Wohn-Riester
BFH: Unmittelbarkeit auch bei Wohn-Riester-Tilgungsvariante
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WerbungskostenReisekosten: FG München urteilt erfreulich zur jahresübergreifenden Bemessung des km-Satzes
| Hohe Sprit- und andere Kfz-Kosten machen es vor allem für Außendienstmitarbeiter attraktiv, berufliche Fahrten mit den tatsächlichen Kosten je Kilometer steuermindernd geltend zu machen. Das FG München hat hier eine steuerzahlergünstige Entscheidung zu der Frage gefällt, wie eine Leasingsonderzahlung bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen ist; insbesondere, ob sie bei einer unterjährigen Kfz-Anschaffung auch in die Kfz-Kosten des Folgejahrs einfließt. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. SSP macht Sie mit den Details vertraut. |
Der steuerliche Hintergrund der Reisekosten
Bei den Reisekosten sind unter Fahrtkosten die tatsächlichen Aufwendungen zu verstehen, die einem Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Benutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Pkw, kann er entweder den pauschalen Kilometersatz gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG von 0,30 Euro pro Kilometer oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen. Letzteres ist nur dann sinnvoll, wenn der tatsächliche Kilometersatz über dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro liegt.
Nutzt der Arbeitnehmer seinen Pkw und will die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des Pkw anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für den privaten Pkw einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Darum ging es im Fall vor dem FG München
In einem Fall vor dem FG München stritt ein Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Anwendbarkeit des von ihm ermittelten Kilometersatzes für Dienstreisefahrten. Der Arbeitnehmer war im Außendienst tätig.
Jahresübergreifende Berechnung der Gesamtkosten
Im Dezember 2018 hatte er einen neuen Pkw angeschafft. In dem Monat leistete er auch die Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro und zahlte für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen weitere 4.581,20 Euro, insgesamt also 19.581,20. 2019 zahlte er für Leasingraten, Sprit etc. weitere 10.837,01 Euro. In der Zwölf-Monats-Sicht ergaben sich Gesamtkosten von 30.418,21 Euro. Geteilt durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km ergab sich ein Kilometersatz von 0,93 Euro.
Diese wandte das Finanzamt in der Steuererklärung 2018 auf die beruflichen Fahrten lt. Fahrtenbuch an – nicht jedoch im Veranlagungsjahr 2019.
Finanzamt fordert Neuberechnung in Jahr zwei
Im Jahr 2019 wollte das Finanzamt nur noch den pauschalen Kilometersatz von 0,30 Euro anerkennen. Der im Jahr 2018 ermittelte Kilometersatz sei zwar grundsätzlich auch für 2019 anwendbar, aber nur dann, wenn keine wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse eingetreten seien. In Bezug auf Leasingsonderzahlung, Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen (gesamt ca. 19.500 Euro) hätten sich aber die Verhältnisse wesentlich geändert, weil diese Kosten 2019 nicht mehr angefallen seien. Zwar seien die Gesamtkosten eines Pkw auf der Grundlage eines Zwölf-Monats-Zeitraums zu ermitteln, der nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein müsse, eine Geltungsdauer für zwölf Monate lasse sich daraus aber nicht herleiten. Vielmehr sei eine Neuberechnung erforderlich, da im Jahr 2019 u. a. die Leasingsonderzahlung nicht mehr angefallen sei.
Die Entscheidung des FG München
Das sah das FG München anders. Nach seiner Auffassung hatten sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert.
Leasingsonderzahlung hat Werbungskostencharakter
Denn bei einem geleasten Fahrzeug gehöre die Leasingsonderzahlung zu den Gesamtkosten, wie der BFH mehrfach klargestellt habe (BFH, Urteile vom 05.05.1994, Az. VI R 100/93, Abruf-Nr. 000686 und vom 15.04.2010, Az. VI R 20/08, Abruf-Nr. 102066). Zudem gehöre die Leasingsonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeit entfallenden Nutzungsanteils des Pkws zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergäben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung.
FG München lässt hohen Kilometersatz auch für Folgejahr gelten
Davon ausgehend habe der Außendienstler Ende 2018 für einen Zwölf-Monats-Zeitraum eine Kilometerpauschale anhand der Gesamtkosten für seinen Pkw ermittelt. Die im Jahr 2018 für den Leistungszeitraum 20.12.2018 bis 19.12.2021 geleistete Leasingsonderzahlung sowie die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen habe er vollständig bezahlt. Er habe aber auch die künftigen, erst 2019 zu zahlenden Leasinggebühren, die Kosten für Tankfüllungen, Reifenwechsel, Kfz-Steuer und Versicherung bei den Gesamtkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer angesetzt. Daraus ergäbe sich der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit ihre Abziehbarkeit. Da die Leasingsonderzahlung einen mehrjährigen Zeitraum abdecke, werde sie bei der Veranlagung nur anteilig berücksichtigt. In der Folge beanspruche der Arbeitnehmer für das Veranlagungsjahr 2019 zu Recht weiterhin den ermittelten Kilometersatz von 0,93 Euro (FG München, Urteil vom 12.10.2021, Az. 2 K 667/21, Abruf-Nr. 230746).
Was sagt der BFH?
Das Finanzamt hat noch nicht klein beigegeben. Es hat Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. VI R 9/22.
AUSGABE: SSP 9/2022, S. 16 · ID: 48527093