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Veranstaltung/BetriebsveranstaltungKombinierte Teamevents mit betrieblichem und geselligem Teil – sind die Kosten steuerpflichtig?
| Viele Unternehmen veranstalten für ihre Arbeitnehmer kombinierte Teamevents. Bei diesen findet oft zunächst ein beruflich veranlasster Zielworkshop statt, dem eine Teambuildingaktivität folgt, in der das Erlernte vertieft werden soll. Während bei dem Zielworkshop der Arbeitscharakter regelmäßig im Vordergrund steht, kann die anschließende Teambuildingaktivität auch Freizeitcharakter haben. Die Gretchenfrage lautet: Liegt lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor? LGP beantwortet die Frage. |

Ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers
Wird das kombinierte Teamevent im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Unternehmens durchgeführt, ergibt sich auf Ebene der teilnehmenden Arbeitnehmer kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (R 19.7 Abs. 1 LStR). Dabei ist es gleichgültig, ob das Unternehmen die Bildungsmaßnahme am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchführt.
Dieses überwiegend betriebliche Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme die Einsatzfähigkeit der Teilnehmer im Unternehmen erhöhen soll. Es muss sich also um eine Bildungsmaßnahme handeln, die keine Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer erbrachte oder zu erbringende Arbeitsleistung darstellt. Die Maßnahme muss vielmehr überwiegend im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des Unternehmens als Ganzes erbracht werden. Das Unternehmen muss sich durch die Maßnahme also einen gewissen konkreten Vorteil für die spätere Tätigkeit seines Arbeitnehmers innerhalb des Betriebs erhoffen.
Wichtig | Rechnet das Unternehmen die Teilnahme zumindest teilweise auf die Arbeitszeit an, ist stets von einer Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen (19.7 Abs. 2 S. 3 LStR). Dies gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich bei der Bildungsmaßnahme um eine Bildungsmaßnahme mit Belohnungscharakter handelt.
Zielworkshop in der Regel im überwiegend betrieblichen Interesse
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Beispiel |
Zielworkshop mit Teambuildingaktivität kein Arbeitslohn Ergebnis: Die durch den Workshop verursachten Kosten sind kein Arbeitslohn, weil ein überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Das gilt auch für die Teambuildingaktivität zur Auflockerung. |
Steuerfreie Weiterbildungsleistungen nach § 3 Nr. 19 EStG
Liegt kein ganz überwiegend betriebliches Interesse an dem kombinierten Event vor und ergibt sich Arbeitslohn, kann dieser nach § 3 Nr. 19 EStG steuer- und beitragsfrei sein. Das gilt z. B. für Weiterbildungsleistungen, mit denen Unternehmen die Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmer verbessern wollen.
Gemeint sind Weiterbildungen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderung beitragen. Diese Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit ist gegeben, wenn durch die Maßnahme Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die ganz allgemein der Berufstätigkeit förderlich sein können. Ein direkter Bezug zur aktuellen beruflichen Tätigkeit ist nicht erforderlich.
Wichtig | Auch diese Steuerbefreiung gilt nicht für Maßnahmen, die überwiegenden Belohnungscharakter haben (§ 3 Nr. 19 S. 3 EStG). Privat motivierte Fortbildungen sind folglich regelmäßig nicht begünstigt. Gleiches gilt für nicht berufsbezogene, sondern gesellschaftsbezogene Weiterbildungen wie einer Bildungsreise ins Ausland zu einem allgemein gesellschaftspolitischen Thema.
... wie z. B. bei Teambuildingaktivität mit Belohnungscharakter |
Betriebsveranstaltung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG
Hat die Teambuildingaktivität Belohnungscharakter und ergibt sich deshalb insoweit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn, sollten Arbeitgeber prüfen, ob es sich um eine privilegierte Betriebsveranstaltung handelt.
Diese liegt vor, wenn es sich bei der Teambuildingaktivität um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen wie aktiven oder passiven Arbeitnehmern, Praktikanten, Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im (Konzern-)verbund zusammensetzt.
Von Vorteil ist für Arbeitgeber die Regelung des § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 EStG. Hiernach unterliegt der Vorteil aus der Betriebsveranstaltung bei dem Arbeitnehmer insoweit nicht der Besteuerung, wie die Zuwendung je Arbeitnehmer einen Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung nicht übersteigt (Freibetrag, keine Freigrenze). Damit der Freibetrag von 110 Euro gewährt wird, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern offenstehen. Der Arbeitgeber muss also für die Teambuildingaktivität alle Arbeitnehmer einladen. Der Freibetrag gilt bei einem beschränkten Teilnehmerkreis nur ausnahmsweise dann, wenn sich die Begrenzung nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Damit berechtigen Teambuildingaktivitäten auch dann zum Abzug des Freibetrags, wenn sie etwa nur für eine bestimmte Abteilung des Betriebs (z. B. alle Außendienstmitarbeiter des Unternehmens) gilt.Veranstaltung muss allen Arbeitnehmern offenstehen
- 2. Der Freibetrag wird nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gewährt. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, können der Arbeitgeber die beiden Veranstaltungen auswählen, für die der Freibetrag gelten soll.Freibetrag nur zweimal jährlich
Beispiel |
Teamevent mit betrieblichem und geselligem Teil ... Ergebnis:
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Nach den Regelungen zu Betriebsveranstaltungen sind individuelle Reisekosten zum Ort der Betriebsveranstaltung steuerfreie Reisekosten (BMF, Schreiben vom 14.10.2015, Az. IV C 5 – S 2332/15/10001, Abruf-Nr. 145573). Damit kann die Aufteilung von Reisekosten bei Veranstaltungen, die fachliche und gesellige Teile enthalten, unterbleiben, – z. B. wenn die Arbeitnehmer mit einem Betriebs-Pkw fahren. Fahren die Arbeitnehmer aber gemeinsam mit dem Bus oder Zug, gilt das nicht. Den gemeinsamen Transfer zur Betriebsveranstaltung sieht die Finanzverwaltung als Zuwendung aus Anlass der Betriebsveranstaltung und bezieht die Kosten in den 110-Euro-Freibetrag ein.
Beispiel |
Von 18:00 bis 20:00 Uhr findet im Unternehmen ein Workshop für alle Arbeitnehmer statt, danach fahren alle gemeinsam mit dem Bus zum Teamevent. Ergebnis: Auch der gemeinsame Transfer zum Event ist Arbeitslohn und kann im Rahmen des 110-Euro-Freibetrags steuerfrei bleiben. |
Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG
Ist nach alledem weiterhin zumindest die Teambuildingaktivität als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn einzustufen, muss der Arbeitgeber den sich daraus ergebenden Vorteil grundsätzlich mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuern und verbeitragen. Doch es gibt auch eine bessere Variante – die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuern zulasten des Arbeitgebers nach § 40 Ab. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Der dreifache Vorteil:
- 1. Die Steuerbelastung sinkt auf 25 Prozent.
- 2. Die Sozialabgaben entfallen vollständig (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
- 3. Die Erhebung der Lohnsteuer wird erheblich vereinfacht.
Einziger Haken: Die Steuern trägt der Arbeitgeber – nicht der Arbeitnehmer.
Wichtig | Bislang war eine Pauschalierung der Lohnsteuer nur möglich, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs offensteht. Diese Einschränkung hat der BFH jedoch kassiert (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427), sodass auch bei einem begrenzten Teilnehmerkreis eine Pauschalierung erfolgen kann.
... und führt zur Ersparnis bei den Sozialabgaben |
AUSGABE: LGP 2/2025, S. 45 · ID: 50276875