CHECKLISTE / Änderungen seit 01.01.2025 von A bis Z |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG §52 Abs. 26a EStG Wachstumschancengesetz | - Der Höchstbetrag für den Altersentlastungsbetrag, der vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtig werden muss, wenn der Arbeitnehmer das 64. Lebensjahr vollendet hat, wird langsamer abgeschmolzen, als bisher im EStG vorgesehen.
- Diese Änderungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bereits ab 2023 und im Lohnsteuerabzugsverfahren erst ab 2025 zu berücksichtigen.
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Anzeige zu wenig einbehaltener Lohnsteuer § 41c Abs. 4 S. 1 EStG JStG 2024 | - Hat der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, muss er dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigen, wenn er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann.
- Die Anzeige befreit den Arbeitgeber von seiner Haftung für die Lohnsteuer. Ab 2026 wird ein elektronisches Formular (verpflichtend) eingeführt werden, damit die Übermittlung der Anzeige auf elektronischem Wege möglich ist.
- Der Arbeitgeber muss es auch anzeigen, wenn bei einer nachträglichen Korrektur des Lohnsteuerabzugs der Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht (§ 38 Abs. 4 EStG).
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Aufbewahrungsfristen § 147 Abs. 3 AO § 257 Abs. Nr. 4 HGB BEG IV | - Geschäftsunterlagen waren bisher je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Durch das BEG IV (Abruf-Nr. 50192550) wurde die Frist für Buchungsbelege jedoch jüngst auf acht Jahre verkürzt. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind alle Unterlagen betroffen, die relevant für die betriebliche Gewinnermittlung sind.
- Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Verkündung des BEG war am 29.10.2024.
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bAV Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2025 | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG: - Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.728 Euro (acht Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung).
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.864 Euro (vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).
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bAV (ausländische) - Nachgelagerte
Besteuerung
§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG JStG 2024 | - Nach bisherigem Recht unterlagen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden. In diesen Konstellationen konnte es zu einer Besserstellung gegenüber dem inländischen Standardfall kommen, wenn z. B. bei der ausländischen Besteuerung eine Steuerbefreiung von Beiträgen gewährt wurde und in Deutschland bei der Rentenleistung nur der Ertragsanteil (§ 22 Nr. 5 S. 2 EStG) besteuert wurde.
- Um diese Besserstellung zu vermeiden, wurde klargestellt, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 S. 1 EStG führt.
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 243839 | - Zum 01.01.2025 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung geändert:
- BBG in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.050 Euro im Monat (2024: 7.550 Euro).
- BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung: 5.512,50 Euro im Monat (2024: 5.175 Euro).
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025“, LGP 1/2025, Seite 25 → Abruf-Nr. 50169397 |
Beitragssätze Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, Abruf-Nr. 245272 | - Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum 01.01.2025 nicht erhöht. Er liegt weiter bei 14,6 Prozent.
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zum 01.01.2025 auf 2,5 Prozent (2024: 1,7 Prozent) gestiegen.
- Der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung liegt seit 01.01.2025 bei 3,60 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt 0,6 Prozent.
- Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist bei 2,6 Prozent geblieben.
- Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt weiter 18,6 Prozent.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025“, LGP 1/2025, Seite 25 → Abruf-Nr. 50169397 |
Beschränkte Einkommensteuerpflicht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG, § 50 d Abs. 15 EStG JStG 2024 | - Als inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten nun nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
- Damit sollen bisher nicht von § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasste Einkünfte von Arbeitnehmern, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, einer beschränkten Steuerpflicht unterliegen, soweit Deutschland entsprechend dem internationalen Verständnis ein Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit in der Freistellungsphase vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusteht, weil die Arbeit während dieser Zeit ohne die Freistellung in Deutschland ausgeübt worden wäre.
