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AuslandstätigkeitSeit 01.10.2024 gelten neue steuerfreie Kaufkraftzuschläge
Leseprobe09.10.20241 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.10.2024 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 07.10.2024 (Az. IV C 5 – S 2341/24/10001 :002, Abruf-Nr. 50194624). |
- Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand 01.10.2024) → Abruf-Nr. 50194624
AUSGABE: LGP 11/2024, S. 211 · ID: 50195910
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