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BetriebsprüfungBeschleunigung der Betriebsprüfung ab 2025 – das sind die Neuerungen für die Praxis

Abo-Inhalt 03.01.2025 5 Min. Lesedauer Von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl & Partner, München

| Das DAC 7-Umsetzungsgesetz reformiert die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen der Finanzverwaltung ab 2025. Vorrangig geht es um die Modernisierung und Beschleunigung von Betriebsprüfungen, aber auch um mehr Transparenz. Der folgende Beitrag fasst die Neuerungen für Sie zusammen. |

Die neuen Prüfungsgrundsätze

Bisher war in § 199 Abs. 2 AO geregelt, dass der Steuerpflichtige während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten ist, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Nun sollen regelmäßige Gespräche stattfinden. Das soll mehr Transparenz zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigem schaffen, zur schnelleren Klärung steuerlicher Sachverhalte beitragen und damit zu einem zeitnäheren Abschluss der Außenprüfung führen.

Es können nun auch verbindliche Rahmenbedingungen zwischen Verwaltung und dem geprüften Unternehmen vereinbart werden. Dies gilt z. B. für die

  • Vereinbarung von Fristen, in denen Nachfragen nachgekommen werden soll,
  • Festlegung eines Prüfungsplans für die gesamte Prüfung sowie
  • Aussparung bestimmter Prüfungsfelder.

Wichtig | Wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an der Prüfung mitwirkt, ist es auch an solchen Vereinbarungen zu beteiligen.

Die Bedingungen für das Abstandnehmen vom Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens sollen in der Regel Gegenstand der Vereinbarungen sein. Wenn der Steuerpflichtige die vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllt und sich „ compliant“ verhält, ist der Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach § 200a AO unzulässig, die Vereinbarung kann aber von beiden Seiten gekündigt werden.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei einer Außenprüfung

Neu ist die Möglichkeit der Finanzverwaltung, den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO in einem „Mitwirkungsverlangen mit Rechtsbehelfsbelehrung“ aufzufordern. Aus Sicht des Gesetzgebers dient dieses Instrument der Beschleunigung von Außenprüfungen durch Sicherstellen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen, auch vor dem Hintergrund der verkürzten Ablaufhemmung in § 171 Abs. 4 AO (d. h. kürzere Verjährung von fünf Jahren).Es handelt sich dabei um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt mit besonderen Rechtsfolgen bei Nichterfüllung.

  • Gegenstand eines solchen qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO.
  • Die Entscheidung über ein Mitwirkungsverlangen ist eine Ermessensentscheidung. Sie darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.

Mitwirkungsverzögerungsgeld

Ein sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, seinen auferlegten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Es ist festzusetzen, wenn ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend erfüllt wird. „Nicht hinreichend“ bedeutet: Nicht der quantitative Umfang der Nichterfüllung der geforderten Mitwirkung ist entscheidend, sondern ihre qualitative Bedeutung für die Ermittlungsmaßnahmen.

Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung 75 Euro – höchstens für 150 Kalendertage; eine Festsetzung ist auch in Teilbeträgen möglich. Die Mitwirkungsverzögerung endet spätestens mit der Schlussbesprechung. Denn nach der Erörterung des Prüfungsergebnisses gibt es keinen Bedarf mehr zur Sicherstellung einer Mitwirkung.

Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld

Es steht im Ermessen der Finanzbehörde, einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen, z. B. wenn zu befürchten ist, dass das Mitwirkungsverlangen ohne einen Zuschlag nicht erfüllt werden wird, oder wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dies erfordert. Letzteres ist insbesondere bei Unternehmen der Fall die in einem der zu prüfenden Veranlagungszeiträume oder im vergangenen Wirtschaftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens zwölf Mio. Euro erzielt haben.

Der Höhe nach beträgt der Zuschlag höchstens 25.000 Euro für maximal 150 Kalendertage; eine Festsetzung ist auch hier in Teilbeträgen möglich. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld und der Zuschlag kommen auch für Zeiträume vor 2025 in Betracht, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 erlassen wurde.

Verjährung/Ablaufhemmung

Wie bisher wird das Ende der Festsetzungsfrist verschoben, wenn vor ihrem Ende mit einer Außenprüfung begonnen wird oder wenn der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Dies gilt wie bisher für alle auf der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Zeiträume. Die Festsetzungsfrist endet nicht, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind, bzw. nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate vergangen sind.

Die Ablaufhemmung beträgt aber nun fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Fünfjahresfrist gilt allerdings nicht, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder unterbrochen wird für die Dauer der Verschiebung oder Unterbrechung, bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens oder in den Fällen einer Mitwirkungsverzögerung.

Wichtig | Die Regelung ist erstmals für Steuern und Steuervergütungen anwendbar, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 01.01.2025 entstanden sind, gilt § 171 Abs. 4 AO a. F. weiter.

Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Festsetzungsfrist

Bei einer Mitwirkungsverzögerung verlängert sich die Festsetzungsfrist um die Dauer des Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um ein Jahr. Darüber hinaus gilt die Festsetzungsfrist von fünf Jahren nicht, wenn

  • zusätzlich zur Mitwirkungsverzögerung und dem festgesetzten Mitwirkungsverzögerungsgeld ein Wiederholungsfall vorliegt, d. h. wenn in den letzten fünf Jahren vor der aktuellen Mitwirkungsverzögerung bereits ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde;
  • ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten wird.

Wichtig | Diese Regeln gelten erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

Erweiterte Berichtigungspflicht von Erklärungen

Wenn ein näher spezifizierter, bestandskräftiger Verwaltungsakt nach einer Außenprüfung vorliegt und der darin berücksichtige Sachverhalt Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen hat, muss das Unternehmen die entsprechenden Berichtigungen selbst vornehmen. Damit soll vermieden werden, dass bei anschlussgeprüften Unternehmen die Anpassung von Jahresabschlüssen an Vorprüfungen durch den Prüfer vorgenommen werden muss.

Wichtig | Diese Regelung ist anwendbar auch für Zeiträume vor 2025, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 erlassen wurde.

Elektronische Kommunikation

Der Gesetzgeber reagiert auf die zunehmende Digitalisierung von Betriebsprüfungen, indem er auch die elektronische Kommunikation ermöglicht:

  • Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durchgeführt werden, z. B. durch Videokonferenzen. Das Steuergeheimnis muss dabei gewahrt bleiben. Daher müssen die Daten in einem nach dem aktuellen Stand der Technik geeigneten Verfahren verschlüsselt werden; es sei denn, dass alle Betroffenen in einen Verschlüsselungsverzicht eingewilligt haben.
  • Auch die Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des Steuerpflichtigen fernmündlich oder elektronisch durchgeführt werden.
  • Der Prüfungsbericht kann elektronisch ergehen und die Prüfungsfeststellungen können dem Steuerpflichtigen elektronisch mitgeteilt werden.

AUSGABE: LGP 1/2025, S. 22 · ID: 50258326

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