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AuslandstätigkeitSeit 01.01.2025 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge
Leseprobe05.02.20251 Min. Lesedauer
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Lebenshaltungskosten durch Kaufkraftausgleich abgelten
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.01.2025 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 21.01.2025 (Az. IV C 5 – S 2341/00025/004/005, Abruf-Nr. 246086). |
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.01.2025) → Abruf-Nr. 246086
AUSGABE: LGP 2/2025, S. 38 · ID: 50298698
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