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Beschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus unselbstständiger Arbeit § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 c, e, § 50 Abs. 2 S. 7a, § 52 Abs. 46 S. 3a, § 52 Abs. 46 S. 4 JStG 2024 | - Beschränkt Einkommensteuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit durften bisher nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats waren und sie im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
- Nun ist dies auch möglich, wenn der beschränkt Einkommensteuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
- Das gilt in allen offenen Fällen.
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Bezugsgrößen § 18 SGB IV Sozialversicherungs-
Rechengrößenverordnung 2025 | - Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung.
- Bundeseinheitlich gelten 2025 jährlich 44.940 Euro bzw. monatlich 3.745 Euro.
- Für Meldezeiträume seit 01.01.2025 ist bei DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr auszuwählen. Bei Meldungen, die Zeiträume bis zum 31.12.2024 betreffen, ist der jeweils gültige Rechtskreis noch anzugeben; das betrifft etwa auch die Jahresmeldungen 2024, die bis zum 17.02.2025 abzugeben sind. Bei den Beitragsnachweisen bleiben die Rechtskreise vorerst bis mindestens Ende 2025 bestehen, so die Deutsche Rentenversicherung.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025“, LGP 1/2025, Seite 25 → Abruf-Nr. 50169397 |
Digitale Lohnschnittstelle (DLS) Homepage BZSt Meldung vom 30.10.2024 | - Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
- Als Arbeitgeber haben Sie dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
- Neue Version der DLS 2025.1 wurde auf der Homepage des BZSt veröffentlicht (www.iww.de/s12098).
- Änderungen gegenüber der Version 2024.1 ergeben sich in der Datengruppe Lohnkontendaten. Die Änderungen sind in der Datei Datensatzbeschreibung_DLS_2025.1.xlsx in der Spalte „Änd. ggü. Vorjahr“ durch ein „n“ gekennzeichnet.
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Elektronische Lohn-
steuerabzugsmerkmale (ELStAM) § 39e Abs. 2 . 1 Nr. 4 bis 9 EStG, § 39e Abs. 2 S. 6 und 7 EStG BMF, Schreiben vom 13.12.2024, Az. IV C 5 – S 2363/19/10007 :004, Abruf-Nr. 245479 | - Bereits seit 2013 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung (hier: BZSt) anzumelden und zugleich die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) anzufordern. Zur Bildung der ELStAM greift das BZSt auf Daten zu, die in der ELStAM-Datenbank gespeicherten sind.
- Der Katalog der Daten, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert werden dürfen, wird wie folgt ergänzt:
- bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
- die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Abzugsmerkmal,
- Freibeträge, z. B. für Werbungskosten,
- Grad der Behinderung sowie den Gültigkeitszeitraum,
- ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag erfüllt,
- Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
- Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers muss diese Daten und deren Änderung dem BZSt unter Angabe der Steuer-ID des Arbeitnehmers automatisiert mitteilen.
- Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten liegt weiterhin beim Wohnsitz-Finanzamt.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „JStG 2024: Diese Neuerungen gibt es bei den ELStAM“, LGP 1/2025, Seite 15 → Abruf-Nr. 50266558 |
Entgeltbescheinigung Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung → Abruf-Nr. 244747 | - In der Entgeltbescheinigung wurde zum 01.01.2025 die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Abs. 3 des SGB XI berücksichtigt wurden.
- Es werden folgende Kennziffern aufgenommen:
- Die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose.
- Die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind.
- Eine Kennziffer für Beschäftigte, für die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.
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Fünftel-Regelung - Wegfall der Fünftel-Regelung
§ 19a Abs. 4 S. 2 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG Wachstumschancengesetz | - Bislang war die Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ergab.
