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SozialversicherungspflichtLSG Baden-Württemberg: Dopingkontrolleure sind abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter
| Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens sind abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wird. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |
Ein Unternehmen führt für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen im Leistungssport durch. Hierzu bedient es sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen es einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen es Einzelaufträge erteilt. Der Rentenversicherungsträger stufte bei einer Betriebsprüfung die als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure als abhängig beschäftigt ein und forderte SV-Beiträge nach.
Das LSG hat die Beitragsnachforderung bestätigt. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung sei, dass die Kontrolleure einem dem Unternehmen zuzurechnenden Weisungsrecht unterlegen hätten und in dessen Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien:
- Auch wenn die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen des Unternehmens unterlegen hätten, sei die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben des Unternehmens bzw. dessen Auftraggeber geprägt gewesen.
- Die Tätigkeit sei auch in die betriebliche Organisation des Unternehmens eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer Dopingkontrolle im Sinne einer Anbahnung des Erstkontakts sei über die Unternehmen erfolgt.
- Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure sei nicht festzustellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2025, Az. L 13 BA 3631/22, Abruf-Nr. 247309).
ID: 50369439