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LohnabrechnungJStG 2024: Diese Neuerungen gibt es bei den ELStAM
| Das JStG 2024 geht nicht spurlos an den ELStAM vorbei. Auch hier haben sich Änderungen ergeben, die sich auf die Besteuerung auswirken. Konkret geht es um die Frage, was passiert und was vom BZSt für den Arbeitgeberabruf gespeichert werden darf, wenn direkt das Finanzamt die ELStAM bildet bzw. ändert. |
Grundsatz: Die ELStAM bildet das BZSt
Das BZSt bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert
- die Steuerklasse und
- für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Abs. 2 S. 1 EStG
als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG – „ELStAM“). Diese vom BZSt gebildeten Daten werden in einer ELStAM-Datenbank gespeichert. Weil alle Arbeitgeber die Daten für die korrekte Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigen, stellt das BZSt den Arbeitgebern die Datensätze elektronisch zum Abruf zur Verfügung (ELStAM-Verfahren).
Ausnahme: Bildung und Änderung durch das Finanzamt
Es ist aber auch möglich, dass das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers die Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 1 S. 2 EStG bildet bzw. den Datensatz des BZSt ändert. Das geschieht in der Praxis etwa, wenn der Grad der Behinderung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden soll.
Das Finanzamt greift dann auf die in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zu und nimmt entsprechende Änderungen vor. Im Anschluss übermittelt das Finanzamt den neuen ELStAM-Datensatz an das BZSt, damit dieses den Datensatz dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen kann. Damit den Arbeitgebern die neuen ELStAM jedoch zum Abruf bereitgestellt werden können, musste die bisherige Aufzählung in § 39e Abs. 2 EStG klarstellend um weitere hierfür notwendige Daten ergänzt werden, die vom BZSt gespeichert werden dürfen. Zu den neuen Daten gehören
- 1. bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
- 2. die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (§ 38b Abs. 3 EStG),
- 3. Lohnsteuerfreibeträge nach § 39a Abs. 1 S. 1 EStG,
- 4. der Grad der Behinderung sowie der Gültigkeitszeitraum,
- 5. ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 EStG (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erfüllt und
- 6. das Datum, ab dem die ELStAM dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
AUSGABE: LGP 1/2025, S. 15 · ID: 50266558