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SäumniszuschlägeSäumniszuschläge in der Sozialversicherung: Wann sie fällig sind und wie sie berechnet werden

Top-BeitragAbo-Inhalt18.10.20247 Min. Lesedauer

| Auf Beiträge, die ein Zahlungspflichtiger nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags an den zuständigen Sozialversicherungsträger entrichtet, werden Säumniszuschläge fällig. LGP informiert u. a., wann Säumniszuschläge fällig werden und wie sie berechnet werden. |

Fälligkeit von Säumniszuschlägen in der Sozialversicherung

Säumniszuschläge in der Sozialversicherung werden fällig, wenn Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung nicht fristgerecht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags durch den Arbeitgeber oder die beauftragte Stelle, z. B. Steuerkanzlei oder Buchhaltungsservice, entrichtet werden (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Säumniszuschläge können die Sozialversicherungsträger regelmäßig auch rückwirkend für Beitragsansprüche in der Vergangenheit festsetzen. Aber sie dürfen es nicht tun, wenn der Beitragsschuldner geltend machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist bis zum Fälligkeitstag entweder in der tatsächlichen Höhe oder in der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld oder in der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen des Vormonats zu zahlen. Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in voraussichtlicher Höhe des Vormonats ist der Rest mit der nächsten Fälligkeit zu entrichten (§ 23 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB IV).

Die Sozialversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Stelle an die zuständige Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zahlen. Von einer rechtzeitigen Leistung ist immer dann auszugehen, wenn der Tag der Zahlung nicht nach dem Fälligkeitstag liegt.

Beispiel

Der für November 2024 zu zahlende Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 2.570 Euro. Die Beiträge sind am 27.11.2024 fällig.

Als Tag der Zahlung gelten

  • bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs,
  • bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle, bei rückwirkender Wertstellung das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der Einzugsstelle und
  • bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit.

Was für die Erhebung der Säumniszuschläge gilt

Die Erhebung von Säumniszuschlägen setzt Zahlungsverzug voraus, nicht aber eine Zahlungsaufforderung oder das Verstreichen einer Schonfrist. In Verzug kommt der Zahlungspflichtige dann, wenn er die Beiträge bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet hat.

Für die Erhebung der Säumniszuschläge bei den Arbeitgebern ist die Einzugsstelle zuständig. Erhoben wird der Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat, für den die Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Ein weiterer Monat der Säumnis entsteht, wenn die Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen auch im Folgemonat bzw. in den Folgemonaten zum jeweiligen Fälligkeitstag für die Abgaben dieses Monats nicht rechtzeitig gezahlt werden.

Wichtig | Im Falle der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen sind keine Säumniszuschläge zu erheben, weil die Fälligkeit durch die Stundung aufgeschoben ist und insofern kein Zahlungsverzug eintritt.

Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag

Die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) erhebt als Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Fortführung des Beispiels

Der Arbeitgeber überweist den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von 2.570 Euro verspätet. Die Wertstellung erfolgt erst am 15.12.2024.
Ergebnis: Die Krankenkasse erhebt einen Säumniszuschlag von 25,50 Euro. Basis ist ein Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags von 2.570 Euro, also 2.550 Euro; 1 % x 2.550 Euro = 25,50 Euro.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Säumniszuschläge ist der Betrag, der nach Ablauf des Fälligkeitstags noch nicht gezahlt ist. In die Bemessungsgrundlage fallen die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die Insolvenzgeldumlage, die durch den Arbeitgeber zu entrichten ist.

Beispiel

Der Arbeitgeber ist mit Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, mit der U1- und U2-Umlage und Insolvenzgeldumlage von insgesamt 5.000 Euro genau einen Monat im Rückstand.
Ergebnis: Die Krankenkasse erhebt einen Säumniszuschlag von 50 Euro (1 % x 5.000 Euro) für einen Monat.

Nimmt der Arbeitgeber am sog. Firmenzahlverfahren teil, sind auch die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Säumniszuschläge zu berücksichtigen. Auf Kosten, Gebühren und Zinsen sind dagegen keine Säumniszuschläge zu erheben.

