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LohnsteuerabzugsverfahrenNeue Regeln für die Ermittlung des Arbeitslohns nach DBA und Auslandstätigkeitserlass ab 2025
| Bereits 2017 hatte das BMF Stellung genommen zu der Frage, wie der steuerfreie und steuerpflichtige Arbeitslohn bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit zu ermitteln ist. Nun hat es mit Schreiben vom 08.10.2024 nachgelegt, auch um bestehenden Richtlinienregelungen der Finanzverwaltung in Bezug auf die Lohnsteuertabellen Rechnung zu tragen. Das Schreiben gibt durch eine Vielzahl von Beispielen Hilfestellungen in der Lohnsteuerpraxis. Die vier wesentlichen Neuerungen des ab 2025 geltenden neuen Schreibens finden Sie nachfolgend. |
Neue Aufteilungsalternative beim laufenden Arbeitslohn
Bei grenzüberschreitender Arbeitnehmertätigkeit kommt es oftmals unter Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder des Auslandstätigkeitserlasses dazu, dass der Arbeitslohn entsprechend der Tätigkeit des Mitarbeiters im Inland und Ausland in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Teil aufzuteilen ist.
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung stellt dies in der Regel keine große Herausforderung dar. Das liegt daran, dass unter Berücksichtigung des Jahresreisekalenders des Arbeitnehmers ein Aufteilungsmaßstab anhand der insgesamt im Kalenderjahr erfolgten Arbeitstage zu den im Inland und Ausland ausgeübten Arbeitstagen gebildet werden kann.
Im unterjährigen monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren ist dieser Aufteilungsmaßstab allerdings noch nicht bekannt, da z. B. durch unvorhergesehene Umstände wie Krankheit des Arbeitnehmers, Übertragung von Urlaubstagen in Folgejahre oder auch ungeplante Geschäftsreisen ins Ausland die gesamten Arbeitstage im Jahr im Inland und Ausland noch nicht bekannt sind.
Das BMF-Schreiben vom 14.03.2017 stellte bisher vier Alternativen dar, wie mit dieser Thematik im unterjährigen Lohnsteuerabzugsverfahren umgegangen werden kann. Das neue BMF-Schreiben erweitert diese Alternativen um eine fünfte Möglichkeit – der Aufteilung nach pauschal angesetzten Arbeitstagen im Kalendermonat oder Kalenderjahr (BMF, Schreiben vom 08.10.2024, Az. IV C 5 – S 2367/23/10001 :001, Abruf-Nr. 244611):
- Bei Vollzeitbeschäftigten können pauschal 20 Arbeitstage im Kalendermonat angenommen werden.
- Bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht an jedem Tag der Woche arbeiten, verringert sich der Ansatz entsprechend. So sind z. B. bei Arbeitnehmern, die an vier Tagen die Woche arbeiten, pauschal 16 Arbeitstage im Kalendermonat anzunehmen.
Wegfall der alternativen Aufteilungsmethodik
Das BMF-Schreiben vom 14.03.2017 ermöglichte die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im Kalendermonat oder im Kalenderjahr.
Letzteres, also die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahrs ist im neuen BMF-Schreiben vom 08.10.2024 entfallen. Somit ist ab 2025 eine Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen nur noch für den Kalendermonat möglich.
Teillohnzahlungszeiträume und Lohnsteuertabelle
Nach § 39b Abs. 2 EStG muss der Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum feststellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochrechnen. Dabei ist der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen.
Nach R 39b.5 Abs. 2 LStR ist der Lohnzahlungszeitraum der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird. Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die Lohnsteuer nach der Tagestabelle zu ermitteln. Dies gilt seit 2023 auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und vorheriger bzw. anschließender Tätigkeit im Ausland, wenn im Inland nicht der volle Monatslohn der Besteuerung unterliegt.