- Seit dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „BMF: Das gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025“, LGP 1/2025, Seite 17 → Abruf-Nr. 50233883 |
Grenzüberschrei- tende Arbeitsverhältnisse - Von Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer und Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 50d Abs. 15 EStG JStG 2024 BMF, Schreiben vom 08.10.2024, Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001, Abruf-Nr. 244176 | - Wenn die in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthaltene Regelung für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit dem Artikel des OECD-Musterabkommens folgt, sieht Textziffer 2.6 des OECD-Kommentars zu Artikel 15 vor: Der Arbeitslohn, den ein von seiner Tätigkeit freigestellter Arbeitnehmer für die Zeit vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, wird in dem Staat besteuert, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Dagegen konnte nach bisheriger deutscher Sicht (BMF, Schreiben vom 12.12.2023, Az. IV B 2 – S 1300/21/10024 :005, Abruf-Nr. 242203, Rz. 361 und 362) dieser Arbeitslohn in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden, sofern es im Falle der widerruflichen Arbeitsfreistellung zu keiner Tätigkeitsausübung kam. Das führte zu Verwerfungen im Verhältnis zu einer Mehrheit von Staaten, die der Auffassung des OECD-Musterkommentars folgen und zur Gefahr von Doppel- oder Nichtbesteuerungen.
- Ab 2025 wurde das deutsche Rechtsverständnis mit § 50d Abs. 15 EStG an die Sichtweise des Kommentars zu Art. 15 OECD-Musterabkommen angepasst. Etwas anderes gilt jedoch, wenn im Abkommen eine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist. Außerdem werden die Regelungen von § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG und von Rechtsverordnungen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AO, die eine Einmalbesteuerung sicherstellen, wenn der andere Staat einem anderen Abkommensverständnis folgt, von der Neuregelung nicht berührt. Dies alles gilt ab dem Tag nach der Verkündung.
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Jahresarbeitsentgeltgrenzen Versicherungspflicht-grenze in der GKV | Zum 01.01.2025 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025): - allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 73.800 Euro
- besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 66.150 Euro
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Künstlersozialversicherung | - Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2025 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798).
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Künstlersozialversicherung BEG IV | - Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.
- Die Anhebung der „Bagatellgrenze“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 KSVG) erfolgt in zwei Schritten: Die Grenze für 2025 beläuft sich auf 700 Euro, die Grenze für 2026 auf 1.000 Euro.
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Lohnsteuer-Anmeldung | Das BMF hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 29.08.2024, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, , Abruf-Nr. 245378). |
Lohnsteuerbescheinigung § 93c AO BMF | - Bis zum 28.02.2025 müssen Arbeitgeber die Lohnkonten 2024 abschließen und dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon aushändigen oder elektronisch übermitteln, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist.
- Der Wegfall der Fünftel-Regelung hat Folgen für die Lohnsteuerbescheinigung: Ab 2025 sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 9 und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 10 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Beträge sind auch in Zeile 3 beim Bruttoarbeitslohn anzugeben. Die Lohnsteuer auf diese Beträge ist nicht gesondert auszuweisen. Die Nrn. 11 bis 14 bleiben frei (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862).
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Lohnsteuerbescheinigung § 93c AO BMF | - Für die aufgeschobene Versteuerung von Vermögensbeteiligungen an sog. Start-ups nach § 19a EStG gilt: Der geldwerte Vorteil wird im Jahr der Übertragung der Beteiligung noch nicht versteuert, ist aber beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
- Die auf den nicht versteuerten Vorteil entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar und deshalb unter den Nrn. 22 bis 27 anzugeben.
- Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr steuerfreien Arbeitslohn bezogen (z. B. nach einem DBA oder dem ATE), dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die auf den steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. Die Aufteilung erfolgt in dem Fall nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums, wobei nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile außer Ansatz bleiben.
- Es wird klargestellt, dass ein Dritter, der nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, für jeden Mitarbeiter eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermitteln muss.
- Eine Lohnsteuerbescheinigung muss nicht erstellt werden, wenn kein Arbeitslohn gezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn für den Arbeitnehmer ELStAM abgerufen wurden.
- Unter Nr. 15 sind wie bisher steuerfreie Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, auszuweisen. Dies gilt auch für das zum 01.04.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III. Zusätzlich sind das in Nr. 15 enthaltende Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitgebergeld in einer neuen Nr. 15a gesondert auszuweisen.
