Wohn-Riester
BFH: Unmittelbarkeit auch bei Wohn-Riester-Tilgungsvariante
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EinkommensteuerSparmodell „Leasing von Betriebs-Pkw“: BFH lässt die Luft raus
| Bei Unternehmern, die ihren Gewinn nach der Vier-Drei-Rechnung ermitteln, war ein Steuersparmodell besonders beliebt: Man least ein Betriebsfahrzeug, leistet eine hohe Sonderzahlung und ermittelt den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung. Wegen der Kostendeckelung fällt der geldwerte Vorteil dann gering aus. Das Modell ist aber Geschichte. Der BFH hat nämlich entschieden, dass die Leasingsonderzahlung periodengerecht auf die Nutzungszeiträume zu verteilen ist. |
Wie sich die BFH-Entscheidung auswirkt, wird am besten anhand eines Beispiels deutlich (BFH, Urteil vom 17.05.2022, Az. VIII R 26/20, Abruf-Nr. 230789).
Beispiel |
Vier-Drei-Rechner Knut Knopp least einen Betriebs-Pkw. Zu Beginn der 36-monatigen Leasinglaufzeit leistet er eine Sonderzahlung in Höhe von 18.000 Euro, die er sofort als Betriebsausgaben geltend macht. Die anschließenden Leasing-raten betragen nur 200 Euro im Monat. Dadurch belaufen sich die jährlichen Gesamtkosten des Wagens auf 4.000 Euro (Leasingraten plus Benzin etc.). Der Pkw hatte bei Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 80.000 Euro. Die Lösung von Knopp: Würde die Ein-Prozent-Regelung nach dem Bruttolistenpreis bemessen (wie sonst üblich), würde der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung 9.600 Euro pro Jahr betragen. Nach der Rechnung von Knopp greift aber die Kostendeckelung, weil die Kosten niedriger sind als der Anteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Der Privatanteil beträgt somit nur 4.000 Euro pro Jahr. Die Lösung des BFH: Die Leasing-Sonderzahlung in Höhe von 18.000 Euro wird auf die dreijährige Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 6.000 Euro auf insgesamt 10.000 Euro. Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung, der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 9.600 Euro. |
AUSGABE: SSP 9/2022, S. 5 · ID: 48540579