Beispiel |
Ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer arbeitet in einem Monat an fünf Tagen in Deutschland. Das anteilige Gehalt für diese fünf Tage soll der Besteuerung in Deutschland unterliegen. Das anteilige Gehalt für die verbleibenden Arbeitstage im Monat ist steuerfrei in Deutschland. Lösung: Bei Anwendung der Monatstabelle würde der hochgerechnete Arbeitslohn 12.000 Euro betragen (1.000 Euro x 12 Monate = 12.000 Euro). Unter Anwendung der Steuerklasse ergäbe dies eine Lohnsteuer in Höhe von null Euro. Bei Anwendung der Tagestabelle hingegen beträgt der hochgerechnete Jahresarbeitslohn 72.000 Euro (1.000 Euro für fünf von 360 Tagen; 1.000 Euro/5 Tage x 360 Tage = 72.000 Euro) was zu einer Lohnsteuer in Höhe von ca. 220 Euro führen würde. Die Anwendung der Tagestabelle führt also zu einer höheren Steuerbelastung, die bei ganzjährig beschränkt Steuerpflichtigen, die in der Regel keine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben, die finale Steuer darstellt. |
Das BMF-Schreiben vom 08.10.2024 stellt klar, dass bei Auslandssachverhalten, bei denen das Monatsgehalt nur teilweise der Besteuerung in Deutschland unterliegt, die Tagestabelle anzuwenden ist. Dabei können die zur Umrechnung des Arbeitslohns zur tageweisen Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage (sog. Steuertage) nach dem Verhältnis der Kalendertage zu den Gesamtarbeitstagen ermittelt werden. Hierbei hält das BMF-Schreiben zwei Alternativen vor:
- 1. Der pauschale Ansatz von 20 Gesamtarbeitstagen ist möglich, sodass für Zwecke der Umrechnung des Arbeitslohns der voraussichtlich tatsächliche Arbeitstag mit dem Faktor 1,5 gesetzt werden kann (30 Kalendertage : 20 Gesamtarbeitstage).
- 2. Alternativ können die Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (Arbeitstage und Nichtarbeitstage) als Steuertage berücksichtigt werden.
Beispiel pauschaler Ansatz |
So ist mit dem pauschalen Ansatz zu rechnen Lösung: Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind neun Steuertage heranzuziehen (sechs Arbeitstage x 1,5 Faktor). Die Lohnsteuer-Tagestabelle ist auf einen Tageslohn in Höhe von 166,66 Euro (1.500 Euro : 9 Tage) anzuwenden. Es muss nicht weiter ermittelt werden, wie viele Nichtarbeitstage der einzelne Monat enthält und wo der Arbeitnehmer diese Tage verbracht hat (Vereinfachung). |
Überprüfung am Jahresende und Korrektur ist Geschichte
Am Jahresende, wenn die tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland bekannt sind, muss der Arbeitgeber den unterjährig vorgenommenen Lohnsteuereinbehalt korrigieren. Das bisherige BMF-Schreiben vom 14.03.2017 sah für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die das gesamte Kalenderjahr beschäftigt waren, als Vereinfachung Folgendes vor: Es kann eine einzige Korrektur um Ende des Kalenderjahrs vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durchgeführt werden, die alle Änderungen kumuliert. Voraussetzung war, dass unterjährig kein Steuerklassenwechsel erfolgt ist.
Diese Möglichkeit ist im neuen BMF-Schreiben vom 08.10.2024 entfallen. D. h. die Korrektur des bisherigen Lohnsteuerabzugs ist immer für den jeweiligen Kalendermonat vorzunehmen. Dabei ist stets die Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im In- und Ausland sowohl für die Aufteilung des Arbeitslohns als auch für die Ermittlung der Lohnsteuer nach der Tagestabelle für alle betroffenen Kalendermonate des Jahres zu berücksichtigen.
Fazit | Grenzüberschreitende Sachverhalte bleiben auch nach dem neuen BMF-Schreiben vom 08.10.2024 ein komplexes Thema. Das Führen eines Reisekalenders durch den Arbeitnehmer ist unerlässlich. Gehaltsabrechner werden am Jahresende eine nicht unerhebliche Mehrbelastung erfahren, da die Möglichkeit eine einzige Korrektur am Jahresende vornehmen zu können, entfallen ist. Arbeitnehmer, die ganzjährig beschränkt steuerpflichtig sind und tageweise der Besteuerung in Deutschland unterliegen, werden eine im Zweifel nicht unerhebliche Mehrbelastung an Steuern erfahren. |
AUSGABE: LGP 1/2025, S. 19 · ID: 50229377