Aus- und FortbildungÜbernahme von Studiengebühren: Steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfreie Erstattung?
| Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, übernehmen viele Arbeitgeber für motivierte Arbeitnehmer die Studienkosten und bezahlen diese direkt an die Hochschule. Spätestens in der Lohnbuchhaltung stellt sich dann die Frage, ob es sich bei dieser Kostenübernahme um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn oder um eine steuerfreie Leistung handelt. LGP liefert die Details. |
Grundsätze der steuerlichen Behandlung von Studiengebühren
Grundsätzlich sind die Studiengebühren, die der Arbeitgeber für ein Studium des Arbeitnehmers übernimmt, lohnsteuerpflichtig. Ausnahmsweise kann die Übernahme der Studiengebühren steuerfrei sein, wenn die Übernahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
Studiengebühren im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses
Werden Studiengebühren im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses durch den Arbeitgeber übernommen, kommt es auf den Einzelfall an (BMF, Schreiben vom 13.04.2012, Az. IV C 5 – S 2332/07/0001, Abruf-Nr. 121226):
Arbeitgeber ist alleiniger Schuldner der Studiengebühren
Schuldet der Arbeitgeber die Studiengebühren, dann wird ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt. Die Zahlungen sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel |
Arbeitgeber A trägt die Studiengebühren des Arbeitnehmers M als unmittelbarer Schuldner. Dazu hat er eine Vereinbarung mit der Bildungseinrichtung abgeschlossen. Ergebnis: Die Übernahme der Studiengebühren durch A führt nicht zu Arbeitslohn. Die Zahlungen sind bei M steuer- und sozialversicherungsfrei. |
Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren
Schuldet der Arbeitnehmer die Studiengebühren und übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren, unterstellt das BMF ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unter zwei Voraussetzungen:
- 1. Der Arbeitgeber hat sich arbeitsvertraglich dazu verpflichtet, die Studiengebühren zu übernehmen.Kostenübernahme ist zugesagt
- 2. Der Arbeitgeber kann die übernommenen Gebühren arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage ganz oder zeitanteilig vom Arbeitnehmer zurückfordern, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.Rückzahlungsverpflichtung muss vereinbart sein ...
- Wichtig | Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur zeitanteilig zurückfordern kann. Scheidet der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, fällt der Grund für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aber allein in die Verantwortungs- oder Risikosphäre des Arbeitgebers, kann eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen hinfällig sein. In diesen Fällen genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses.... auch wenn sie vielleicht später hinfällig wird
Beispiel für ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse |
Entfällt der vertraglich zugesagte Arbeitsort, weil der Arbeitgeber den Standort schließt, oder nimmt der Arbeitnehmer das Angebot eines Ausweicharbeitsplatzes nicht an und kündigt, ist die Rückzahlungsverpflichtung obsolet. Lösung: Hier genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses an der Übernahme der Studiengebühren. Die vom Arbeitgeber nicht zurückgeforderten Studiengebühren sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei. |
Im Falle der Kostenübernahme muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung muss er als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren. Dieses Vorgehen soll einen zusätzlichen Kostenabzug auf Ebene des Arbeitnehmers verhindern.
Rückzahlung durch neuen Arbeitgeber ist nicht steuerfrei
Übernimmt der neue Arbeitgeber die Kosten, die der Arbeitnehmer dem bisherigen Arbeitgeber zurückzahlen muss, ist die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung lohnsteuerpflichtig (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Kurzinfo Lohnsteuer Nr. 1/2015 vom 16.01.2015, Abruf-Nr. 143966).
Beispiel |
Senatsverwaltung sieht Kostenübernahme als steuer- und beitragspflichtig Lösung: Die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung von 3.000 Euro durch den neuen Chef B ist Arbeitslohn. Die Zahlungen sind steuer- und beitragspflichtig. |
Ausgabe: 11/2024, S. 219 · ID: 50136762
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