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LohnsteuerpauschalierungKantinenmahlzeiten und Essensmarken: Wann die Lohnsteuer pauschaliert werden kann

Top-BeitragAbo-Inhalt22.01.20258 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Normalerweise erfolgt der Steuerabzug nach den ELStAM des Arbeitnehmers. In vielen Varianten ist es aber auch möglich, die Steuer pauschal zu erheben. LGP nimmt die Lohnsteuerpauschalierung daher in einer Beitragsserie in den Fokus. Der zweite Teil beschäftigt sich mit der arbeitstäglichen Mahlzeitengestellung im Betrieb des Arbeitgebers. Sie erfahren, wann die Lohnsteuer bei Kantinenmahlzeiten und Essensmarken pauschaliert werden kann. |

Kantine_1.png (Bild: Canva)
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Bild: Canva

Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von Essensmarken

Viele Arbeitgeber haben entweder eine firmeneigene Kantine eingerichtet oder geben Essensmarken für eine andere in der Region belegene Kantine aus. Das Problem stellt die Besteuerung dar. Denn diese ist äußerst kompliziert gestaltet. In R 8.1 Abs. 7 LStR hat die Finanzverwaltung die Grundsätze zur Besteuerung verankert, die je nach Art und Umfang der Mahlzeitengestellung erheblich voneinander abweichen.

Wenn Arbeitgeber Betreiber der Kantine oder Gaststätte ist

Geben Arbeitgeber durch eine selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung Mahlzeiten an die eigenen Arbeitnehmer ab, ist der daraus resultierende Vorteil mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 6 EStG, R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR). Für das Jahr 2025 beträgt der anzusetzende Wert

  • für ein Mittag- oder Abendessen je 4,40 Euro und
  • für ein Frühstück 2,30 Euro.

Bei einer Vollverpflegung sind somit arbeitstäglich 11,10 Euro anzusetzen. Bei diesem Wert bleibt es aber nicht immer. Denn hat der Arbeitnehmer für eine Mahlzeit eine Eigenbeteiligung zu zahlen, ist nur insoweit ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wie der vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte Preis einschl. Umsatzsteuer den Sachbezugswert unterschreitet. Zahlt der Arbeitnehmer für die Mahlzeit mindestens einen Betrag in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts, ergibt sich kein Vorteil.

Beispiel 1

Ein Arbeitgeber betreibt eine Kantine. In dieser dürfen die Arbeitnehmer arbeitstäglich ein Mittagessen einnehmen. Dafür fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Mittagessen.
Lösung: Für jedes eingenommene Mittagessen ist 2025 ein Sachbezugswert von 4,40 Euro anzusetzen. Dieser wird um die Eigenbeteiligung von zwei Euro gemindert. Somit sind für die Besteuerung und die Sozialabgaben 2,40 Euro maßgebend.

Wichtig | Manchmal wird die Kantine bzw. Gaststätte nicht überwiegend für die eigenen Arbeitnehmer betrieben, z. B. weil sie für die Öffentlichkeit zugänglich ist und auch Arbeitnehmer der umliegenden Betriebe versorgt. In dem Fall kann die Mahlzeitengestellung alternativ nach § 8 Abs. 3 EStG mit dem um vier Prozent geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden. Vorteil: Es gilt ein jährlicher Steuerfreibetrag von 1.080 Euro.

Wenn Arbeitgeber nicht Betreiber der Kantine ist

In Betrieben mit nur wenigen Arbeitnehmern versorgt der Arbeitgeber regelmäßig die Arbeitnehmer in einer externen Kantine oder Gaststätte. Das kann auf zwei Arten geschehen – entweder sorgt der Arbeitgeber für verbilligte Mahlzeiten oder er vergibt Essensmarken & Co..

Fall 1: Arbeitgeber sorgt für eine Verbilligung der Mahlzeiten

Im ersten Fall trägt der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Zuschüsse oder andere Leistungen an den Betreiber der Kantine oder Gaststätte dazu bei, dass dieser Mahlzeiten verbilligt überlässt. Das geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber dem Betreiber z. B. einen Zuschuss zahlt oder die für den Betrieb benötigten Räume bzw. Einrichtungsgegenstände, z. B. eine Industrieküche und Sitzgelegenheiten, verbilligt überlässt. Nicht erforderlich ist, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden (R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR).

Auch hier werden die vom Arbeitnehmer empfangenen Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert abzüglich des vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlten Preises bewertet.

