FeedbackAbschluss-Umfrage

LohnsteuerbescheinigungBMF: Das gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025

Top-Beitrag Abo-Inhalt 12.11.2024 4 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Das BMF hat sein bisheriges Schreiben zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung vom 09.09.2019 aktualisiert und an zwischenzeitlich geänderte Regelungen angepasst. Das Schreiben ist ab dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengestellt. |

Änderungen aufgrund des Wegfalls der Fünftel-Regelung

Ab dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr anzuwenden. Daher ergeben sich insbesondere bei den Nrn. 9 bis 14 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Änderungen (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862).

Das galt bisher bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Bislang waren unter Nr. 9 ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge und unter Nr. 10 ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis) sowie ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten auszuweisen. Die auf diese Zahlungen entfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer waren in Nrn. 11 bis 14 einzutragen. Die ermäßigt versteuerten Beträge waren im Betrag lt. Nr. 3 (Bruttoarbeitslohn) nicht enthalten. Wurde für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeiten beim Lohnsteuerabzug die Fünftel-Regelung nicht angewendet, waren die Zahlungen unter Nr. 3 beim steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn anzugeben. Zusätzlich konnten diese Beträge unter Nr. 19 gesondert ausgewiesen werden.

Das gilt ab 2025 bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Ab 2025 sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 9 und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 10 des Ausdrucks zu bescheinigen. Die Beträge sind zusätzlich in Zeile 3 beim Bruttoarbeitslohn anzugeben. Die Lohnsteuer auf diese Beträge ist nicht gesondert auszuweisen.

Wichtig | Das BMF-Schreiben trifft keine Aussage darüber, ob der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung prüfen muss. Nach der Gesetzesbegründung zum Wachstumschancengesetz sind die für „die ermäßigte Besteuerung in Frage kommenden Arbeitslöhne“ gesondert auszuweisen. Daher unterbleibt m. E. eine gesonderte Bescheinigung, wenn die Fünftel-Regelung nicht anwendbar ist, weil eine Zusammenballung von Einkünften dem Grunde nach nicht vorliegt, z. B. weil die Zahlung in zwei Kalenderjahren erfolgte. Die Frage, ob eine Zusammenballung der Höhe nach vorliegt, muss der Arbeitgeber aber nicht prüfen.

Besonderheiten bei Vermögensbeteiligungen an Startups

Nach § 19a Abs. 1 EStG wird der geldwerte Vorteil im Jahr der Übertragung einer Vermögensbeteiligung noch nicht versteuert, ist aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die auf den nicht versteuerten Vorteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehbar; sie sind deshalb unter den Nrn. 22 bis 27 anzugeben.

Wichtig | Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfreien Arbeitslohn bezogen (z. B. nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass), dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die auf den steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht bescheinigt werden. Aufzuteilen ist nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums. In diese Verhältnisrechnung sind Lohnbestandteile, die nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind, nicht einzubeziehen. Dies gilt z. B. für Abfindungen und für geldwerte Vorteile aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen gemäß § 19a EStG im Jahr der aufgeschobenen Versteuerung des Vorteils.

Weitere Änderungen bei der Lohnsteuerbescheinigung

  • Ein Dritter, der nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, muss für jeden Arbeitnehmer eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln.
  • Eine Lohnsteuerbescheinigung muss nicht erstellt werden, wenn kein Arbeitslohn gezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn für den Arbeitnehmer ELStAM abgerufen wurden.
  • Unter der Nr. 15 sind wie bisher steuerfreie Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, auszuweisen. Dies gilt auch für das ab dem 01.04.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III. Zusätzlich sind das in Nr. 15 enthaltende Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitgebergeld in einer neuen Nr. 15a gesondert auszuweisen.
  • Wie bisher ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht zulässig, nachdem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn eine bereits übermittelte elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahrs korrigiert wird. Das ist zulässig.
  • Ab 2026 wird der Eintrag der tatsächlich für die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigten Beiträge für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unter Nr. 28 des Ausdrucks entfallen. Denn es dürfen nur noch die als ELStAM übermittelten Beträge berücksichtigt werden, und die Mindestvorsorgepauschale entfällt.
Weiterführender Hinweis
  • Zu den Änderungen in der Lohnabrechnung 2025 Webinar „Aktuelles zur Lohnsteuer und Sozialversicherung in 2 x 2 Stunden“ am 07.01.2025 und 14.01.2025

AUSGABE: LGP 1/2025, S. 17 · ID: 50233883

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte