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LohnabrechnungLohnsteuerabzugsverfahren: Neue Regeln für Freibeträge und bei Entlastung für Alleinerziehende

Abo-Inhalt05.12.20242 Min. Lesedauer

| Arbeitnehmer können für das Lohnsteuerabzugsverfahren einen Freibetrag geltend machen (§ 39a EStG). Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2024 (Abruf-Nr. 243440) hat der Gesetzgeber zwei Neuerungen eingeführt: Zum einen hat er den Starttermin auf den 01.11. des Vorjahres verschoben und zum anderen die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bereits ab dem Monat der Trennung ermöglicht. |

Lohnsteuerermäßigungsverfahren: Starttermin verschiebt sich auf 01.11.

Arbeitnehmer können für das Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 39a Abs. 1 EStG einen zusätzlichen Freibetrag in den ELStAM eintragen lassen, z. B. für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Diesen Freibetrag müssen sie beim Finanzamt beantragen. Für den Antrag galt bislang eine Frist vom 01.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll. Nach Ablauf der Frist konnten sie keinen Freibetrag mehr beantragen; die steuerlichen Entlastungen wurden erst durch die Einkommensteuerfestsetzung gewährt. Das bleibt auch so. Neu ist jetzt der Starttermin. Den hat der Gesetzgeber vom 01.10. auf den 01.11. des Vorjahres verschoben.

Alleinerziehende: Entlastungsbetrag auch im Jahr der Trennung nutzbar

Der „Grundentlastungsbetrag“ für Alleinerziehende beträgt bei einem Kind 4.008 Euro pro Jahr (§ 24b Abs. 2 S. 1 EStG). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind, um jeweils 240 Euro. Sind die Voraussetzungen nicht ganzjährig erfüllt, wird der Entlastungsbetrag zeitanteilig gekürzt. Das Finanzamt gewährt den Entlastungsbetrag im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung. Der „Grundentlastungsbetrag“ kann aber auch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden; dazu müssen Arbeitnehmer – zum Jahreswechsel – in die Steuerklasse II wechseln.

Der Arbeitnehmer kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Jahr der Trennung vom Ehegatten geltend machen, wenn er ab dem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt; allerdings nur anteilig ab dem Monat der Trennung. Diesen anteiligen Betrag kann der Arbeitnehmer ab sofort bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch einen Freibetrag geltend machen (§ 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG). Damit setzt der Gesetzgeber das BFH-Urteil vom 28.10.2021, Az. III R 17/20, Abruf-Nr. 228123 um.

Beispiel

Arbeitnehmerin A hat ein Kind. Seit 15.03.2025 lebt sie getrennt von ihrem Mann und erfüllt die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Lösung: Für das Jahr 2025 kann A im Lohnsteuerabzugsverfahren einen anteiligen Freibetrag von 3.340 Euro beantragen (4.008 Euro : 12 Monate x 10 Monate). Ab 2026 wird der Freibetrag über die Steuerklasse II berücksichtigt.

AUSGABE: LGP 1/2025, S. 16 · ID: 50250402

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