- Wie bisher ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht zulässig, nachdem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). Es wird aber klargestellt, dass eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.2. des Folgejahres nicht beanstandet wird.
- Ab 2026 wird der Eintrag der tatsächlich für die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigten Beiträge für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung unter Nr. 28 des Ausdrucks entfallen, da nur noch die als ELStAM übermittelten Beträge berücksichtigt werden dürfen und die Mindestvorsorgepauschale entfällt.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „BMF: Das gilt für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für Kalenderjahre ab 2025“, LGP 1/2025, Seite 17 → Abruf-Nr. 50233883 |
Lohnsteuerfreibetrag I § 39a Abs. 1 EStG) JStG 2024 | Mit der Einfügung der Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021 (Az. III R 17/20, Abruf-Nr. 228123) auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden. |
Lohnsteuerfreibetrag II § 39a Abs. 2 EStG JStG 2024 | - Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 01.11. des Vorjahrs, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Neue Regeln für Freibeträge und bei der Entlastung für Alleinerziehende“, LGP 1/2025, Seite 16 → Abruf-Nr. 50250402 |
Lohnsteuer-Jahresausgleich § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG JStG 2024 | - Der Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG), wurde mit Wirkung ab 2024 ausgeschlossen. Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, führen nun zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 42b Abs. 1 S. 4 EStG).
- Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ab 2025 ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG), wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) berücksichtigt wurden. Dies vermeidet in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer.
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Mindestlohn (gesetzlich) MiLoV4, Abruf-Nr. 238765 | Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Weiterführender Hinweis: Beitrag „So lassen sich im Jahr 2024 Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn unter einen Hut bringen“, LGP 1/2024, Seite 27 → Abruf-Nr. 49809960 |
Mindestvergütung für Auszubildende § 17 Abs. 2 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) Bekanntmachung zur | Die Mindestvergütung für Auszubildende nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG ändert sich zum 01.01.2025. Für Berufsausbildungen, die im Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung - im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 Euro,
- im zweiten Jahr 805 Euro,
- im dritten Jahr 921 Euro und
- im vierten Jahr 955 Euro.
Weiterführender Hinweis: Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) → Abruf-Nr. 244698 |
Minijobs - Höhere Jahresgering-fügigkeitsgrenze
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV | - Der monatliche Höchstbetrag ist 2025 von 538 Euro auf 556 Euro gestiegen.
- Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt seit 01.01.2025 bei 6.672 Euro (= 12 x 556 Euro).
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Mitarbeiterbeteiligung § 3 Nr. 39 EStG § 19a EStG JStG 2024 | - Der Anwendungsbereich der hinausgeschobenen Versteuerung bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers bei sog. Start-ups gemäß § 19a EStG wurde auf die Übertragung von Anteilen an verbundenen Unternehmen erweitert.
- Der Anteil an einem Konzernunternehmen wird jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt.
- Das gilt rückwirkend ab VZ 2024.
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Pauschalierungswahlrechte - Ausübung von Pauschalierungswahlrechten
§ 40 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 37c EStG JStG 2024 | - Das Verfahren der Inanspruchnahme für die Pauschalierungsvorschriften bei der Lohnsteuer wird mit dem Jahressteuergesetz 2024 neu geregelt bzw. die bisherige Praxis gesetzlich festgeschrieben (§ 40 Abs. 4 EStG).
- Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung.
- Abweichend hiervon kann der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Vorteil für den Arbeitgeber: Es muss keine (geänderte) Lohnsteueranmeldung abgegeben werden, die Lohnsteuer kann vom Betriebsstättenfinanzamt durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.