Beispiel 2

Ein Arbeitgeber unterstützt eine Kantine durch einen pauschalen Zuschuss von jährlich 10.000 Euro. Im Gegenzug dürfen seine Arbeitnehmer in der Kantine arbeitstäglich ein Mittagessen einnehmen – bei einer Eigenbeteiligung von 2,50 Euro.
Lösung: Für jedes eingenommene Mittagessen ist ein Sachbezugswert von 4,40 Euro anzusetzen. Dieser ist um die Eigenbeteiligung von 2,50 Euro zu mindern, sodass für die Besteuerung und die Sozialabgaben 1,90 Euro maßgebend sind.

Fall 2: Arbeitgeber vergibt Essensmarken & Co. für Mahlzeiten

Im zweiten Fall vergibt der Arbeitgeber arbeitstäglich direkt an seine Arbeitnehmer Zuschüsse zu Mahlzeiten in Form von Papier-Essensmarken (z. B. Essensgutscheine, Restaurantschecks) oder digitalen Essensmarken (z. B. aufladbare Geldkarten, Apps). Diese kann der Arbeitnehmer dann im Lebensmitteleinzelhandel, einem Restaurant oder einer Kantine beim Erwerb einer Mahlzeit in Zahlung geben, sodass sich die Mahlzeit für den Arbeitnehmer verbilligt (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR). Die Bewertung dieses Sachbezugs erfolgt grundsätzlich mit dem Wert der Essensmarke.

Beispiel 3

Ein Arbeitnehmer erhält für ein Mittagessen eine Essensmarke mit einem Wert von acht Euro. Weil die eingenommene Mahlzeit regulär zehn Euro kostet, hat der Arbeitnehmer noch zwei Euro zuzuzahlen.
Lösung: Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt mit dem Wert der Essensmarke. Anzusetzen sind entsprechend je Mittagessen acht Euro.

Von der Bewertung mit dem Wert der Essensmarke gibt es aber eine Ausnahme. Die Mahlzeit ist mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn

  • 1. tatsächlich arbeitstäglich eine Mahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) durch den Arbeitnehmer erworben wird,
  • 2. für jede Mahlzeit nur ein Zuschuss arbeitstäglich (ohne Krankheitstage, Urlaubstage und Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausübt) beansprucht werden kann,
  • 3. der Zuschuss den Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt,
  • 4. der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt und
  • 5. den Zuschuss nicht Arbeitnehmer beanspruchen können, die eine Auswärtstätigkeit von bis zu drei Monaten ausüben.

Weitere Details hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 18.01.2019 (Az. IV C 5 – S 2334/08/10006-01, Abruf-Nr. 206696).

Beispiel 4

Ein Arbeitnehmer erhält für ein Mittagessen eine Essensmarke mit einem Wert von fünf Euro. Das eingenommene Mittagessen kostet ebenfalls fünf Euro.
Lösung: Grundsätzlich wären als Sachbezugswert fünf Euro anzusetzen (Wert der Essensmarke). Unter vorgenannten fünf Voraussetzungen reduziert sich der Sachbezug jedoch auf 4,40 Euro (amtlicher Sachbezugswert).

Diese Sonderregelung für die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert – abzüglich etwaiger Eigenbeteiligungen – gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber ausschließlich Essensmarken gewährt und der Verrechnungswert der Essensmarke den Betrag nicht übersteigt, der sich nach Abzug der Eigenbeteiligung vom Sachbezugswert ergibt (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. b LStR).

Abwandlung von Beispiel 4

Der Wert der Essensmarke beträgt zwei Euro und das Mittagessen kostet drei Euro (Eigenbeteiligung: ein Euro).
Lösung: Unter obigen Voraussetzungen müsste die Bewertung mit dem Sachbezugswert von 4,40 Euro abzüglich der Eigenbeteiligung von ein Euro erfolgen, also mit 3,40 Euro. Weil aber der Verrechnungswert der Essensmarke von zwei Euro den Betrag von 3,40 Euro unterschreitet, der sich nach Abzug der Eigenbeteiligung vom Sachbezugswert ergibt, greift die Ausnahmeregelung; der Sachbezug ist mit dem Wert der Essensmarke von zwei Euro anzusetzen.

Ohne Sonderregelung erfolgt individuelle Besteuerung

Die sich nach obigen Erläuterungen ergebenden Sachbezüge müssen in der Lohnabrechnung der jeweiligen Arbeitnehmer als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Die Besteuerung erfolgt dann mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Die in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG verankerte Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 50 Euro ist nicht zu berücksichtigen (keine Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG).

Beispiel 5

Ein Arbeitgeber betreibt eine Kantine. In dieser dürfen die eigenen Arbeitnehmer arbeitstäglich für drei Euro ein Mittagessen einnehmen.
Lösung: Für jedes eingenommene Mittagessen ist ein Sachbezugswert von 4,40 Euro anzusetzen. Dieser ist um die Eigenbeteiligung von drei Euro zu mindern, sodass für die Besteuerung und die Sozialabgaben 1,40 Euro maßgebend sind.

