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EnergiepreispauschaleAuszahlung der EPP durch den Arbeitgeber: Aktuelle Fragen aus der Praxis und Prüfschema

Abo-Inhalt30.08.20228003 Min. Lesedauer

| Am 01.09.2022 hat jeder Arbeitgeber, der zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, zu prüfen, für welche Arbeitnehmer er die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen muss. Rund um die Auszahlung der EPP stellen sich bei SSP-Lesern viele Fragen. SSP greift diese nachfolgend auf und liefert Ihnen am Ende ein Prüfschema. |

Die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber

Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG).

Der Arbeitgeber muss die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen. Maßgebend für die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist also die (Lohn-)Abrechnung, die im September 2022 erstellt wird (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats). Meldet der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur quartalsweise an (LSt im Vorjahr über 1.080 Euro bis 5.000 Euro), darf er die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Meldet er die Lohnsteuer nur jährlich an (LSt im Vorjahr bis 1.080 Euro), darf er auf die Auszahlung insgesamt verzichten (§ 117 Abs. 3 EStG). Seine Arbeitnehmer erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

Fragen zur EPP

Rund um die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber haben SSP-Leser folgende Fragen gestellt.

EPP auch für Student im Praktikum?

Frage: In den FAQ heißt es, dass Studenten, die ein bezahltes Praktikum absolvieren, für die EPP anspruchsberechtigt sind. Ist dies unabhängig davon zu verstehen, ob es sich um ein freiwilliges Praktikum oder um ein Pflichtpraktikum handelt? Denn Pflichtpraktika, die die Studienordnung vorsieht, müssen bekanntlich nicht vergütet werden, ein BWL-Student erhält von dem Praktikums-Arbeitgeber aber trotzdem eine kleine Vergütung. Zählt das Praktikum dann als entgeltliches Praktikum und erhält der Student die EPP?

Antwort: SSP hat zu dieser Frage das BMF gefragt. Dieses vertritt folgende Ansicht: Ob es sich um ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum handelt, ist für die Entstehung des Anspruchs unerheblich. Maßgeblich ist, dass es sich um ein entgeltliches Praktikum handelt. Das bedeutet: Der Praktikums-Arbeitgeber zahlt die EPP an den Praktikanten aus; aber nur, wenn er Lohnsteueranmeldungen abgibt.

Selbstständiger mit „Midijob“: Wer zahlt EPP?

Frage: Ein Mitarbeiter übt im Übergangsbereich eine Angestelltentätigkeit aus („Midijob“). Weitere Anstellungsverhältnisse bestehen nicht, aber er ist zudem als freier Texter selbstständig tätig. Zählt der Midijob als erstes Arbeitsverhältnis und erhält die Person die EPP deshalb vom Arbeitgeber ausgezahlt? |

Antwort: Als Midijobber ist die Person nichtselbstständig tätig. Da es sich um sein einziges aktives Dienstverhältnis handelt, wird er in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sein. Besteht das Arbeitsverhältnis am 01.09.2022, erhält er die EPP von 300 Euro daher vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber zahlt die EPP aber – wie im obigen Fall – nur aus, wenn er Lohnsteueranmeldungen abgibt. Zahlt er sie nicht aus, erhält der Midijobber die EPP im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022.

Wurde für die Einkünfte aus der freien Textertätigkeit zum 10.09.2022 eine Vorauszahlung zur Einkommensteuer festgesetzt, kann es sein, dass das Finanzamt diese um die EPP von 300 Euro mindert. Das ist der Fall, wenn dem Finanzamt die Angestelltentätigkeit nicht bekannt sein sollte. In diesem Fall erhält er die Pauschale aber nicht mehrfach. Im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2022 wird das Finanzamt die rein vorläufige Minderung der Vorauszahlung prüfen und den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückfordern.

EPP bei Minijob und Leistungen vom Jobcenter?

Frage: Ein Arbeitnehmer ist als Minijobber tätig und wird ansonsten durch das Jobcenter versorgt. Er übt keine weiteren Tätigkeiten aus. Wann und wie erhält er die EPP von 300 Euro ausgezahlt? |

Antwort: Der Minijobber hat aufgrund seiner nichtselbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf die EPP in Höhe von 300 Euro (§§ 112, 113 EStG). Da er in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis steht, kann ihm sein Arbeitgeber die EPP im September 2022 auszahlen. Dazu muss er seinem Arbeitgeber aber schriftlich bestätigen, dass es sich bei dem Minijob um sein erstes Dienstverhältnis handelt (§ 117 Abs. 1 EStG). Ein Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses finden Sie in den FAQ vom 20.07.2022 → Abruf-Nr. 230407 oder zum Download auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 48526625.

Gibt der Arbeitgeber keine Lohnsteueranmeldungen ab, darf er die Auszahlung nicht vornehmen (§ 117 Abs. 1 S. 2 EStG). Gleichermaßen kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten, wenn er nur jährliche Anmeldungen abgibt (§ 117 Abs. 3 S. 3 EStG). Dann geht der Minijobber zunächst leer aus. Er kann sich in diesem Fall die EPP durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 vom Finanzamt auszahlen lassen (§§ 115, 116 EStG – Grundfall der Auszahlung). Dies ist auch erforderlich, wenn der Minijobber sonst noch nie eine Erklärung abgegeben haben sollte und er auch keine Erklärung abgeben muss. Gibt er nicht freiwillig eine Erklärung ab, geht er endgültig leer aus. Einen anderen Weg zur Auszahlung gibt es nicht.

Prüfschema zur Auszahlung der EPP

Nachfolgend finden Sie ein Prüfschema, mit dem Sie prüfen, ob der Arbeitgeber zur Auszahlung der EPP verpflichtet ist und wann er sie auszahlen muss.

48502726.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

AUSGABE: SSP 9/2022, S. 10 · ID: 48529836

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