Beispiel

Der Arbeitgeber nimmt am Firmenzahlverfahren teil. Er führt für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse ab. Die Beiträge für die pflichtversicherten und die freiwillig versicherten Arbeitnehmer sind zeitgleich fällig.
Ergebnis: Ist der Arbeitgeber in Verzug, bezieht die Krankenkasse auch die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Säumniszuschläge ein.

Das gilt bei Nacherhebung von Beiträgen für Vergangenheit

Säumniszuschläge können regelmäßig auch rückwirkend festgesetzt werden (BSG, Urteil vom 17.05.2001, Az. B 12 KR 32/00 R, Abruf-Nr. 244168). Eine Ausnahme gilt, wenn die Beitragsforderung zwar durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, der Schuldner der Beiträge aber glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 SGB IV).

Das bedeutet: Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen verlangt, dass der Betriebsinhaber oder sonstige Schuldner der Beiträge

  • Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung hatte, oder
  • – falls eine solche Kenntnis nicht vorliegt – er die Unkenntnis verschuldet hat.

Wichtig | In der Praxis wirkt sich die Rechtsprechung zum Verschuldensmaßstab bei der Erhebung von Säumniszuschlägen auf Beitragsnachforderungen insbesondere bei den Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger sowie bei rückwirkenden Statusfeststellungen aus.

Das gilt für den Erlass von Säumniszuschlägen

Sozialversicherungsträger dürfen Beitragsansprüche – dazu gehören auch die Säumniszuschläge – ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung nach der Lage des Einzelfalls unbillig ist (§ 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB IV). Die Unbilligkeit kann in der Sache oder in der Person begründet sein.

  • Ein Erlass der Säumniszuschläge ist grundsätzlich nur auf Antrag des Beitragsschuldners bzw. Zahlungspflichtigen möglich.
  • Der Erlass ist an keine besondere Form gebunden. Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass zu belegen und dadurch glaubhaft zu machen. Erfolgt der Antrag telefonisch, sind das Antragsbegehren und die Begründung von der Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zu dokumentieren.
  • Grundlage für den Erlass der Säumniszuschläge können – wie oben erwähnt – persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe sein. Bei einem Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen sind Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit des betroffenen Beitragsschuldners Voraussetzung:
    • Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Feststellung der Säumniszuschläge die wirtschaftliche und persönliche Existenz des Beitragsschuldners vernichten oder ernstlich gefährden würde.
    • Erlasswürdigkeit liegt vor, wenn der Beitragsschuldner die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt oder durch sein persönliches Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Die Erlasswürdigkeit ist bei Feststellungen aus Betriebsprüfungen aufgrund Schwarzarbeit grundsätzlich ausgeschlossen, da ein solches Verhalten einen gravierenden Verstoß gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft darstellt. Hier verstößt der Beitragsschuldner bewusst gegen ein gesetzliches Verbot, um sich Vorteile zu verschaffen.
Übersicht: Erlass von Säumniszuschlägen
Einzelne FallgruppenAntrag erforderlich oder nichtTeilerlass oder Erlass
Unabwendbares Ereignis
  • Hier ist ein Antrag erforderlich. Der Beitragsschuldner hat den Grund für die verspätete Zahlung darzulegen.
  • Hier ist ein Erlass in voller Höhe gegeben.
Pünktlicher Beitragszahler
  • Hier ist ein Antrag erforderlich.
  • Hier ist ein Erlass in voller Höhe gegeben.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • Hier ist ein Antrag erforderlich. Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist zu erbringen.
  • Im Insolvenzverfahren ist die hälftige Anerkennung der Säumniszuschläge als ein Antrag auf Teilerlass zu werten.
  • Hier ist ein Erlass zur Hälfte möglich.
Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz
  • Hier ist ein Antrag erforderlich. Es ist ein Nachweis über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu erbringen.
  • Hier ist ein Erlass zur Hälfte möglich.
Erlass der Hauptschuld
  • In einem solchen Fall ist kein besonderer Antrag erforderlich. Der Antrag auf Erlass der Hauptschuld ist ausreichend.
  • Hier ist ein Erlass in voller Höhe gegeben.
Weiterführender Hinweis
  • Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Verlautbarung zu Erhebung und Erlass von Säumniszuschlägen im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom 24.04.2024 → Abruf-Nr. 244345

AUSGABE: LGP 11/2024, S. 225 · ID: 50196538

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