Rettungsanker: Pauschalierung der Lohnsteuer

Statt der individuellen Versteuerung kann der nach obigen Grundsätzen ermittelte steuerpflichtige Vorteil auch mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG). Die Vorteile: Die Besteuerung vereinfacht sich, die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).

Beispiel 6

Wie Beispiel 5, nur wendet der Arbeitgeber die Pauschalierung an.
Lösung: Infolge der Pauschalierung entfallen die Sozialabgaben. Für die Besteuerung bleiben jedoch weiterhin 1,40 Euro maßgebend. Die Höhe der Steuer richtet sich nun jedoch nicht nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers. Vielmehr beträgt sie pauschal 25 Prozent von 1,40 Euro; hinzu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) und ggf. Kirchensteuer.

Wichtig | Nicht anwendbar ist diese Pauschalierung auf die Fälle, in denen die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten als Lohnbestandteil gewährt werden, z. B. im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Mahlzeit muss mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen sein

Gemäß R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR ist die Lohnsteuerpauschalierung nur zulässig, wenn der geldwerte Vorteil mit den amtlichen Sachbezugswerten – ggf. abzüglich einer Eigenbeteiligung – bewertet wird. Diese Pauschalierungsmöglichkeit erfasst konkret

  • die Abgabe von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb (Beispiel 1 und 5),
  • den vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer oder an ein anderes Unternehmen geleisteten Barzuschuss (Beispiel 2).

Fortführung der Beispiele 1 und 2

  • Ein Arbeitgeber betreibt eine Kantine. Der Arbeitgeber fordert eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Mittagessen.
  • Lösung: Für die Besteuerung und die Sozialabgaben sind 2,40 Euro (Sachbezugswert von 4,40 Euro /. 2 Euro) maßgebend. Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Vorteil auch mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuern (+ Soli und ggf. Kirchensteuer); die Sozialabgaben entfallen.
  • Ein Arbeitgeber unterstützt eine Kantine durch einen pauschalen Zuschuss. Im Gegenzug dürfen seine Arbeitnehmer in der Kantine arbeitstäglich ein Mittagessen einnehmen – bei einer Eigenbeteiligung von 2,50 Euro.
  • Lösung: Für die Besteuerung und die Sozialabgaben sind 1,90 Euro (= Sachbezugswert 4,40 Euro ./. Eigenbeteiligung 2,50 Euro) pro Mittagessen maßgebend. Der Arbeitgeber kann den Vorteil auch mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent versteuern (+ Soli und ggf. Kirchensteuer). Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Wichtig | Die Pauschalierung ist auch dann zulässig, wenn nur wenige Arbeitnehmer betroffen sind. Und sie ist auch dann möglich, wenn mehr als eine Mahlzeit arbeitstäglich gewährt wird.

Was bei der Ausgabe von Essensmarken gilt

Eine Sonderregelung gilt für die Ausgabe von Essensmarken.

  • Bei Essensmarken ist die Pauschalierung auch dann zulässig, wenn die Bewertung nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert erfolgt, weil der geringere Verrechnungswert der Essensmarke anzusetzen ist.
  • Ist für die Besteuerung jedoch der Verrechnungswert der Essensmarke maßgebend, weil dieser nach Abzug der Eigenbeteiligung den Sachbezugswert überschreitet, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen.

Beispiele 7 und 8

  • Der Wert der Essensmarke beträgt drei Euro und das Mittagessen kostet vier Euro (Eigenbeteiligung: ein Euro).
  • Lösung: Unter obigen Voraussetzungen müsste die Bewertung mit dem Sachbezugswert von 4,40 Euro abzüglich der Eigenbeteiligung von ein Euro erfolgen, also mit 3,40 Euro. Weil aber der Verrechnungswert der Essensmarke von drei Euro den Betrag von 3,40 Euro unterschreitet, ist der Sachbezug mit dem Wert der Essensmarke von drei Euro anzusetzen. Eine Pauschalierung ist möglich.
  • Ein Arbeitnehmer erhält für ein Mittagessen eine Essensmarke in einem Wert von sieben Euro. Weil die eingenommene Mahlzeit regulär neun Euro kostet, hat der Arbeitnehmer noch zwei Euro zuzuzahlen.
  • Lösung: Die Bewertung des Sachbezugs erfolgt mit dem Wert der Essensmarke. Anzusetzen sind entsprechend je Mittagessen sieben Euro. Weil der Wert der Essensmarke von sieben Euro nach Abzug der Eigenbeteiligung von zwei Euro den Sachbezugswert von 4,40 Euro überschreitet, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer ausgeschlossen.

AUSGABE: LGP 2/2025, S. 40 · ID: 50289296

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