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Kinder und SteuernSteuererleichterungen für Kinder (Teil 4): Der Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterkunft

Abo-Inhalt27.09.20228077 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Kinder werden im Steuerrecht besonders begünstigt – auch wenn sie schon volljährig sind. Zum Beispiel dann, wenn die Kinder sich für eine Ausbildung oder ein Studium entscheiden und dazu auswärtig untergebracht sind. In dem Fall können Sie als Eltern vom Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG profitieren. Teil 4 der SSP-Beitragsreihe liefert Ihnen alle Details zu den Anspruchsvoraussetzungen und zeigt Ihnen, wie Sie den pauschalen Freibetrag geltend machen. |

Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen

Den Ausbildungsfreibetrag können Sie in Ihrer Steuererklärung pauschal geltend machen – unabhängig davon, ob Sie Ihr Kind finanziell unterstützen und aufgrund der auswärtigen Unterbringung tatsächlich einen Mehraufwand haben. Mit dem Freibetrag sind im Umkehrschluss aber auch sämtliche tatsächliche Kosten abgegolten.

Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt 924 Euro im Jahr. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist aber auch eine andere Aufteilung möglich (§ 33a Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG).

Wichtig | Ab dem 01.01.2023 soll der Freibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Das wurde im Koalitionsvertrag vereinbart und so sieht es auch der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 (Abruf-Nr. 230543) vor.

Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 33a Abs. 2 EStG

Für den Abzug des Freibetrags sind vier Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Ein volljähriges Kind
  • mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • befindet sich in einer Berufsausbildung und
  • ist auswärtig untergebracht.

Zeitanteilige Kürzung des Ausbildungsfreibetrags

Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht im ganzen Jahr (z. B. bei unterjährigem Auszug Ihres Kindes), wird Ihnen der Freibetrag nur zeitanteilig gewährt (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG). Für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Beispiel

Lukas und Laura haben eine 20-jährige Tochter Lea. Lea hat am 01.05.2022 ein Studium begonnen. Sie hat sich am Studienort eine kleine Wohnung angemietet.

Lösung: Lukas und Laura können ab dem 01.05.2022 den Freibetrag des § 33a Abs. 2 EStG geltend machen. Der Abzug beträgt jährlich 924 Euro bzw. für das Jahr 2022 zeitanteilig 616 Euro (8/12, beginnend ab Mai 2022).

Kürzung bei beschränkter Steuerpflicht des Kindes

Ist Ihr Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig (z. B. bei einem Studium und auswärtiger Unterbringung im Ausland), reduziert sich der Freibetrag entsprechend der Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Kindes (§ 33a Abs. 2 S. 2 EStG). Bei einer Unterbringung in China ist z. B. nur die Hälfte des Freibetrags (462 Euro) abzugsfähig. Maßgeblich für die Kürzung ist die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 11.11.2020, Az. IV C 8 – S 2285/19/10001 :002, Abruf-Nr. 219267).

Die Anspruchsvoraussetzungen im Detail

Im Folgenden werden die Voraussetzungen genauer unter die Lupe genommen.

Volljähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag

Damit Sie den Ausbildungsfreibetrag steuerlich geltend machen können, muss Ihr auswärtig untergebrachtes Kind volljährig sein. Die auswärtige Unterbringung eines minderjährigen Kindes berechtigt zunächst nicht zum Abzug des Freibetrags; erst sobald es 18 Jahre alt wird.

Darüber hinaus müssen Sie für das auswärtig untergebrachte Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG haben. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahrs entfällt regelmäßig der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und damit auch auf den Ausbildungsfreibetrag.

Praxistipp | Haben Sie für Ihre Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr, unterstützen diese aber dennoch, prüfen Sie, ob Sie Ihre Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG als Unterhaltsleistung steuerlich geltend machen können.

Wichtig | Der Ausbildungsfreibetrag und der Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG schließen sich gegenseitig aus. Sie können den Freibetrag daher nicht geltend machen, wenn die Kosten der auswärtigen Unterbringung Ihres Kindes bereits als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden (z. B. bei Asthma oder Legasthenie, vgl. BFH, Urteile vom 26.06.1992, Az. III R 8/91, Abruf-Nr. 230944 und Az. III R 83/91, Abruf-Nr. 230945).

Berufsausbildung

Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) EStG befindet sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung, wenn es seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Einzubeziehen sind dabei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Neben einer Lehre oder Ausbildung zählt also auch der Besuch von (allgemeinbildenden) Schulen, Fachhochschulen und Universitäten als Berufsausbildung. Sogar die unterrichts- und vorlesungsfreien Zeiten sowie kürzere Unterbrechungen (z. B. aufgrund einer Erkrankung) zählen zur Berufsausbildung; genauso wie Übergangszeiten von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn Ihr Kind außerhalb Ihres Haushalts wohnt. Das bedeutet, dass eine Wohnung für Ihr Kind ständig bereitgehalten werden muss und sich Ihr Kind außerhalb Ihres Haushalts verpflegt – oder anders ausgedrückt: Die räumliche Selbstständigkeit Ihres Kindes während der Berufsausbildung muss gewährleistet sein.

Vor diesem Hintergrund muss die auswärtige Unterbringung auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Zwar hat der BFH dafür bisher keine Mindestdauer genannt; eine Klassenfahrt Ihres Kindes berechtigt aber nicht zur Inanspruchnahme des Freibetrags. Gleiches gilt für die auswärtige Unterbringung während eines sechswöchigen Praktikums oder eines dreiwöchigen Sprachkurses (BFH, Urteil vom 14.05.2020, Az. VI R 24/18, Abruf-Nr. 218202).

Praxistipp | Unschädlich ist es, wenn das auswärtig untergebrachte Kind die Semesterferien, Urlaubszeiten oder die Wochenenden regelmäßig bei Ihnen verbringt.

Die Gründe für die auswärtige Unterbringung spielen für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag keine Rolle, d.h. die auswärtige Unterbringung muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein, sondern kann auch auf privaten Gründen beruhen (z. B. Zusammenzug mit dem Partner). Kurzum: Jede Unterbringung außerhalb Ihres Haushalts ist eine auswärtige Unterbringung. In der Folge ist der Freibetrag auch zu gewähren, wenn Ihr Kind am gleichen Wohnort wie Sie eine eigene Wohnung bezieht.

Praxistipp | Eine auswärtige Unterbringung liegt auch vor, wenn die Eltern z. B. am Studienort eine Eigentumswohnung erwerben und das Kind in dieser einen selbstständigen Haushalt führt. Dabei kann die Wohnung auch steuergestaltend verbilligt an das Kind vermietet werden (siehe § 21 Abs. 2 EStG).

Wichtig | Leben die Eltern dauernd getrennt voneinander, liegt eine auswärtige Unterbringung nur vor, wenn das Kind aus dem Haushalt beider Elternteile ausgegliedert ist (BFH, Urteil vom 05.02.1988, Az. III R 21/87, Abruf-Nr. 230946).

So machen Sie den Freibetrag geltend

Das Finanzamt gewährt den Ausbildungsfreibetrag nicht von Amts wegen; Sie müssen diesen beantragen. Das erfolgt in Ihrer Steuererklärung auf der Anlage Kind in den Zeilen 61 bis 64.

Praxistipp | Sind Sie Arbeitnehmer, kann der Ausbildungsfreibetrag gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu müssen Sie im laufenden Jahr einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Ihr Vorteil: Monat für Monat mehr Netto vom Brutto.

AUSGABE: SSP 10/2022, S. 6 · ID: 48532416

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