- Die neuen Regeln gelten z. B. für Pauschalierungen nach § 37b EStG, § 40 Abs. 2 EStG, § 40a Abs. 1, 2a, 3 und 7 und § 40b Abs. 2 und 3 EStG. Sie sind in allen offenen Fällen anwendbar.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „JStG 2024 bringt neue Regeln für die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG“, LGP 1/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50261342 |
Qualifizierungsgeld JStG 2024 | - Mit Wirkung zum 01.04.2024 wurde das Qualifizierungsgeld nach §§ 82a ff. SGB III eingeführt. Als Lohnersatzleistung bleibt es – ähnlich wie z. B. das Kurzarbeitergeld – steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 2 Buchst. a und § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- Mit dem JStG 2024 wurden ab dessen Inkrafttreten nun notwendige Folgeänderungen bei den Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten in Bezug auf das Qualifizierungsgeld sowie der Ausschluss vom Lohnsteuer-Jahresausgleich umgesetzt. Die Behandlung erfolgt auch hier entsprechend anderen Lohnersatzleistungen.
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Regelaltersgrenze § 41 SGB VI BEG IV | Das BEG IV hat auch Änderungen im arbeitsrechtlichen Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen der Regelaltersgrenze mit sich gebracht: - Ab 01.01.2025 können Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie über Altersgrenzen Vereinbarungen treffen. Nur wenn Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden.
- Aber: Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG) sind von der Möglichkeit des Nachweisersatzes durch in Textform geschlossene Arbeitsverträge ausgenommen.
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Pflegeversicherung - Automatisiertes Übermittlungsverfahren
§ 124 SGB IV ab 01.04.2025 | - Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung nach § 55a SGB XI zur Verfügung.
- Ab 01.07.2025 ist das Verfahren verpflichtend. Für die Umstellung des Verfahrens hat der Arbeitgeber eine einmalige Initialmeldung entsprechend § 28a Abs. 13 SGB IV zu erstatten. Die Initialmeldungen sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu erstatten.
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Programmablaufpläne Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 Wachstumschancengesetz Steuerfortentwicklungsgesetz, Abruf-Nr. 245540 | - Das BMF hat mit Schreiben vom 22.11.2024 (Az. V C 5 – S 2361/19/10008 :013, Abruf-Nr. 245216) die Programmablaufpläne für 2025 bekannt gemacht. Eingearbeitet in die Programmablaufpläne sind der Einkommensteuertarif ab 2024, die für 2025 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent, ein bundeseinheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent und die sich aus dem Wachstumschancengesetz ergebenden Änderungen (langsamere Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags und Wegfall der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren).
- Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die am 19.12.2024 vom Bundestag und am 20.12.2024 vom Bundesrat beschlossenen Neuerungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz, wie die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags für 2025 auf 12.096 Euro (2026 auf 12.348 Euro) sowie die Anhebung des Kinderfreibetrags auf 9.600 Euro (2026: 9.756 Euro) und die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs für 2025 um 2,6 Prozent (2026: 2,0 Prozent). Diesbezüglich wird 2025 ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „BMF hat neuen Programmablaufplan für die Berechnung der Lohnsteuer für 2025 veröffentlicht“ → Abruf-Nr. 50251714 |
Sachbezugswerte (amtliche) 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 245225 BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 : 006, Abruf-Nr. 245432 | Seit dem 01.01.2025 gelten neue Sachbezugswerte. - Der Monatswert für die Unterkunft steigt auf 282 Euro (2024: 278 Euro).
- Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2025
- der monatliche Gesamtwert von 333 Euro (2024: 313 Euro) bzw.
- der Einzelwert für ein Frühstück 2,30 Euro (2024: 2,17 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro).
- Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen unterscheiden sich von denen für Unterkünfte. Sie betragen:
- 4,95 Euro (2024: 4,89 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
- 4,05 Euro (2024: 4 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).
Weiterführender Hinweis: Tabelle „Sachbezugswerte 2025“ → Abruf-Nr. 50134932 |
Steuerbescheide - Bekanntgabefiktion von drei auf vier Tage verlängert
BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV D 1 – S 0062/24/10003 : 001, Abruf-Nr. 245433 | - Um die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 S. 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzugleichen, wurden diese mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz von drei auf vier Tage geändert.
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