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Mitarbeiterbeteiligung/ArbeitslohnBFH: Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
| Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Denn Arbeitslohn setzt u. a. voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Das hat der BFH für eine Mitarbeiterbeteiligung entschieden, die der Inhaber einer leitenden Mitarbeiterin geschenkt hatte. |
Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Arbeitnehmerin und weiterer Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu schenkten sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile an die Arbeitnehmerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt sah den in der Übertragung liegenden geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an und unterwarf diesen der Besteuerung. Das FG Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 27.04.2022 (Az. 3 K 161/21) demgegenüber, dass der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile sich bei objektiver Betrachtung nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Arbeitnehmerin darstelle.
Dies hat der BFH nun bestätigt: Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin zusammenhänge, sei sie durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Denn entscheidendes Motiv für die Übertragung sei für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge gewesen. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stelle in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung hier nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft gewesen war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel (BFH, Urteil vom 20.11.2024, Az. VI R 21/22, Abruf-Nr. 245926).
AUSGABE: LGP 2/2025, S. 38 · ID: 50287338