module inkl. Anschlusskabel und einem 600 Watt Wechselrichter ergibt sich selbst bei einem moderaten Strompreis von 0,30 Euro je kWh und einer pessimistischen Betrachtung eine beachtliche Rendite. Diese ergibt sich daraus, dass in Höhe des von der Anlage erzeugten und vor Ort verbrauchten Stroms kein Strom vom Netzbetreiber bezogen wird. Oder anders ausgedrückt: Die Stromrechnung Ihres Netzbetreibers reduziert sich merklich.
Installationskosten | 1.200 Euro | ... für schnelle Amortisation 1.200 Euro | 1.200 Euro | 1.200 Euro |
Max. Leistung p. a. | 600 kW | 600 kW | 600 kW | 600 kW |
Tats. Leistung* | 500 kW | 500 kW | 550 kW | 550 kW |
Eigenverbrauch** | 400 kW | 450 kW | 450 kW | 500 kW |
Strompreis je kW | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,30 Euro | 0,30 Euro |
Ersparnis p. a. | 120 Euro | 135 Euro | 135 Euro | 150 Euro |
Rendite p. a. | 10 % | 11,25 % | 11,25 % | 12,5 % |
Wichtig | Die Rendite steigt noch einmal, wenn sich der Strompreis in den kommenden Jahren in Höhen von über 0,30 Euro aufschwingt. Prüfen Sie vor der Installation außerdem, ob Sie von Zuschüssen profitieren können. Mittlerweise gewähren viele Kommunen nämlich einen Zuschuss von 300 Euro.
Stecker-Solar-Anlagen und die Steuern
Steuerlich gibt es bei Stecker-Solar-Anlagen Folgendes zu beachten:
1. Anlage auf einem privat genutzten Objekt
Installieren Sie die Anlage auf einem privat genutzten Objekt, ist die steuerliche Beurteilung am einfachsten. Da Sie für den möglicherweise eingespeisten Strom keine Vergütung erhalten, liegt kein Gewerbebetrieb vor.
Ihre Stromersparnisse müssen Sie also nicht versteuern und es ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Im Gegenzug können Sie die Installationskosten nicht absetzen. Zudem betreiben Sie die Anlage nicht als Unternehmer. Zwar speisen Sie evtl. Strom ins Stromnetz des Netzbetreibers ein, allerdings erhalten Sie dafür keine Gegenleistung (keine Einnahmeerzielungsabsicht). Daher müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen und es steht Ihnen kein Vorsteuerabzug aus den Installationskosten zu.
Praxistipp | Damit betreiben Sie die Anlage vollkommen ohne steuerliche Pflichten. Haben Sie einen Handwerker mit der Installation beauftragt, können Sie die Lohnkosten als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen. Das Finanzamt erstattet Ihnen dann 20 Prozent der Aufwendungen. |
2. Anlage auf einem vermieteten Objekt
Haben Sie die Anlage auf einem Vermietungsobjekt installiert, können Sie neben den Installationskosten auch alle weiteren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Die Installationskosten müssen Sie allerdings auf eine Nutzungsdauer von 20 Jahren linear abschreiben. Die degressive Abschreibung können Sie wählen, wenn Sie die Module in den Jahren 2020 bis 2022 installiert haben.
Wichtig | Betragen die Bruttoinstallationskosten maximal 952 Euro, können Sie diese im Zahlungsjahr sofort in voller Höhe absetzen (Sonderregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter – § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 1 EStG). Soweit Sie das Objekt umsatzsteuerfrei vermieten, steht Ihnen aus der Installation kein Vorsteuerabzug zu. Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung (z. B. als Gewerbeimmobilie) können Sie unter den regulären Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen.
Wichtig | Zahlt Ihr Mieter für den durch ihn verbrauchten und von der Anlage erzeugten Strom einen Betrag bzw. eine Pauschale an Sie, müssen Sie diese als Einnahme erfassen (ebenso wie andere vom Mieter an Sie gezahlte Nebenkosten). Diese unterliegt, soweit die Vermietung umsatzsteuerpflichtig erfolgt, auch der Umsatzsteuer.
3. Anlage auf einem betrieblich genutzten Objekt
Installieren Sie eine entsprechende Anlage auf einem von Ihnen betrieblich genutzten Objekt, wird der produzierte Strom für den Betrieb verwendet. Damit stellt auch die Anlage Betriebsvermögen dar. Installations- und weitere Kosten berechtigen damit zum Betriebsausgabenabzug. Wie bei einer Anlage auf einem Vermietungsobjekt sind die Installationskosten linear auf 20 Jahre oder bei einer Installation in den Jahren 2020 bis 2022 degressiv abzuschreiben. Ebenfalls kommt ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut in Betracht, wenn die Bruttokosten nicht mehr als 952 Euro betragen. Betragen die Bruttoinstallationskosten nicht mehr als 1.190 Euro, kann auch ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Vorteil: Die Abschreibung erfolgt dann über fünf Jahre. Zudem sind Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG in Höhe von bis zu 20 Prozent in den ersten fünf Jahren zulässig.
Ob Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, richtet sich nach der Nutzung des Objekts. Nutzen Sie das Objekt für umsatzsteuerpflichtige oder für zum Vorsteuerabzug privilegierte steuerfreie Umsätze, steht Ihnen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ein Vorsteuerabzug zu. Verwenden Sie das Objekt dagegen für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Umsätze, scheidet auch hinsichtlich der Installationskosten ein Vorsteuerabzug aus.
AUSGABE: SSP 10/2022, S. 19 · ID: 48561664