Lehrvideo 75
JStG 2024: Die praxisrelevantesten Änderungen im Kurzüberblick
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ReisekostenBerufliche Auslandsreisen: Seit 01.01. gelten neue Pauschalen
| Das BMF hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen und doppelte Haushaltsführungen bekannt gemacht, die seit dem 01.01.2025 gelten. |
Wie bisher gelten die Beträge für die Philippinen auch für Mikronesien, und die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Übersicht nicht genannten Länder ist der Pauschbetrag für Luxemburg anzusetzen. Für nicht genannte Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der für das Mutterland geltende Pauschbetrag.
Darüber hinaus ist – wie bisher – Folgendes zu beachten (BMF, Schreiben vom 02.12.2024, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010 :006, Abruf-Nr. 245476):
- Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland anzusetzen.
- Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts.
- Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.
- Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale; unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
AUSGABE: LGP 1/2025, S. 1 · ID: 50262321