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EinkommensteuerBerliner Lehramtsstipendium: Steuerbar oder nicht?
| Sind Zahlungen im Rahmen des sog. „Berliner Lehramts-Stipendiums“, bei dem sich die Stipendiaten zu einer mindestens dreijährigen Tätigkeit im Berliner Schuldienst nach Abschluss der Ausbildung, anderenfalls zur Rückzahlung des Stipendiums verpflichten, steuerbare Einkünfte? Mit dieser Frage muss sich der BFH auseinandersetzen. Das FG Berlin hat das bejaht. |
Das FG begründet das wie folgt: Das Stipendium enthält keine Zweckrichtung, welche Ausgaben (Studienausgaben oder allgemeine Lebenshaltungskosten) es „auffangen“ soll. Es wird nur an Studenten vergeben, die bereit sind, das Referendariat abzuleisten und anschließend drei Jahre im Schuldienst des Landes Berlin tätig zu sein. Dies ist eine konkrete Verpflichtung, und es handelt sich damit letztlich um einen gegenseitigen Vertrag (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022, Az. 16 K 2083/20, Abruf-Nr. 230671).
Wichtig | Der „Stipendiat“ hat die Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 13/22. Der Fall ähnelt dem „Thüringen-Stipendium“, in dem sich Stipendiaten verpflichten, für eine bestimmte Dauer als Hausarzt in Thüringen tätig zu sein. Das ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbar (BFH, Urteil vom 11.12.2020, Az. IX R 33/18, Abruf-Nr. 221541).
- Beitrag „Beim BFH: 65.000 Euro umfassendes Forschungsmittelstipendium steuerfrei?“, SSP 2/2022, Seite 15 → Abruf-Nr. 47907579
- Beitrag „Studienkosten: Nur 30 Prozent eines Stipendiums mindern vorweggenommene Werbungskosten“, SSP 4/2019, Seite 16 → Abruf-Nr. 45778824
AUSGABE: SSP 9/2022, S. 2 · ID: 48531938