Wohn-Riester
BFH: Unmittelbarkeit auch bei Wohn-Riester-Tilgungsvariante
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EinkommensteuerImmobilie: Zählt Überlassung an Kindesmutter als Eigennutzung?
| Liegt eine steuerbegünstigte „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ auch vor, wenn Sie Ihre Wohnung im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung unentgeltlich an die von Ihnen mittlerweile geschiedene Kindesmutter und Ihre gemeinsamen Kinder zur Nutzung überlassen? Mit dieser wichtigen Frage muss sich der BFH befassen. Das FG Münster hat sie verneint. Nach der Scheidung sei die Mutter eine „Dritte“. |
Hintergrund | Im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen kommt es gar nicht so selten vor, dass – wie hier – ein Partner seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt, dafür von Darlehensverbindlichkeiten befreit wird. Bewohnt der „abgefundene“ Expartner das Haus dann mit den Kindern eine bestimmte Zeit (z. B. bis zu deren Volljährigkeit) weiter, offenbart sich das als Steuerfalle, wenn das Haus dann innerhalb von zehn Jahren nach dessen Anschaffung/Herstellung verkauft wird. Der Ex-Partner zählt als dritte Person. Der Ausnahmetatbestand in § 23 Abs. 1 Nr. 1. S. 3 EStG „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist nicht erfüllt. Der Verkauf ist steuerpflichtig. Gegen diese Entscheidung des FG Münster (Urteil vom 19.05.2022, Az. 8 K 19/20 E, Abruf-Nr. 230704) hat der Verkäufer (Ex-Ehemann) Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. IX R 10/22.
Praxistipp | Das FG hat in seiner Entscheidung selbst einen interessanten Gestaltungsansatz aufgezeigt: Im umgekehrten Fall, also der Übertragung des Familienheims auf den die Immobilie weiter bewohnenden Ehegatten, wäre die spätere Aufgabe des Familienheims aufgrund einer dann vorliegenden Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht steuerbar. |
AUSGABE: SSP 9/2022, S. 4 · ID: 48531981