FeedbackAbschluss-Umfrage

BetriebsausgabenHäusliches Arbeitszimmer: Gutachter kann Kosten voll abziehen

Abo-Inhalt15.09.20229003 Min. Lesedauer

| Bei einem psychologischen Gutachter, der u. a. von Gerichten beauftragt wird, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen. Die Aufwendungen sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das FG Münster entschieden. |

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen psychologischen Gutachter, der vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig war. Er machte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich in Höhe von 1.250 Euro an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

Dagegen klagte der Gutachter beim FG mit Erfolg. Das begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimmt sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Gutachter lag dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit war es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit waren die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen nebst der darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit dar. Die waren zwar wichtige Bausteine für die Prognoseentscheidungen, würden aber wegen der freiwilligen Teilnahme der Probanden nicht immer von den Auftraggebern verlangt und auch nicht in jedem Fall erforderlich (FG Münster, Urteil vom 18.08.2022, Az. 8 K 3186/21 E, Abruf-Nr. 231270).

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 3 · ID: 48583624

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte